Die diesbezüglichen rechtlichen Rahmenbedingungen sind mindestens seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland unverändert. Wie sich also aus einer fehlenden Anzeigepflicht eine zunehmende "Verrohung der Gesellschaft" ableiten ließe, bleibt Dein Geheimnis.
Selbst wenn es sich bei der Verletzung von Privatgeheimnissen um eine der Katalogstraftaten der Anzeigepflicht handelte, was nicht der Fall ist, wäre das im Sachverhalt völlig egal, da eine Anzeigepflicht, wie ja bereits sehr deutlich geschildert, nur bei geplanten, also zukünftigen Straftaten greift, im Sachverhalt die mutmaßliche Tat jedoch bereits durchgeführt worden ist.