Autor Thema: Vorgehen bei Höhergruppierung nach vorheriger Stufenverhandlung  (Read 3058 times)

ts181

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Hallo zusammen,

ich habe hier schon einiges gelesen, möchte aber bei der anstehenden "Aktion" dennoch sichergehen, dass ich irgendwelche Umstände nicht evtl. vergessen oder nicht bedacht habe.

Ich war bis 01/22 bei einer Sicherheitsbehörde auf Bundesebene als E11/4 plus Zulage beschäftigt. 02/22 bin ich zu einer anderen Bundesbehörde gewechselt. Urspünglich wollte man mir hier E13/3 anbieten, da nicht alle vorher gesammelten Berufserfahrungen anerkannt werden sollten. Ich habe hier seinerzeit klar gesagt, dass ich dann nicht wechseln würde, da wegen der vorherigen Zulage und dem nun weiteren Arbeitsweg netto nicht wirklich mehr übrig geblieben wäre. das Ergebnis war eine Einstellung in E13/4.

Nun ist es aber so, dass meine Position in der aktuellen Behörde grundsätzlich als E14 eingestuft wird. Mein Chef sagte mir daher kürzlich, dass ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen solle.

Da ich hier fleißig gelesen habe, weiss ich natürlich, dass ich als Tarifangestellter entsprechend meiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert bin. Eine Eingruppierung kann somit nicht rückwirkend erfolgen, da man resultierend aus den tarifvertraglichen Regelungen bereits stets korrekt eingruppiert ist. Folglich stelle ich keinen Antrag sondern fordere zur rückwirkenden Zahlung nach E14 auf (ja, ich kenne die tarifliche Ausschlussfrist), um meine Ansprüche bestmöglich zu wahren.

Soweit so gut. Die Frage ist aber, kann man mich rückwirkend in E14 Stufe 3 packen oder bleibt die Stufe 4 in jedem Fall erhalten?

Danke für die Hilfe und Grüße!











SVA

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Die Entscheidung zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung, und nur um solche kann es sich in der Sachverhaltsschilderung handeln, ist eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Hat er sein Ermessen ausgeübt, ist es ihm verwehrt, diesbezüglich eine andere Entscheidung zu treffen. Die Berücksichtigung erfolgt dabei tätigkeitsbezogen ("wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist"), nicht entgeltgruppenbezogen. Es handelt sich im Sachverhalt auch nicht um eine Höhergruppierung, sondern lediglich um die Korrektur einer mutmaßlich irrigen Rechtsmeinung zur Eingruppierung.

ts181

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Top, danke für die schnelle Antwort. Kannst du mir evtl. noch kurz sagen wo das geschrieben steht?


SVA

  • Gast
Das ist u.a. BAG, Urteil  v. 05.06.2014, Az.: 6 AZR 1008/12 zu entnehmen und wurde bspw. hier diskutiert.

ts181

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Danke!

Bastel

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Die Entscheidung zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung, und nur um solche kann es sich in der Sachverhaltsschilderung handeln, ist eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Hat er sein Ermessen ausgeübt, ist es ihm verwehrt, diesbezüglich eine andere Entscheidung zu treffen. Die Berücksichtigung erfolgt dabei tätigkeitsbezogen ("wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist"), nicht entgeltgruppenbezogen. Es handelt sich im Sachverhalt auch nicht um eine Höhergruppierung, sondern lediglich um die Korrektur einer mutmaßlich irrigen Rechtsmeinung zur Eingruppierung.

Hat den überhaupt ein AG Wechsel statt gefunden? Bei einem Wechsel innerhalb von Bundesbehörden bleibt der AG doch gleich?

SVA

  • Gast
Es gibt auch Bundesbehörden mit eigener Rechtspersönlichkeit.

ts181

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Die Entscheidung zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung, und nur um solche kann es sich in der Sachverhaltsschilderung handeln, ist eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Hat er sein Ermessen ausgeübt, ist es ihm verwehrt, diesbezüglich eine andere Entscheidung zu treffen. Die Berücksichtigung erfolgt dabei tätigkeitsbezogen ("wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist"), nicht entgeltgruppenbezogen. Es handelt sich im Sachverhalt auch nicht um eine Höhergruppierung, sondern lediglich um die Korrektur einer mutmaßlich irrigen Rechtsmeinung zur Eingruppierung.

Hat den überhaupt ein AG Wechsel statt gefunden? Bei einem Wechsel innerhalb von Bundesbehörden bleibt der AG doch gleich?

Ja, ein Wechsel des Ag hat stattgfeunden. Ich habe seinerzeit gekündigt und mit der neuen Behörde einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen. Habe mich damals so entschieden, da es ewige Diskussionen gab, weil man der Versetzung auf keinen Fall zustimmen wollte und die neue Vakanz schnellstmöglich besetzt werden sollte.

SVA

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Wenn auch eine Versetzung möglich gewesen wäre, hat kein AG-Wechsel stattgefunden, wohl aber wäre es möglich gewesen, den Vorgang als Einstellung zu interpretieren.

Isie

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Oder die Versetzung wurde abgelehnt, weil sie tarifrechtlich unzulässig war, es sich also doch um zwei verschiedene Arbeitgeber handelt.

WasDennNun

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Immer wieder herrlich, dass es oftmals Unwissenheit oder zumindest Verwirrtheit bzgl. des Arbeitgebers gibt.

Thiesi

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Ich kann das ganz gut nachvollziehen - als Drittmittelbeschäftigter, dessen Stelle von einem Projektpartner zum anderen "gewandert" ist, mache ich seit mittlerweile acht Jahren denselben Job, hatte in der Zeit aber drei verschiedene Arbeitgeber ... Da ist es nicht immer leicht, den Überblick zu behalten.  ;D
"We're with you all the way, mostly"

WasDennNun

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Ich kann das ganz gut nachvollziehen - als Drittmittelbeschäftigter, dessen Stelle von einem Projektpartner zum anderen "gewandert" ist, mache ich seit mittlerweile acht Jahren denselben Job, hatte in der Zeit aber drei verschiedene Arbeitgeber ... Da ist es nicht immer leicht, den Überblick zu behalten.  ;D
Also ich habe in meinem Leben auch "AG" Hopping wegen oder innerhalb von Projekte gemacht. Aber sich mal den AV ankucken (issich ja nur eine Seite) und verständig lesen, wer da ganz oben als Vertragspartner steht, dass ist offensichtlich eine Herausforderung für viele öDler.