Autor Thema: Überprüfung der Entgeltsstufe, Leitung möchte versetzen  (Read 1419 times)

Peter1970

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Hi liebe Kollegen,

Szenario:
Kollege soll versetzt werden, Entgeltgruppe 5. Es wurde aufgrund einer Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten, eine Überprüfung der Entgeltgruppe beantragt. Fachbereichsleitung war sich sicher, dass es sich hier definitiv um eine E6 bzw höher handelt. Antrag vor ca 3 Monaten gestellt.

Nun soll versetzt werden, Höhergruppierung scheint in Bearbeitung. Er wehrt sich, da er wieder auf ein E5 Stelle kommt. Deshalb nimmt er die Versetzung auf Vorbehalt an und teilt der Abteilungsleitung mit, dass er die Versetzung rechtlich prüfen lässt. Abteilungsleitung sagt, er habe kein Recht dazu. Und droht mit Abmahnung, wenn er nicht binnen 7 Tage ohne Vornehalt zustimmt. Kollege bleibt hart und übergibt Kontaktdaten des Anwalts.

Hintergrund ist, dass er mit der Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten von E5 auf E? gekommen wäre, was ihn wurmt. Und dazu noch, dass die Abteilungsleitung  nur solche Dinge raushaut.

Wir sind keine Juristen, aber Versetzung während Überprüfung der Gehaltsstufe: Gesetz dem Fall dass er aufsteigt, müsste man ihm dann auch eine höherwertige  Stelle als E5 geben, bzw könnte man ihn dennoch auf eine E5 Stelle versetzen? Ist die Versetzung in solch ein Fall gerechtfertigt?

Gruß

Peter

Thiesi

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Da es keine "Überprüfung der Gehaltsstufe" gibt, ist die Sache recht einfach: Der Kollege wurde automatisch & ganz ohne sein Zutun (oder das des AG) höhergruppiert, als ihm die höherwertigen Tätigkeiten wirksam & nicht nur vorübergehend übertragen wurden.

Die vom Direktionsrecht des AG gedeckte Versetzung (= der Kollege muss da nicht zustimmen, ggfs. aber gehört werden) ist tariflich ebenso irrelevant wie Stellen(-pläne); die in diesem Falle damit offensichtlich einhergehende Übertragung von Tätigkeiten einer anderen EG als der, in die er gegenwärtig eingruppiert ist, ist allerdings eine relevante Änderung des AV & damit zustimmungspflichtig. Konkret heißt das, sofern der Kollege der Übertragung nicht zustimmt, können die neuen Tätigkeiten nicht wirksam übertragen werden & der Kollege bleibt in EG>5.

Auf die Abmahnung sollte er allerdings bestehen & den AG zeitnah abmahnen, sofern ihm - wie eingangs angenommen - die höherwertigen Tätigkeiten tatsächlich wirksam & nicht nur vorübergehend übertragen wurden, denn ein solch nötigendes Verhalten des AG ist mindestens abmahnwürdig. Wenn die Arbeitsmarktlage am Wohnort des Kollegen es zulässt, würde ich an seiner Stelle sogar einen Schritt weitergehen & kündigen.

Sollten ihm die höherwertigen Tätigkeiten jedoch nicht dauerhaft wirksam übertragen worden sein, wäre die Sache ebenfalls sehr einfach: Dann wäre der Kollege noch immer in EG5 eingruppiert & die Übertragung gleichwertiger Tätigkeiten, um die es sich dann handelte, bedürfte nicht seiner Zustimmung.
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SVA

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Welcher Tarifvertrag gilt denn für das Arbeitsverhältnis?