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SUE Zulage ab Juli 2022

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Karachobob:
"Umwandlungstage
Erstmalig kann die SuE-Zulage im Jahr 2023 als Umwandlungstage genommen werden.
Beschäftigte mit einem Anspruch auf eine monatliche SuE-Zulage, können bis zum 31.
Oktober des laufenden Kalenderjahres geltend machen, statt der ihnen zustehenden
SuE-Zulagen im Folgejahr bis zu zwei Umwandlungstage unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch zu nehmen. Für das Kalenderjahr 2022 gilt statt des 31. Oktober der
30. November. Neubeschäftigte, die erstmalig einen Anspruch auf eine SuE-Zulage er-
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werben, können nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses die Geltendmachung der Umwandlungstage für das laufende Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2023 erklären.
Die SuE-Zulage wird jeweils nach der erfolgten Arbeitsbefreiung gekürzt. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem ermittelten Stundenentgelt bezogen auf die an dem
Umwandlungstag dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden. Dabei
ist das monatliche Tabellenentgelt durch das 4,348fache der dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden zu teilen. Besteht zum Zeitpunkt der Beantragung
kein Dienstplan bzw. keine betrieblich festgelegte Arbeitszeit, so ist die an dem Umwandlungstag zu leistende Arbeitszeit dadurch zu ermitteln, dass die arbeitsvertraglich
vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl
der Arbeitstage zu teilen ist, die die/der Beschäftigte in der Woche zu leisten hat, in der
der Umwandlungstag liegt.
Der Beschäftigte hat den beziehungsweise die Umwandlungstage spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung bis spätestens zwei
Wochen vor diesen und teilt dies dem Beschäftigten mit. Bei der Festlegung der Lage
der Umwandlungstage sind die Wünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern
dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen
Verhältnisse auch eine kurzfristige Gewährung von Umwandlungstagen möglich. Eine
im Vorjahr oder im laufenden Kalenderjahr beantragte Umwandlung der SuE-Zulage
wirkt längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Eine Übertragung ist nicht
möglich."

ascitiesburn:
Woher ist das?

Demnach könnte man die Zulage nun doch schon in diesem Jahr in freie Tage umwandeln. Der Anfang liest sich etwas widersprüchlich. Oder bezieht sich der 3. Satz nurg auf die zwei zusätzlichen Regenerationstage?

JesuisSVA:
Neben der physikalischen Unmöglichkeit nach dem aktuellen Stand der Technik, zu einem Zeitpunkt vor dem 01.11.2021 zurückzureisen, um die Umwandlung für 2022 zu verlangen, galt die Regelung zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht und wird auch zukünftig nicht zu diesem Zeitpunkt gegolten haben. Wie sollte also eine solche Umwandlung für 2022 möglich sein, die man bereits im Vorjahr hätte verlangen müssen?

Börnie:

--- Zitat von: ascitiesburn am 02.09.2022 14:17 ---Woher ist das?

Demnach könnte man die Zulage nun doch schon in diesem Jahr in freie Tage umwandeln. Der Anfang liest sich etwas widersprüchlich. Oder bezieht sich der 3. Satz nurg auf die zwei zusätzlichen Regenerationstage?

--- End quote ---

Die Tage können erst in 2023 genommen werden. Nur der Grundsätzliche Antrag, dass man in 2023 die Zulagr in 1 oder 2 Tage umwandeln möchte, muss in diesem Jahr gestellt werden (bis 30.11.).
Ab 2023 (für 2024) muss der Antrag bis zum 31.10. gestellt werden.

ascitiesburn:
Alles klar - vielen Dank. Hatte es vollkommen falsch verstanden. Pardon.

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