Ich gehe davon aus, dass du nicht in der aktuellen Fassung der SächsBhVO nachgeschlagen hast.
In der Fassung in der ich nachgesehen habe sind in Anlage 6 zu Nr. 5 exakt 37,26 € beihilfefähiger Höchstbetrag genannt. Außerdem könnte man auf die Idee kommen, dass 20,70 € der Grundwert sind und die Hebamme den Steigerungsfaktor 2 angewendet hat, aber beihilfefähig höchstens der 1,8 fache Faktor ist, 20,70 € x 1,8 = 37,26 €.