Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-H (Hessen)

Zwei Teilzeit TV-H Verträge 60% + 40% = 100%

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Tarifler89:
Achso und bezieht sich dein Satz "Denkbarer Nachteil wäre, dass du mit Teilzeit schlechtere Aufstiegschancen als mit Vollzeit haben könntest" auf allgemeinen Aufstiegschancen im Job oder auf den Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe?

WasDennNun:

--- Zitat von: Johann am 13.07.2022 16:17 ---Addiert man beide Einkommen aber wieder zusammen, fällt auch das Netto pro Stunde wieder niedriger aus. Durch die Steuererklärung wirst du dann voraussichtlich draufzahlen müssen.

--- End quote ---
Nicht draufzahlen, sondern das Zinslose Darlehen zurückzahlen.

Isie:
Ich meinte die allgemeinen Aufstiegschancen. Beim Stufenaufstieg spielt es keine Rolle, ob du teilzeit- oder vollzeitbeschäftig bist.
Wenn es soweit ist, dass du der Bezügestelle deine Daten mitteilen musst, solltest du angeben, dass du parallel neben der neuen Beschäftigung eine weitere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber, Behörde..., ausübst, die unter Personalnummer... abgerechnet wird. Im Fragebogen zu den Steuerdaten verweist du ebenfalls auf diese Personalnummer. Damit hat die Bezügestelle die nötigen Infos, um beide Arbeitsverhältnisse unter einer Personalnummer abzurechnen.

Tarifler89:

--- Zitat von: Isie am 13.07.2022 17:34 ---Du könntest unterschiedliche Entgeltstufen haben, da du in deinem bisherigen AV nach Ablauf der Stufenlaufzeit von einem Jahr in die Stufe 2 kommst, in dem neuen Arbeitsverhältnis aber in Stufe 1 anfängst und noch keine Stufenlaufzeit hast.
Du solltest dich vergewissern, dass die Steuerberechnung tatsächlich zusammen nach einer Steuerklasse erfolgt. Wenn es sich um eine Bezügestelle handelt, die für beide Behörden zuständig ist, sollte das unproblematisch sein.

Denkbarer Nachteil wäre, dass du mit Teilzeit schlechtere Aufstiegschancen als mit Vollzeit haben könntest.

--- End quote ---

Ich habe bzgl. meines o.g. Anliegens nun folgende Rückmeldung von der Bezügestelle erhalten:

"Sehr geehrter Herr XXX,

da Sie in unterschiedlichen Ressorts beim Land Hessen arbeiten, erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Rechnungslegungen keine Zusammenlegung der beiden Tätigkeiten.

Ihre Tätigkeit beim Landeskriminalamt (Innenministerium) wird weiterhin als Hauptarbeitgeber geführt. Ihre Tätigkeit im Schuldienst (Kultusministerium) wäre somit eine Nebentätigkeit, mit der Versteuerung nach Steuerklasse VI.

Sozialversicherungsrechtlich ist ebenfalls keine Zusammenlegung möglich, da die Tätigkeiten jeweils unter unterschiedlichen Betriebsnummern abgerechnet werden müssen."

Ist das eurer Meinung nach so richtig? Gefühlt habe ich dadurch aktuell einen Nachteil mit der Lohnsteuerklasse VI. Vermutlich gleicht sich das mit der Steuererklärung wieder aus?

LG

ISN:
Nein, das ist falsch. Wenn es ein Arbeitgeber ist, und das ist ja wohl eindeutig der Fall, handelt es sich sozialversicherungsrechtlich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Steuerrechtlich ist das ebenfalls der Fall, aber da mag es aufgrund eines Rundschreibens des BMF zulässig sein, das eine als Hauptarbeitsverhältnis und das andere als Nebenarbeitsverhältnis abzurechnen. Das gleicht sich mit dem Einkommensteuerbescheid wieder aus. Sozialversicherungsrechtlich ist das unzulässig. Die unterschiedlichen Betriebsnummern sind kein Rechtsgrund dafür. Maßgebend ist der Arbeitgeber. Wende dich am besten an deine Krankenkasse und schildere dort den Sachverhalt.

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