Autor Thema: Verschwiegenheitspflicht  (Read 2110 times)

AndreasHL

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Verschwiegenheitspflicht
« am: 24.07.2022 10:09 »
Hallo,

Person X ist z. B. Schwerbehindertenvertreterin oder Gleichstellungsbeauftragte oder Personalratsmitglied (genaue Funktion spielt keine Rolle).

Sie erzählt alles, was sie während dieser Tätigkeit erfährt, ihrem Dienstvorgesetzten (A15).

Ist der Dienstvorgesetzte verpflichtet, sie darauf hinzuweisen, dass ihr Tun gegen die Verschwiegenheitspflicht verstößt und sehr ernste Folgen haben kann?

Viele Grüße

Andreas



WasDennNun

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Antw:Verschwiegenheitspflicht
« Antwort #1 am: 24.07.2022 10:22 »
Ist nicht jeder Bürger (und Beamte noch mehr) dazu angehalten jede ihm bekannt potenzielle Straftat zu melden?
Das verhalten der Person kann ja durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben.
Also unabhängig davon ob man Dienstvorgesetzte ist oder nicht.
Ich könnte mir vorstellen, dass es auch für den "Mittäter" (hier der Vorgesetzte, der diese rechtswidrige Verhalten nicht ahndet)  folgen haben kann.


SVA

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Antw:Verschwiegenheitspflicht
« Antwort #2 am: 24.07.2022 10:31 »
Ist nicht jeder Bürger [...] dazu angehalten jede ihm bekannt potenzielle Straftat zu melden?

Nein, das ist nicht so. Es gibt eine Anzeigepflicht für geplante (also zukünftige) Straftaten einer bestimmten Qualität, ansonsten besteht keine solche Pflicht.

WasDennNun

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Antw:Verschwiegenheitspflicht
« Antwort #3 am: 24.07.2022 10:41 »
Also ist man nicht dazu angehalten (selbst als Beamter) Straftaten zu melden
und darf ruhig Gewissens wegschauen.
Tja, die Verrohung der Gesellschaft nimmt zu.

@SVA:
§203 Verletzung von Privatgeheimnissen hat demnach nicht die Qualität dafür, eine Anzeigepflicht auszulösen?

SVA

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Antw:Verschwiegenheitspflicht
« Antwort #4 am: 24.07.2022 10:53 »
Die diesbezüglichen rechtlichen Rahmenbedingungen sind mindestens seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland unverändert. Wie sich also aus einer fehlenden Anzeigepflicht eine zunehmende "Verrohung der Gesellschaft" ableiten ließe, bleibt Dein Geheimnis.

Selbst wenn es sich bei der Verletzung von Privatgeheimnissen um eine der Katalogstraftaten der Anzeigepflicht handelte, was nicht der Fall ist, wäre das im Sachverhalt völlig egal, da eine Anzeigepflicht, wie ja bereits sehr deutlich geschildert, nur bei geplanten, also zukünftigen Straftaten greift, im Sachverhalt die mutmaßliche Tat jedoch bereits durchgeführt worden ist.

Kaiser80

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Antw:Verschwiegenheitspflicht
« Antwort #5 am: 24.07.2022 11:02 »

Sie erzählt alles, was sie während dieser Tätigkeit erfährt, ihrem Dienstvorgesetzten (A15).

Ich denke, dies ist das entscheide Kriterium. Bei Besoldungsgruppen unterhalb des hD ist das allerdings kein Problem; bei TB nur bis EG 12!

ike

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Antw:Verschwiegenheitspflicht
« Antwort #6 am: 24.07.2022 13:02 »
Fraglich ist die charakterliche Eignung dieser Arbeitnehmervertretung schon:
Bei jemandem mit A15 dürfte es sich i.A. um eine Führungsposition handeln, sprich: eher den Arbeitgeber als die Arbeitnehmer vertreten.
Warum sollte ein AG-Vertreter einen "Spitzel" aus dem anderen Lager verraten?
Soll er sich doch dieses Wissen zu Nutzen machen...

FGL

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Antw:Verschwiegenheitspflicht
« Antwort #7 am: 24.07.2022 15:00 »
Fraglich ist die charakterliche Eignung dieser Arbeitnehmervertretung schon:
Bei jemandem mit A15 dürfte es sich i.A. um eine Führungsposition handeln, sprich: eher den Arbeitgeber als die Arbeitnehmer vertreten.
Nicht die AN-Vertretung wird mit A 15 besoldet, sondern der Dienstvorgesetzte.

WasDennNun

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Antw:Verschwiegenheitspflicht
« Antwort #8 am: 24.07.2022 17:32 »
Fraglich ist die charakterliche Eignung dieser Arbeitnehmervertretung schon:
Bei jemandem mit A15 dürfte es sich i.A. um eine Führungsposition handeln, sprich: eher den Arbeitgeber als die Arbeitnehmer vertreten.
Warum sollte ein AG-Vertreter einen "Spitzel" aus dem anderen Lager verraten?
Soll er sich doch dieses Wissen zu Nutzen machen...
Weil es tief blicken lässt, wenn ein Beamter strafbewerte Dinge akzeptiert, toleriert und für seine Zwecke nutz.

Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass man strafbare Handlungen nicht durch Wegschauen oder Schweigen unterstützt.
Auch wenn man nicht dazu verpflichtet ist.

Für mich ist, wenn diese Haltung zunimmt, es ein Zeichen der Verrohung der Gesellschaft.

ike

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Antw:Verschwiegenheitspflicht
« Antwort #9 am: 25.07.2022 10:25 »
Fraglich ist die charakterliche Eignung dieser Arbeitnehmervertretung schon:
Bei jemandem mit A15 dürfte es sich i.A. um eine Führungsposition handeln, sprich: eher den Arbeitgeber als die Arbeitnehmer vertreten.
Nicht die AN-Vertretung wird mit A 15 besoldet, sondern der Dienstvorgesetzte.

Ist mir klar und so angekommen, nur habe ich es ungeschickt formuliert.