Eine Behörde in Niedersachsen muss keine Landesbehörde sein, es kann sich ebenso gut um eine kommunale oder Bundesbehörde handeln. Wenn es eine Landesbehörde ist, muss sie die 81er-Vereinbarung beachten, die dazu geschlossen wurde. Die Landesbehörden in Niedersachsen sind also nicht besonders rigide, sie halten lediglich Vereinbarungen ein. Anders als die Ausbildungs- und Prüfungspflicht wirkt die 81er-Vereinbarung aber nicht auf die Eingruppierung, sondern lediglich auf die Stellenbesetzung. Besetzt der Arbeitgeber entgegen der Vereinbarung eine Stelle mit einer Person ohne die in der Vereinbarung genannten Voraussetzungen in der Person, handelt er wider der Vereinbarung. Das hat aber im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine rechtliche Bedeutung, denn auch die gegen die Vereinbarung verstoßende Übertragung einer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit führt zur entsprechenden Eingruppierung. Dem Arbeitgeber droht aber sicherlich von anderer Seite Ungemach, bis hin zur Situation, dass der Personalrat gegen den Arbeitgeber erstreitet, dass der Arbeitnehmer nicht tatsächlich auf der Stelle beschäftigt werden darf. Der kassiert dann Geld und sitzt daheim.