Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung von TV-L zu TV-L S
SVA:
An die Durchführungshinweise der TdL ist ja keiner gebunden.
Isie:
Soweit mir bekannt ist, gibt es für die Bundesländer einen Spielraum bei der Anwendung der TdL-Durchführungshinweise. Von Niedersachsen weiß ich, dass es eine eigene Fassung der Durchführungshinweise gab, die für die Personalstellen und Bezügestellen verbindlich war, und in der u. a. die Verfahrensweise bei Tabellenwechsel geregelt war.
Nach der von dir beschriebenen neuen BAG-Rechtsprechung dürfte es allerdings aussichtslos sein, unter Hinweis auf veraltete Durchführungshinweise bei einem Tabellenwechsel einen Anspruch auf Stufe 2 durchzusetzen.
SVA:
Es sind ja nicht nur die Länder, denn Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sind nicht unmittelbar Mitglied, sondern über die jeweiligen von ihnen dominierten Arbeitgeberverbände, in denen jeweils auch noch zahlreiche andere Arbeitgeber organisiert sind. Die TdL besteht also aus weit mehr Arbeitgebern als die 15 Länder. Diese gehen wohl höchst unterschiedlich mit TdL-Durchführungshinweisen um. Von bloßen TV-L-Anwendern ganz zu schweigen...
Worauf Anspruch besteht, ist dem Urteil leicht zu entnehmen. Was der Arbeitgeber bereit ist, übertariflich zu leisten, kann nicht beurteilt werden, es sei denn, man stellt vorher fest, wie der Arbeitgeber mit TdL-Durchführungshinweisen verfährt.
McOldie:
Dieses BASG- Urteil kannte ich bisher auch nicht.
Der Tabellenwechsel kann – je nach Wertigkeit der Zielentgeltgruppe und der in der Ausgangsentgeltgruppe bisher erreichten Stufe – mit einem beachtlichen Entgeltverlust verbunden sein. Da eine Vertragsänderung (also die Zustimmung des Beschäftigten) erforderlich ist, gibt es TdL-Arbeitgeber die zur Erhöhung der Attraktivität des Tabellenwechsel weiterhin die hier schon erwähnten tendenziell besitzstandswahrenden TdL-Durchführungshinweise außertariflich an.
Falls der Arbeitgeber nicht mitspielt, sollte man überlegen, ob man die neue Tätigkeit und damit eine ggf. verbundene Entgeltminderung annimmt
SVA:
Das ist sicherlich richtig. Mein Eindruck ist allerdings, dass häufig dieses Forum erst bemüht wird, wenn die Änderung der auszuübenden Tätigkeit bereits vereinbart worden ist.
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