Autor Thema: Eingruppierung von TV-L zu TV-L S  (Read 6085 times)

Maximus2584

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Eingruppierung von TV-L zu TV-L S
« am: 15.07.2022 14:09 »
Hallo,

wie wird man eingruppiert falls man von 9b TV-L und Stufe 3 in die S11b TV-L wechselt?
Es handelt sich um gleichen Arbeitgeber. Ist das genau so, wie TV-L? Also automatisch in die 2 Stufe?
Vielen Dank!

Isie

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Antw:Eingruppierung von TV-L zu TV-L S
« Antwort #1 am: 15.07.2022 17:05 »
Es gibt keine tarifliche Sonderregel für diese Situation. Wenn es eine Höhergruppierung ist, ist nach § 17 Abs. 4 TV-L zu verfahren, d. h. es steht mindestens die Stufe 2 zu. In den Durchführungshinweisen zum Garantiebetrag gibt es genauere Regelungen.

McOldie

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Antw:Eingruppierung von TV-L zu TV-L S
« Antwort #2 am: 15.07.2022 20:08 »
Die Stufenzuordnung erfolgt auch in diesen Fällen nach den allgemein geltenden Grundsätzen für die Höher- bzw. Herabgruppierung in § 17 Absatz 4 TV-L.
Dafür ist zunächst festzustellen, ob es sich um eine Höher- oder eine Herabgruppierung handelt. Dies ist anhand eines Vergleichs der Endstufen der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe festzustellen:
-   Eine Höhergruppierung liegt vor, wenn die Endstufe der neuen Entgeltgruppe einen höheren Betrag ausweist als die Endstufe in der bisherigen Entgeltgruppe.
-   Eine Herabgruppierung liegt vor, wenn die Endstufe der neuen Entgeltgruppe einen niedrigeren Betrag ausweist als die Endstufe in der bisherigen Entgeltgruppe.
Hier handelt es sich um eine Höhergruppierung, denn das Entgelt der Stufe 6 in S 11b ist höher als das Entgelt der Stufe 6 in E 9b.
Hat der Tabellenwechsel eine Höhergruppierung zur Folge, ist die Stufenzuordnung nach Satz 1 des § 17 Absatz 4 TV-L vorzunehmen.
Die Regelung des § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L, wonach bei Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe die Stufenzuordnung so vorzunehmen ist, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte, kommt aus Gründen der Vereinfachung nicht zur Anwendung.
Für die Garantiebeträge gelten grundsätzlich die Sätze 2 und 3 des § 17 Absatz 4 TV-L.

SVA

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Antw:Eingruppierung von TV-L zu TV-L S
« Antwort #3 am: 15.07.2022 20:21 »
Das sieht das BAG (Urteil vom 18.2.2021 – 6 AZR 702/19) aber anders:

Hat der Wechsel der Tätigkeit eines Beschäftigten zur Folge, dass er künftig aus einer anderen Entgelttabelle als bisher zu vergüten ist (Tabellenwechsel), ist er in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen.

Isie

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Antw:Eingruppierung von TV-L zu TV-L S
« Antwort #4 am: 15.07.2022 21:37 »
Das Urteil kannte ich nicht. Da es erst nach Inkrafttreten der tariflichen Änderungen (Neuregelung Garantiebeträge, Einführung der S-Tabelle) ergangen ist, konnte es in den Durchführungshinweisen nicht berücksichtigt sein. Mir ist aber auch nicht bekannt, dass die TdL die Durchführungshinweise inzwischen geändert hätte.

SVA

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Antw:Eingruppierung von TV-L zu TV-L S
« Antwort #5 am: 16.07.2022 08:22 »
An die Durchführungshinweise der TdL ist ja keiner gebunden.

Isie

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Antw:Eingruppierung von TV-L zu TV-L S
« Antwort #6 am: 16.07.2022 09:46 »
Soweit mir bekannt ist, gibt es für die Bundesländer einen Spielraum bei der Anwendung der TdL-Durchführungshinweise. Von Niedersachsen weiß ich, dass es eine eigene Fassung der Durchführungshinweise gab, die für die Personalstellen und Bezügestellen verbindlich war, und in der u. a. die Verfahrensweise bei Tabellenwechsel geregelt war.

Nach der von dir beschriebenen neuen BAG-Rechtsprechung dürfte es allerdings aussichtslos sein, unter Hinweis auf veraltete Durchführungshinweise bei einem Tabellenwechsel einen Anspruch auf Stufe 2 durchzusetzen.

SVA

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Antw:Eingruppierung von TV-L zu TV-L S
« Antwort #7 am: 16.07.2022 10:05 »
Es sind ja nicht nur die Länder, denn Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sind nicht unmittelbar Mitglied, sondern über die jeweiligen von ihnen dominierten Arbeitgeberverbände, in denen jeweils auch noch zahlreiche andere Arbeitgeber organisiert sind. Die TdL besteht also aus weit mehr Arbeitgebern als die 15 Länder. Diese gehen wohl höchst unterschiedlich mit TdL-Durchführungshinweisen um. Von bloßen TV-L-Anwendern ganz zu schweigen...

Worauf Anspruch besteht, ist dem Urteil leicht zu entnehmen. Was der Arbeitgeber bereit ist, übertariflich zu leisten, kann nicht beurteilt werden, es sei denn, man stellt vorher fest, wie der Arbeitgeber mit TdL-Durchführungshinweisen verfährt.

McOldie

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Antw:Eingruppierung von TV-L zu TV-L S
« Antwort #8 am: 16.07.2022 13:58 »
Dieses BASG- Urteil kannte ich bisher auch nicht.
Der Tabellenwechsel kann – je nach Wertigkeit der Zielentgeltgruppe und der in der Ausgangsentgeltgruppe bisher erreichten Stufe – mit einem beachtlichen Entgeltverlust verbunden sein. Da eine Vertragsänderung (also die Zustimmung des Beschäftigten) erforderlich ist, gibt es TdL-Arbeitgeber  die zur Erhöhung der Attraktivität des Tabellenwechsel weiterhin die hier schon erwähnten tendenziell besitzstandswahrenden TdL-Durchführungshinweise außertariflich an.
Falls der Arbeitgeber nicht mitspielt, sollte man überlegen, ob man die neue Tätigkeit und damit eine ggf. verbundene Entgeltminderung annimmt

SVA

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Antw:Eingruppierung von TV-L zu TV-L S
« Antwort #9 am: 16.07.2022 14:12 »
Das ist sicherlich richtig. Mein Eindruck ist allerdings, dass häufig dieses Forum erst bemüht wird, wenn die Änderung der auszuübenden Tätigkeit bereits vereinbart worden ist.

Wabi Sabi

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Antw:Eingruppierung von TV-L zu TV-L S
« Antwort #10 am: 16.07.2022 14:30 »
Vielleicht kann diese Fundstelle dem Fragesteller (im Bedarfsfalle) etwas weiterhelfen. Hier wird ein Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL erwähnt (unter "TV-L: Stufenzuordnung bei Tabellenwechsel"):

"... Die Mitgliederversammlung der TdL hat beschlossen, aus diesem Urteil allgemeine Folgerungen zu ziehen und Beschäftigte nach einem Tabellenwechsel grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen, gleichzeitig aber keine Bedenken erhoben, wenn aus personalwirtschaftlichen Gründen im Rahmen einer übertariflichen Maßnahme nach den bisherigen Hinweisen zur Stufenzuordnung verfahren wird. Es bleibt somit bei der bisherigen Verfahrensweise."

https://www.finanzgewerkschaft.de/news/berichte-aus-dem-hpr/hpr-bericht-januar-februar-2022-2022-02-11/

Ob im jeweiligen Einzelfall der Arbeitgeber von dieser "übertariflichen Maßnahme" Gebrauch macht, steht dann wie bereits erwähnt auf einem anderen Blatt.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung von TV-L zu TV-L S
« Antwort #11 am: 16.07.2022 16:39 »
Der Treppenwitz ist ja, dass ein Gericht den Vertragspartnern erklären muss, was sie (oder ein Teil der TdL) eigentlich wollen.
Mal sehen, ob sie bei der nächsten Vertragsrunde hier einvernehmlich eine entsprechende Klarstellung zu formulieren.