Autor Thema: Zulage und Stufenlaufzeit  (Read 2964 times)

Knickenlochenheften

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Zulage und Stufenlaufzeit
« am: 15.07.2022 15:36 »
Ich bin neu hier und habe nicht zu allen Punkten eine Antwort gefunden.

Folgende Situation:

Einer Person, EG 11, St. 4 wird zum 01.08.2022 eine vorübergehend höherwertige Tätigkeit übertragen und führt zu einer Zulage nach EG 12, St. 4.
Nun steht am 01.03.2023 eigentlich eine Erhöhung der Stufenlaufzeit an,  d. die Person wurde sich nun eigentlich in der EG 11, St. 5 befinden.

Ist es dann so, dass am 01.03. auch eine Zulage nach EG 12, Stufe 5 gewährt wird?

Wie verhält es sich, wenn
a) z. B. am 01.03.2025 die vorübergehende Tätigkeit endet?
Wenn ab 01.03.2025 wieder eine Tätigkeit in der EG 11 ausgeübt wird, bleibt dann die Person in der EG 11, Stufe 5 und läuft diese im Hintergrund weiter (Stufe 6 wird 01.03.28 erreicht)?

b) Wenn dagegen zum 01.03.2025 eine dauerhafte Tätigkeit nach EG 12 übertragen wird, müsste die Höhergruppierung auf den 01.08.2.22 zurückwirken, also die EG 12, Stufe 5 würde am 01.08.27 erreicht?

Vielen Dank!

SVA

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #1 am: 15.07.2022 15:42 »
Die Zulage wird nicht gewährt, sie steht zu. Mit dem Stufenaufstieg in Stufe 5 der E11 steht sie zur Stufe 5 der E12 zu. Die Zulage wirkt sich nicht auf die Stufenlaufzeit in der eigentlichen Entgeltgruppe aus. Wenn Dir im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, wirst Du hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt, im Sachverhalt also am 01.08.2022 in Stufe 4 der E12.

Knickenlochenheften

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #2 am: 15.07.2022 15:55 »
Vielen Dank für die erste und schnelle Antwort!
OK, wenn eine Zulage dann keine Auswirkung auf eine Stufenlaufzeit hat, wäre es dann so, dass mit Ende der höherwertigen Tätigkeit ohne unmittelbare Übertragung im Anschluss eine Vergütung nach EG 11 St. 5 erfolgt und die Stufe 6 am 01.03.27 erreicht wird?

SVA

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #3 am: 15.07.2022 16:04 »
Am 01.03.2028 nach 5 Jahren in Stufe 5.

Knickenlochenheften

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #4 am: 15.07.2022 16:53 »
Danke SVA!
Eine abschließende Frage, dann sollte denke ich alles geklärt sein:

Du hattest geschrieben, dass im Falle der dauerhaften Übertragung die Höhergruppierung auf den 01.08.2022 zurückwirkt. Wenn aber die Person bis 2025 eine Zulage nach EG 12, St. 5 (hier: ab 01.03.2023) erhält, würde es zu einer Überzahlung kommen. Oder habe ich hier einen Gedankenfehler?

SVA

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #5 am: 15.07.2022 17:05 »
Nein, ich hatte geschrieben:
Wenn Dir im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, wirst Du hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt
Die Höhergruppierung erfolgt also nicht rückwirkend, Du wirst lediglich bei der Stufe so gestellt, als wäre sie früher erfolgt.

Knickenlochenheften

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #6 am: 15.07.2022 17:44 »
Stimmt, da war ich etwas unpräzise. Ich hatte den Fall vor Augen, wenn es nicht zu einer dauerhaften Übertragung kommt.

Du hattest  geschrieben, dass die Person bei der Stufenzuordnung so gestellt wird, als sei die Übertragung am ersten Tag erfolgt, hier also am 01.08.2022. Mir ist dann aber immer noch nicht klar, was dann mit der Differenz passiert, wenn ab 01.03. 23 eine Zulage nach EG 12, Stufe 5  erfolgt. Dann wäre doch für die Person eine dauerhafte Übertragung im Anschluss nachteilig, oder? Wenn also die dauerhafte Übertragung am 01.03.2025 erfolgt, wäre dann die Konsequenz EG 12, Stufe 4 bis zum 01.08.2026?  Ansonsten würde sie ja wie von dir geschrieben danach in der EG 11, Stufe 5 bleiben.

Nochmals vielen Dank!

SVA

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #7 am: 15.07.2022 17:53 »
Welche Differenz? Für die Dauer der nur vorübergehenden Übertragung steht die Zulage zu. Die Höhergruppierung passiert im Anschluss bei der unmittelbar darauf erfolgenden dauerhaften Übertragung.

WasDennNun

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #8 am: 15.07.2022 18:11 »
Stimmt, da war ich etwas unpräzise. Ich hatte den Fall vor Augen, wenn es nicht zu einer dauerhaften Übertragung kommt.

Du hattest  geschrieben, dass die Person bei der Stufenzuordnung so gestellt wird, als sei die Übertragung am ersten Tag erfolgt, hier also am 01.08.2022. Mir ist dann aber immer noch nicht klar, was dann mit der Differenz passiert, wenn ab 01.03. 23 eine Zulage nach EG 12, Stufe 5  erfolgt. Dann wäre doch für die Person eine dauerhafte Übertragung im Anschluss nachteilig, oder? Wenn also die dauerhafte Übertragung am 01.03.2025 erfolgt, wäre dann die Konsequenz EG 12, Stufe 4 bis zum 01.08.2026?  Ansonsten würde sie ja wie von dir geschrieben danach in der EG 11, Stufe 5 bleiben.

Nochmals vielen Dank!
Du wirst dann rückwirkend bzgl. Stufenlaufzeiten so gestellt als ob du von vornerein HG worden wärest.
Das Entgelt betrifft es nicht, das wird nicht betrachtet, nur die Stufen und deren Laufzeiten werden nachgeführt..

Also es wird so gerechnet als ob du zum 1.8. HG wirst, sprich HG und Stufenlaufzeit bei 0 und dann wird weitergerechnet.

SVA

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #9 am: 15.07.2022 18:19 »
Nein, da gibt es keine Rückwirkung. Das würde ja bedeuten, dass etwas zu einem früheren Zeitpunkt zu wirken beginnt. Genau das ist ja nicht der Fall. Vielmehr wirkt die Höhergruppierung genau zu dem Zeitpunkt, zu dem die höherwertige Tätigkeit dauerhaft übertragen wird. Lediglich die Stufenzuordnung erfolgt ab diesem Zeitpunkt der Höhergruppierung so, als wäre er bereits bei der nur vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert gewesen.

WasDennNun

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #10 am: 15.07.2022 18:27 »
Rückwirkend werden die Stufenlaufzeiten geändert  8)
Aber es wirkt nicht zurück, sondern nur zukünftig.  :-X

SVA

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #11 am: 15.07.2022 18:30 »
Nein, die Stufenlaufzeiten werden nicht rückwirkend geändert. Die Stufenlaufzeiten vor der Höhergruppierung werden durch die Regelung nicht berührt. Die Stufenlaufzeiten nach der Höhergruppierung sind von vornherein so, wie die Protokollerklärung sie festlegt.

Knickenlochenheften

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #12 am: 15.07.2022 18:56 »
Nochmals vielen Dank!
@ SVA:
Mit Differenz habe ich Folgendes gemeint:
Die Person erhält ab 1.3.2022 von der EG 11, Stufe 5 eine Zulage nach EG 12 Stufe 5.
WennMit dauerhafter Übertragung entfällt die Zulage, sodass -wenn ich das richtig verstanden habe - eine HG nach EG 12, Stufe 4 erfolgen müsste, da sich die Person am 01.08. in EG11, Stufe 4 befand. Das Tabellenentgelt der EG 12, Stufe 4 ist niedriger als das der EG 11, Stufe 5.

SVA

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #13 am: 15.07.2022 18:58 »
Ja, das ist so korrekt.

Knickenlochenheften

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Antw:Zulage und Stufenlaufzeit
« Antwort #14 am: 15.07.2022 19:26 »
Vielen Dank!
Ich glaube, dass ich jetzt korrekt verstanden habe. Also am besten wäre es dann eigentlich, wenn am Ende entweder die Aufgabe nicht dauerhaft übertragen würde oder noch besser die vorübergehende Übertragung nach Erreichen der Stufe 5 in der EG 11 erfolgt.