Ich bin neu hier und habe nicht zu allen Punkten eine Antwort gefunden.
Folgende Situation:
Einer Person, EG 11, St. 4 wird zum 01.08.2022 eine vorübergehend höherwertige Tätigkeit übertragen und führt zu einer Zulage nach EG 12, St. 4.
Nun steht am 01.03.2023 eigentlich eine Erhöhung der Stufenlaufzeit an, d. die Person wurde sich nun eigentlich in der EG 11, St. 5 befinden.
Ist es dann so, dass am 01.03. auch eine Zulage nach EG 12, Stufe 5 gewährt wird?
Wie verhält es sich, wenn
a) z. B. am 01.03.2025 die vorübergehende Tätigkeit endet?
Wenn ab 01.03.2025 wieder eine Tätigkeit in der EG 11 ausgeübt wird, bleibt dann die Person in der EG 11, Stufe 5 und läuft diese im Hintergrund weiter (Stufe 6 wird 01.03.28 erreicht)?
b) Wenn dagegen zum 01.03.2025 eine dauerhafte Tätigkeit nach EG 12 übertragen wird, müsste die Höhergruppierung auf den 01.08.2.22 zurückwirken, also die EG 12, Stufe 5 würde am 01.08.27 erreicht?
Vielen Dank!