Autor Thema: SUE Zulage ab Juli 2022  (Read 58834 times)

ascitiesburn

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #90 am: 27.09.2022 10:38 »
Hallo,

also die zwei zusätzlichen Regenerationstage, die du gegen Teile deiner Zulage eintauschen kannst, musst du in diesem Jahr (ich glaube bis 11/2022) für 2023 beantragen bzw. mitteilen.

Mit den zwei Regenerationstagen, die dir unabhängig von der Zulage zustehen, wird bei uns gerade nach einer Lösung im Zeiterfassungsportal gesucht. Andernfalls können wir diese aber schriftlich beantragen und sie werden im Nachgang erfasst.

Meines Wissens nach sind diese Regenerationstage aber nicht in das Folgejahr mitnehmbar.

Flowerpowerkiki

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #91 am: 27.09.2022 11:41 »
Ja, das ist mir schon klar, ich wollte damit nur verdeutlichen, dass es mir nicht um die S9 geht, sondern um die höheren EGs, welche laut Informationen keinen Anspruch auf die Zulage haben.

Im Konkreten Fall geht es um die S15.
Also S08a mit Zulage Unterschiedsbetrag zu S15.

SuE Zulage - ja oder nein?

Vielen Dank :)


Führung auf Probe ist erst ab E10 möglich, § 31 Abs. 2 TVÖD. Gem. § 1 Abs. 3 der Anlage zu § 56 BT-V entspricht dies S15 und S16. Kita-Leitung mit mindestens 40 Plätzen ist jedoch nur S13 Fg. 1. Führung auf Probe ist also nicht möglich.

JesuisSVA

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #92 am: 27.09.2022 13:18 »
Führung auf Probe lässt die Eingruppierung unberührt.

Flowerpowerkiki

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #93 am: 27.09.2022 13:32 »
Danke :)
So hatte ich es auch vermutet

flip

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #94 am: 27.09.2022 13:43 »
... was zum Ergebnis führt, dass die SuE-Zulage gezahlt wird und der Unterschiedsbetrag zu S15 schrumpft.

Nerostar

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #95 am: 27.09.2022 21:43 »
Die Kommunen müssen es jetzt halt in irgend einer Form umsetzen. Bei uns mahlen die Mühlen da, wie bei so ziemlich allem, ganz langsam.

Ich hatte meinen AG angefragt.
Bzgl. der Auszahlung der SuE Zulage sei man wohl von einem Softwarehersteller abhängig, welcher diesbezüglich Anpassungsmöglichkeiten u./o. Berechnungsmöglichkeiten im Lohnprogramm schaffen müsse.

Zu den Regenerationstagen fiel bisher kein einziges Wort. Ob wir die nun beantragen sollen weiß niemand. Allerdings haben wir in der Zeiterfassung auch keine wirkliche Möglichkeit. Gibt nur Urlaub, GZ, Karenz, etc...

JesuisSVA

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #96 am: 27.09.2022 22:29 »
Warum macht man die technischen Probleme des Arbeitgebers zu seinen eigenen?

PiA

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #97 am: 04.10.2022 10:30 »
Hallo,

ein Nachtrag von mir zu den Regenerationstagen unter dem Vorbehalt des noch ausstehenden endgültigen Vertragstextes.

Ich könnte es verlinken, aber ich weiß gerade nicht was die hiesige Netiquette zu externen Links auf Seiten privater Verlage vorgibt.

Jedenfalls war meine Aussage, dass die Regenerationstage für dieses Jahr "nur" beantragt werden müssen, damit sie nicht ersatzlos verfallen, soweit richtig, nur der Termin war nicht korrekt. Je nachdem ob man genehmigten Urlaub am Jahresende (de lege; ich weiß es schlichtweg nicht) in Regenerationtage umwandeln kann, kann sich die die Frist zu Lasten der Arbeitnehmer ändern, weil sich der fristgerechte Antrag dann auf zwei Tage vor genehmigten Urlaub richten muss:

Zitat
Neue sog. Regenerationstage

Die neuen sog. Regenerationstage stehen den Beschäftigten bereits im Jahr 2022 zu.
...
Bei der Festlegung des Zeitpunktes muss der Arbeitgeber die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Die Ablehnung eines Freistellungswunsches zu einem bestimmten Termin ist nur aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen möglich.

Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Termin kurzfristig festgelegt werden. Ansonsten gelten folgende Fristen: Die Beschäftigten müssen den Regenerationstag bis mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin geltend machen. Der Arbeitgeber muss bis mindestens 2 Wochen vor dem gewünschten Termin über die Gewährung entscheiden.

Die neuen tariflichen Regenerationstage sind keine Urlaubstage. Das bedeutet, dass die für den Urlaub geltenden Regeln zur Übertragung und zum Verfall für sie nicht greifen. Regenerationstage, die in einem Kalenderjahr nicht genommen wurden, verfallen. Einzige Ausnahme: Regenerationstage, die nur deshalb nicht genommen wurden, weil der Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen abgelehnt hat, verfallen zunächst nicht. Sie können noch bis zum 30.9. des Folgejahres genommen werden.

Wegen der strengen Verfallsregelung ist in der Praxis damit zu rechnen, dass alle oder so gut wie alle Beschäftigten die Regenerationstage noch im Jahr 2022 geltend machen werden. Arbeitgeber müssen dann anhand der jeweiligen dienstlichen/betrieblichen Situation entscheiden, ob und wann sie diese gewähren können. Ansonsten würde die Ausnahmeregelung zur Übertragung greifen.


Den Termin 30.11.2022 hatte ich fälschlich aus diesem Zusammenhang gerissen:

Zitat
Neue sog. Umwandlungstage

Die SuE-Zulage kann auf Antrag der Beschäftigten in freie Tage umgewandelt werden (sog. Umwandlungstage). Diese Umwandlungsmöglichkeit beginnt allerdings erst ab dem Jahr 2023. Für das Jahr 2022 kann keine Umwandlung erfolgen.

Der Antrag auf Umwandlung für das Jahr 2023 ist bis zum 30.11.2022 zu stellen.


In der Hoffnung, dass nun jeder weiß, was je nach individueller Interessenslage zu tun ist...  ;)

Daniel Meisner

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #98 am: 04.10.2022 13:37 »
Danke  ;D

Jennifer94

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #99 am: 26.10.2022 10:06 »
Hallo,

weiß hier mittlerweile jemand was neues?
Also wir haben die 2 Urlaubstage immer noch nicht erhalten und auch nicht die 180 Euro rückwirkend ab Juli.....

Flying

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #100 am: 26.10.2022 10:31 »
Hallo,

weiß hier mittlerweile jemand was neues?
Also wir haben die 2 Urlaubstage immer noch nicht erhalten und auch nicht die 180 Euro rückwirkend ab Juli.....

Dann solltest du an deinen Arbeitgeber rantreten.

Ich kann für meinen sagen, dass die 180 Euro mit Gehalt des Oktobers nachgezahlt/ausgezahlt wurden und ich die Regenerationstage beantragt habe und diese genehmigt wurden.

BAT

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #101 am: 26.10.2022 10:32 »
Unsere hausinterne Mitteilung:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachdem die Redaktionsverhandlungen zum Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) vor kurzem zum Abschluss gebracht wurden, werden die Änderungen des TVöD-SuE wie folgt umgesetzt:

SuE-Zulage

Mit der Abrechnung für den Monat Oktober erhalten alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, rückwirkend zum 01.07.2022, eine monatliche Zulage in Höhe von

 

·        130 € für die Entgeltgruppen S 2 bis S 11a sowie

 

·        180 € für die Entgeltgruppen S 11b bis S 12, S 14 und S 15 (Fallgruppe 6).

 

Die SuE-Zulage wird zusätzlich zum regulären monatlichen Entgelt gezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 24 Abs. 2 TVöD, so dass die Zulage in dem Umfang anfällt, der dem Anteil der jeweils vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter entspricht.

 

 

Regenerationstage



Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten ab dem 01.01.2022 bei Verteilung der Arbeitszeit auf eine Fünf-Tage-Woche zwei Regenerationstage pro Kalenderjahr. Vermindert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitstage auf weniger als fünf Tage, vermindert sich die Anzahl der Regenerationstage entsprechend:

5-Tage-Woche = 2 Regenerationstage pro Kalenderjahr
4-Tage-Woche = 2 Regenerationstage pro Kalenderjahr
3-Tage-Woche = 1 Regenerationstag pro Kalenderjahr
2-Tage-Woche = 1 Regenerationstag pro Kalenderjahr
1-Tage-Woche = kein Regenerationstag pro Kalenderjahr
Der Anspruch auf zwei Regenerationstage bei einer Fünf-Tage-Woche entsteht, wenn im Kalenderjahr mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Durch diese Regelung entsteht ein Zeitraum von vier Kalendermonaten, vor deren Ablauf nur ein Regenerationstag beansprucht werden kann. Somit kann frühestens im Mai eines Kalenderjahres der zweite Regenerationstag in Anspruch genommen werden.

 

Bei den Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage, so dass die Regelungen zur Urlaubsgewährung und -übertragung nicht anwendbar sind. Für die Inanspruchnahme der Regenerationstage sind daher folgende Regelungen zu beachten:

 Urlaubstage und Regenerationstage können zusammenhängend genommen werden, müssen aber separat beantragt werden.
Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung erfolgte, verfallen zum Jahreswechsel.
Wenn am Tag der Gewährung der oder des Regenerationstage/s eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, verfällt auch der Anspruch, so dass der oder die Tag/e nicht wieder gutgeschrieben werden.
Die Regenerationstag/e sind spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt zu beantragen. Für das Jahr 2022 muss die Antragsfrist von 4 Wochen nicht eingehalten werden.
Für die Beantragung der Regenerationstage wurde in der Zeiterfassung eine eigene Buchungsart „518 – Regenerationstag SuE Tarif“ eingerichtet.

 

 

Umwandlungstage

 

Die Tarifvertragsparteien haben eine Regelung vereinbart, nach der Beschäftigte (unabhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen) ab dem Jahr 2023 die SuE-Umlage in maximal zwei zusätzliche freie Arbeitstage umwandeln können. Die Umwandlung erfolgt über ein gestuftes Verfahren bestehend aus Geltendmachung und Beantragung wie folgt:

 



Geltendmachung der Umwandlungstage



Die Umwandlung der SuE-Umlage ist im laufenden Kalenderjahr für das             Folgejahr schriftlich geltend zu machen. Dies muss bis zum 31.10. des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Jedoch gilt für das Kalenderjahr 2023 die Frist bis zum 30.11.2022.

 

Ein entsprechender Vordruck ist dem Beitrag beigefügt bzw. kann im Wiki-Personelles unter „Anträge und Vordrucke“ heruntergeladen werden. Für die Geltendmachung ist keine Genehmigung des Vorgesetzten erforderlich.

 

 

Beantragung der Umwandlungstage im laufenden Kalenderjahr



Haben Beschäftigte (im Vorjahr) die Umwandlung für das laufende Kalenderjahr geltend gemacht, können diese Beschäftigten mit einer Frist von vier Wochen bis zu zwei konkrete Kalendertage in arbeitsfreie Tage umwandeln. Die Frist gilt, sofern nicht zwei Umwandlungstage zeitgleich geltend gemacht werden, für jeden Umwandlungstag separat. Der Arbeitgeber entscheidet innerhalb von 2 Wochen über den Antrag.

 

Bei der Lage der Umwandlungstage werden die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt. Der Arbeitgeber kann den Wunsch, Umwandlungstage auf ein bestimmtes Datum zu legen, aufgrund dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe zurückweisen.

 

Für die Beantragung der Umwandlungstage wurde in der Zeiterfassung ebenfalls eine eigene Buchungsart „527 – Umwandlungstag SuE Tarif“ eingerichtet.

   

Unterbleibt die Beantragung der Umwandlungstage im laufenden Kalenderjahr, obwohl der/die Beschäftigte diese im Vorjahr geltend gemacht hatte, so erlischt der Anspruch mit dem Ablauf des Kalenderjahres. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nicht möglich.

 

 

Kürzung der SuE-Zulage nach erfolgter Umwandlung

 

Der Kürzungsbetrag errechnet sich aus dem individuellen Stundenentgelt bezogen auf die an dem Umwandlungstag festgelegte individuelle Soll-Arbeitszeit.

 

Beispiel:

Eine Beschäftigte in Vollzeit (S12, Stufe 4) hat an einem Donnerstag ihren Umwandlungstag angetreten. Die Soll-Arbeitszeit beträgt 8 Stunden und 15 Minuten und der Stundensatz beträgt 24,71 €. Von der SuE-Umlage werden 203,85 € einbehalten (24,71 € x 8,25 Stunden).

 

Für die individuelle Berechnung des Kürzungsbetrages sind im Wiki-Personelles unter „Besoldungs- und Entgelttabellen“ die aktuellen Stundensätze hinterlegt.

 

Die SuE-Zulage wird erst dann gekürzt, wenn eine Arbeitsbefreiung auch tatsächlich erfolgte. Sofern die Arbeitsbefreiung für die Umwandlungstage noch im Abrechnungslauf der Entgeltabrechnung des lfd. Monats berücksichtigt werden kann, erfolgt die Kürzung der SuE-Zulage noch im gleichen Kalendermonat. Ansonsten wird die Kürzung im Folgemonat nachgeholt.

 

Sollte der Kürzungsbetrag die Höhe der SuE-Zulage übersteigen, so wird im ersten Abrechnungsmonat die Zulage komplett gekürzt und dann im Folgemonat der Restbetrag von der Zulage abgezogen. Beim zuvor genannten Beispiel wird im ersten Monat die SuE-Zulage in Höhe von 180,00 € komplett einbehalten und im Folgemonat der Restbetrag von 23,85 €.

 

Sollten Beschäftigte einen Umwandlungstag, der zwar fristwahrend geltend gemacht und beantragt sowie auch vom Arbeitgeber bewilligt wurde, nicht nehmen können, weil er in die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit fällt, wird die SuE-Zulage aufgrund der Arbeitsbefreiung dennoch gekürzt.

 



Info-Termine

 

Aufgrund der komplexen Umsetzung des Tarifvertrages TVöD-SuE werden zwei Info-Termine am

 

           Donnerstag, den 10.11.2022 um 11.30 Uhr im Sitzungssaal und am

           

           Dienstag, den 15.11.2022 um 11.30 Uhr im Sitzungssaal

 

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Daniel Meisner

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #102 am: 26.10.2022 11:19 »
Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst 2022 – Tarifinfo Nr. 7
Redaktion abgeschlossen – Und nun?

Es ist schon einige Wochen her! Mit der Tarifinfo Nr. 6 hatten wir Euch berichtet, dass die redaktionelle Umsetzung der Tarifeinigung für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes vom 18. Mai 2022 nach drei zähen Verhandlungsterminen mit der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) abgeschlossen wurde.

Sicher, die Redaktion hat sich hingezogen. Das Ringen um Formulierungen und Ansprüche hat sich aber auch gelohnt. Erfreulich ist, dass der Kreis der Praxisanleiter*innen, die Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 70 Euro monatlich haben, deutlich ausgeweitet werden konnte. Außerdem haben (Alt-) Beschäftigte erneut die Möglichkeit zur Überleitung und Eingruppierung nach den Merkmalen des Sozial- und Erziehungsdienstes. Damit erhalten sie ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls zwei Regenerationstage und die neue SuE-Zulage.

Und, obwohl die Redaktion eigentlich schon abgeschlossen war, konnte noch erreicht werden, dass auch die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die etwa in den Krankenhäusern arbeiten und damit grundsätzlich nicht unter den Besonderen Teil Verwaltung fallen, ebenfalls Anspruch auf die Regenerations- und Umwandlungstage haben.

Und jetzt…!?

Damit steht der Umsetzung nichts entgegen, oder? Eigentlich nein. Neben den in der Redaktion erzielten Verbesserungen haben wir auch das Verfahren bei den Regenerationstagen klargezogen: Die beiden pauschalen Regenerationstage können bereits in diesem Jahr in Anspruch genommen werden.

Klappt die Umsetzung? Eher nein! Obwohl die VKA den einzelnen Mitgliedsverbänden und damit den Kommunen bereits Anfang September mitgeteilt hat, dass keine Bedenken gegen die Umsetzung bestehen, verweisen viele Kommunen auf fehlende Tarifverträge. Das ist vorgeschoben und nicht fair. Wir gewinnen den Eindruck, dass hier bewusst auf Zeit gespielt wird. Die Textarbeit für die Änderungstarifverträge ist bereits seit geraumer Zeit abgeschlossen, die Verträge, von ver.di unterzeichnet, liegen bei der VKA.

Daher empfehlen wir Euch:

Beantragt die gewünschten Regenerationstage für das Jahr 2022 bis spätestens Ende November. Diese stehen Euch bereits in diesem Jahr zu.

Sofern Ihr 2023 die zwei zusätzlichen Regenerationstage gegen die vereinbarten Zulagen eintauschen wollt, erklärt dies gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 30. November 2022.

Dort, wo die Zulage bislang nicht gezahlt wurde, hat dies Euer Arbeitgeber nunmehr umgehend nachzuholen. Im Zweifel erinnert ihn mit einer Geltendmachung.

Wir sind dabei gerne behilflich. Wendet Euch an Eure ver.di-Geschäftsstelle vor Ort.

Jennifer94

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #103 am: 26.10.2022 12:51 »
Hallo,

weiß hier mittlerweile jemand was neues?
Also wir haben die 2 Urlaubstage immer noch nicht erhalten und auch nicht die 180 Euro rückwirkend ab Juli.....

Dann solltest du an deinen Arbeitgeber rantreten.

Ich kann für meinen sagen, dass die 180 Euro mit Gehalt des Oktobers nachgezahlt/ausgezahlt wurden und ich die Regenerationstage beantragt habe und diese genehmigt wurden.

Wie hast du die beantragt?

Jennifer94

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Antw:SUE Zulage ab Juli 2022
« Antwort #104 am: 26.10.2022 12:54 »
Tarifrunde Sozial- und Erziehungsdienst 2022 – Tarifinfo Nr. 7
Redaktion abgeschlossen – Und nun?

Es ist schon einige Wochen her! Mit der Tarifinfo Nr. 6 hatten wir Euch berichtet, dass die redaktionelle Umsetzung der Tarifeinigung für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes vom 18. Mai 2022 nach drei zähen Verhandlungsterminen mit der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) abgeschlossen wurde.

Sicher, die Redaktion hat sich hingezogen. Das Ringen um Formulierungen und Ansprüche hat sich aber auch gelohnt. Erfreulich ist, dass der Kreis der Praxisanleiter*innen, die Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 70 Euro monatlich haben, deutlich ausgeweitet werden konnte. Außerdem haben (Alt-) Beschäftigte erneut die Möglichkeit zur Überleitung und Eingruppierung nach den Merkmalen des Sozial- und Erziehungsdienstes. Damit erhalten sie ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls zwei Regenerationstage und die neue SuE-Zulage.

Und, obwohl die Redaktion eigentlich schon abgeschlossen war, konnte noch erreicht werden, dass auch die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die etwa in den Krankenhäusern arbeiten und damit grundsätzlich nicht unter den Besonderen Teil Verwaltung fallen, ebenfalls Anspruch auf die Regenerations- und Umwandlungstage haben.

Und jetzt…!?

Damit steht der Umsetzung nichts entgegen, oder? Eigentlich nein. Neben den in der Redaktion erzielten Verbesserungen haben wir auch das Verfahren bei den Regenerationstagen klargezogen: Die beiden pauschalen Regenerationstage können bereits in diesem Jahr in Anspruch genommen werden.

Klappt die Umsetzung? Eher nein! Obwohl die VKA den einzelnen Mitgliedsverbänden und damit den Kommunen bereits Anfang September mitgeteilt hat, dass keine Bedenken gegen die Umsetzung bestehen, verweisen viele Kommunen auf fehlende Tarifverträge. Das ist vorgeschoben und nicht fair. Wir gewinnen den Eindruck, dass hier bewusst auf Zeit gespielt wird. Die Textarbeit für die Änderungstarifverträge ist bereits seit geraumer Zeit abgeschlossen, die Verträge, von ver.di unterzeichnet, liegen bei der VKA.

Daher empfehlen wir Euch:

Beantragt die gewünschten Regenerationstage für das Jahr 2022 bis spätestens Ende November. Diese stehen Euch bereits in diesem Jahr zu.

Sofern Ihr 2023 die zwei zusätzlichen Regenerationstage gegen die vereinbarten Zulagen eintauschen wollt, erklärt dies gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 30. November 2022.

Dort, wo die Zulage bislang nicht gezahlt wurde, hat dies Euer Arbeitgeber nunmehr umgehend nachzuholen. Im Zweifel erinnert ihn mit einer Geltendmachung.

Wir sind dabei gerne behilflich. Wendet Euch an Eure ver.di-Geschäftsstelle vor Ort.

Ich dachte man müsste nur die zwei die man mit Geld "erkauft" beantragen?
Die anderen bekommt man doch automatisch oder?