Autor Thema: Wechsel Bund gD->hD durch externe Bewerbung für Referendariat  (Read 3101 times)

wounce

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Hallo zusammen,

ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen, meine bisherigen Recherchen zu dem Thema waren leider erfolglos.

Derzeit bin ich im gD verbeamtet auf Lebenszeit beim Bund (A10). Dafür habe ich von 04/2015-04/2018 ein Bachelorstudium beim Bund (Beamter auf Widerruf) absolviert und bin seit 04/2018 auf einer gD-Stelle. Nun kann ich entweder zum 11/2022 oder 05/2023 ein Referendariat für den hD bei der gleichen Bundesbehörde antreten. Darauf hatte ich mich extern beworben, da die erforderliche Mindestzeit für den internen Aufstieg von 7 Jahren nicht erreicht war. Daher muss ich um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bitten, um dann zum Start des Referendariats wieder als Beamter auf Widerruf weiterzumachen.

Soweit so gut. Meine Frage wäre nun, ob angesichts der beiden möglichen Termine 11/22 oder 05/23 eine der beiden Optionen mit Blick auf Altersgeld, spätere Versorgungsleistungen, Pension usw. schlauer wäre?

Falls es hierzu anderswo schon etwas gibt, entschuldige ich mich schonmal im Voraus und würde mich auch über einen Link freuen :)

Besten Dank!

Organisator

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Je früher, desto besser. Da das Beamtenverhältnis nahtlos fortgesetzt wird, dürfte sich für die Pension nichts wirklich ändern. Um ganz sicher zu gehen, kannst du ja mit deinem Dienstherrn besprechen, dass er dich nicht nachversichern soll.

Und mit der KV klären, inwieweit ein Anwärter-Tarif möglich ist.

WasDennNun

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hD mit BSc ? dachte das reicht nicht für die Laufbahnbefähigung.

wounce

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Vielen Dank schonmal für die Antwort!

hD mit BSc ? dachte das reicht nicht für die Laufbahnbefähigung.

Ich habe berufsbegleitend noch einen Master gemacht, das war für meine Frage aber in dem Fall nicht relevant, daher hatte ich das auch rausgelassen. Unabhängig davon gibt es auch ohne Master die Aufstiegsmöglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen.

EiTee

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Mir erschließt sich die Entlassung nicht, auch unter dieser komischen 7 Jahres Grenze.

Du kannst doch ohne weiteres auf den DP gesetzt werden und wirst bis zur Erreichung der Laufbahnbefähigung weiterhin als A10 besoldet. So wurde es bei mir gemacht und so wir das bei uns auch generell gehandhabt.
Wieder BaW mit niedriger Besoldung, würde ich auf gar keinen Fall annehmen.

Bastel

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Anscheinend will der Laden, das er das Rev macht.

Normal wären doch drei Jahre A10 auf dem A13h Dienstposten und anschließend die Beförderung auf A13 oder?

Organisator

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Anscheinend will der Laden, das er das Rev macht.

Normal wären doch drei Jahre A10 auf dem A13h Dienstposten und anschließend die Beförderung auf A13 oder?

Alternativ gibt es die Variante mit dem Referendariat, wenn der Bildungsabschluss vorliegt. Das wären dann nur zwei Jahre. Gibt allerdings nur wenige Behörden, die das anbieten. BKA zum Beispiel.

wounce

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Der von mir beschriebene Prozess ist leider derzeit die einzige Möglichkeit, in den hD zu wechseln, die für mich in Frage kommt. Die genannten Regelungen sind klar in den entsprechenden Rechtsgrundlagen so festgelegt. Diese Jahresgrenze kommt daher, da man sich für den internen Laufbahnaufstieg mind. x Jahre nach Ablauf der Probezeit befinden muss. Erst dann eröffnen sich einem weitere Aufstiegsmöglichkeiten in den hD.

Was hier mit den Dienstposten genannt wird trifft in dieser Behörde leider nicht zu. So etwas ist hier leider nicht möglich. Ich habe auch keine vorab definierte Stelle, die jetzt schon für mich vorgesehen ist, sondern absolviere wie die externen Bewerber auch das Referendariat und bekomme anschließend eine Stelle.

Eukalyptus

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In...

meiner Erinnerung gibt es beim Bund (zumindest meine ich das im Geschäftsbereich BMVg gelesen zu haben) laufbahnrechtlich die Möglichkeit ein Referendariat zu absolvieren (im Verhältnis eines Beamten auf Widerruf) bei gleichzeitigem Ruhen des "Beamter auf Lebenszeit" Status. Das sowohl für Querwechsel (z.B. höherer nichttechnischer Dienst in höherer technischer) als auch Vertikalwechsel (gehobener technischer in höherer technischer Dienst).

Der einzige (wenn auch gewichtige) Nachteil ist aus meiner Sicht die geringere Bezahlung während des Referendariats (und ggf. der Zeitverlust).

Eine Fundstelle kann ich leider nicht liefern.

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Eine Fundstelle kann ich leider nicht liefern.


§ 14 BLV

Asperatus

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Wenn der interne Aufstieg nicht möglich ist, gäbe es noch die Möglichkeit, sich auf eine externe Stellenausschreibung deiner Behörde zu bewerben, sofern deine Qualifikation inkl. Masterstudiengang gesucht wird. Dann kannst du nach § 24 BLV den Beamtenstatus behalten.

Der Erhalt des Beamtenstatus scheint mir nur möglich, wenn die Behörde die Teilnahme am Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens anbietet. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

Ich sehe keinen Grund, den späteren Termin zu wählen. Mit dem früheren Termin kommt man schneller in die höhere Laufbahn, bekommt schneller höheres Gehalt und hat frühere Beförderungsmöglichkeiten.


Asperatus

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Daher muss ich um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bitten, um dann zum Start des Referendariats wieder als Beamter auf Widerruf weiterzumachen.

Ich habe mich nochmal belesen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ist nicht erforderlich. Seit dem 28.10.2016 gilt § 11a BBG. Demnach ruht das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, während der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf wird und anschließend die beamtenrechtliche Probezeit im Beamtenverhältnis auf Probe durchlaufen wird.

Im Wortlaut ist zwar von "kann" die Rede. In der Literatur wird jedoch die Meinung vertreten, hier läge eine Ermessensreduktion auf Null vor. Eine Ablehnung des Antrags auf Ruhendstellung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit verstieße gegen das Leistungsprinzip, die Fürsorgepflicht und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil nicht erforderlich und angemessen. (vgl. Ziekow, Die Anwendung des § 11a Bundesbeamtengesetz in der Verwaltungspraxis, in: Recht im Amt Nr. 2, 2022, S. 74-80).

Eukalyptus

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Danke, genau das meinte ich.