Autor Thema: Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?  (Read 2554 times)

Tulpe87

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Guten Morgen,

aktuell bekomme ich ALG 1. Vor Kurzem habe ich einem Arbeitsvertrag im ÖD zugesagt (Stelle war selbst gesucht) und nach der Zusage gemerkt, dass es doch nicht das Richtige ist (Stadt zu weit entfernt und ich habe gesundheitliche Probleme).

Ich könnte den Vertrag noch vor Stellenantritt kündigen, da das Startdatum weiter als 14 Tage in der Zukunft liegt.

Meine Frage: Laut Sozialgesetzbuch bekommt man bei ALG 1 die 12 Wochen Sperre bei Eigenkündigung nur, wenn man "das Beschäftigungsverhältnis selbst löst". Das Beschäftigungsverhältnis beginnt laut Gesetz aber erst mit Arbeitsantritt, die Vertragsunterzeichnung begründet noch kein Beschäftigungsverhältnis. Kann ich also davon ausgehen, dass bei Kündigung vor Stellenantritt keine Sperre zu verordnen ist?

Danke sehr!

Fragmon

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #1 am: 25.07.2022 15:25 »
Dann würde es den Sinn dieser Regelung widersprechen. Auch wenn es vorvertraglich ist, löst du das anbahnende Beschäftigungsverhältnis auf, was dafür sorgt, dass du wieder von Transferleistungen abhängig wirst, da du selbst für deine Arbeitslosigkeit gesorgt hast. Mit § 159 SGB 3 wollte man dies durch eine Sperrfrist sanktionieren.

Tulpe87

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #2 am: 25.07.2022 16:18 »
Gibt es dazu Gerichtsurteile? Ich kann mir nicht so wirklich vorstellen, wie man etwas nicht existentes auflösen kann. In § 159 SGB 3 steht ja nichts von "anbahnendes" Verhältnis.

Danke für die Antwort :)

Opa

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #3 am: 25.07.2022 16:32 »
Eine Sperrzeit tritt nicht ein. Siehe auch fachliche Hinweise der BA zu §159 SGB III, Seite 39, Rz. 159.1.1.1:

Zitat
„Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit kann nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen. § 159 SGB III stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab.“

Tulpe87

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #4 am: 25.07.2022 18:15 »
Super, danke für die Hilfe und die Angabe der fachlichen Hinweise! Das sind doch prima Nachrichten :)

Organisator

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #5 am: 26.07.2022 08:06 »
Eine Sperrzeit tritt nicht ein. Siehe auch fachliche Hinweise der BA zu §159 SGB III, Seite 39, Rz. 159.1.1.1:

Zitat
„Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit kann nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen. § 159 SGB III stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab.“

Dennoch handelt es sich um Herbeiführen von Hilfebedürftigkeit, da eine Arbeitsmöglichkeit nicht wahrgenommen wird. Gibt es da keine anderen Regelungen für die gerechtfertigten Sanktionen?

KingTut

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #6 am: 26.07.2022 08:11 »
etwas nicht existentes auflösen kann. In § 159 SGB 3 steht ja nichts von "anbahnendes" Verhältnis.

Wieso "nicht existent"? Wenn ich das richtig verstehe, wurde doch ein rechtskräftiger Arbeitsvertrag geschlossen.

Fragmon

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #7 am: 26.07.2022 08:39 »
Eine Sperrzeit tritt nicht ein. Siehe auch fachliche Hinweise der BA zu §159 SGB III, Seite 39, Rz. 159.1.1.1:

Zitat
„Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit kann nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen. § 159 SGB III stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab.“

Wo soll das in den Hinweisen stehen, dass das nicht sperrzeitrelevant ist? Hier steht es eindeutig:
S. 8
(3) Sperrzeitrelevante Lösungssachverhalte sind
die Kündigung durch den Arbeitnehmer
(5) Der Lösungssachverhalt muss kausal für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gewesen sein.

Opa

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #8 am: 26.07.2022 20:56 »
Eine Sperrzeit tritt nicht ein. Siehe auch fachliche Hinweise der BA zu §159 SGB III, Seite 39, Rz. 159.1.1.1:

Zitat
„Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit kann nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen. § 159 SGB III stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab.“

Wo soll das in den Hinweisen stehen, dass das nicht sperrzeitrelevant ist? Hier steht es eindeutig:
S. 8
(3) Sperrzeitrelevante Lösungssachverhalte sind
die Kündigung durch den Arbeitnehmer
(5) Der Lösungssachverhalt muss kausal für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gewesen sein.
Genau. Und Beschäftigungslosigkeit tritt im vorliegenden Sachverhalt nicht ein, da sie gar nicht beendet wurde. Wo es in den Hinweisen steht, habe ich weiter oben exakt angegeben.

Opa

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #9 am: 26.07.2022 21:37 »
Eine Sperrzeit tritt nicht ein. Siehe auch fachliche Hinweise der BA zu §159 SGB III, Seite 39, Rz. 159.1.1.1:

Zitat
„Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit kann nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen. § 159 SGB III stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab.“

Dennoch handelt es sich um Herbeiführen von Hilfebedürftigkeit, da eine Arbeitsmöglichkeit nicht wahrgenommen wird. Gibt es da keine anderen Regelungen für die gerechtfertigten Sanktionen?
Es geht nicht um Hilfebedürftigkeit. Der TE erkundigt sich nach Alg und Sperrzeit, nicht nach Alg II und Sanktionen.

Fragmon

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #10 am: 27.07.2022 08:19 »
Eine Sperrzeit tritt nicht ein. Siehe auch fachliche Hinweise der BA zu §159 SGB III, Seite 39, Rz. 159.1.1.1:

Zitat
„Die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses während einer Beschäftigungslosigkeit kann nicht zum Eintritt einer Sperrzeit führen. § 159 SGB III stellt auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ab.“

Wo soll das in den Hinweisen stehen, dass das nicht sperrzeitrelevant ist? Hier steht es eindeutig:
S. 8
(3) Sperrzeitrelevante Lösungssachverhalte sind
die Kündigung durch den Arbeitnehmer
(5) Der Lösungssachverhalt muss kausal für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gewesen sein.
Genau. Und Beschäftigungslosigkeit tritt im vorliegenden Sachverhalt nicht ein, da sie gar nicht beendet wurde. Wo es in den Hinweisen steht, habe ich weiter oben exakt angegeben.

Danke für die Ergänzung. Das Zitat habe ich komplett überlesen. Laut Text hast du Recht, obwohl ich es teleologisch sehr fragwürdig finde.

Opa

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #11 am: 27.07.2022 13:07 »
Dass es dir teleologisch fragwürdig erscheint, könnte seine Ursache darin haben, dass dir die Gesamtsystematik der Sperrzeitregelungen nicht geläufig ist. Während der Beschäftigungslosigkeit ist der Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer Arbeitsstelle an enge Voraussetzungen geknüpft. So muss das Stellenangebot
- von der Agentur für Arbeit
- mit konkreter Belehrung über die Rechtsfolgen
- für eine objektiv zumutbare Tätigkeit
unterbreitet worden sein.
Bei selbst gesuchten Stellen sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt, sodass keine Rechtsfolgen eintreten können.
Diese Vorgaben unterstützen den Prozess der Eigenbemühungen, da ansonsten jeder, der ein paar Vorstellungsgespräche aus eigener Initiative führt, quasi verpflichtet wäre, die erstbeste Stelle anzunehmen. Dadurch würde für die Arbeitgeber ein unangemessener Verhandlungsvorteil entstehen: „Entweder du nimmst mein besch… Angebot an, oder ich melde dich beim Amt.“

Abgesehen davon wäre eine Gleichbehandlung der Arbeitslosen völlig unmöglich, wenn auch bei selbst gesuchten Stellen die Entscheidung sperrzeitbehaftet sein könnte. Denn dazu müsste die Arbeitsagentur ja von jeder selbst gesuchten Stelle erfahren, was weder gesetzlich vorgesehen noch praktisch durchführbar ist.

Der ursprüngliche Sachverhalt beinhaltet im übrigen zwei Anhaltspunkte, die eine Sperrzeit selbst dann abwenden könnten, wenn es sich um eine vom Amt vorgeschlagene Stelle handelte: Sowohl gesundheitliche Einschränkungen als auch ein zu langer Arbeitsweg können als wichtiger Grund herhalten, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert.

Organisator

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #12 am: 27.07.2022 13:12 »
Dass es dir teleologisch fragwürdig erscheint, könnte seine Ursache darin haben, dass dir die Gesamtsystematik der Sperrzeitregelungen nicht geläufig ist. Während der Beschäftigungslosigkeit ist der Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer Arbeitsstelle an enge Voraussetzungen geknüpft. So muss das Stellenangebot
- von der Agentur für Arbeit
- mit konkreter Belehrung über die Rechtsfolgen
- für eine objektiv zumutbare Tätigkeit
unterbreitet worden sein.
Bei selbst gesuchten Stellen sind diese Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt, sodass keine Rechtsfolgen eintreten können.
Diese Vorgaben unterstützen den Prozess der Eigenbemühungen, da ansonsten jeder, der ein paar Vorstellungsgespräche aus eigener Initiative führt, quasi verpflichtet wäre, die erstbeste Stelle anzunehmen. Dadurch würde für die Arbeitgeber ein unangemessener Verhandlungsvorteil entstehen: „Entweder du nimmst mein besch… Angebot an, oder ich melde dich beim Amt.“

Der ursprüngliche Sachverhalt beinhaltet im übrigen zwei Anhaltspunkte, die eine Sperrzeit selbst dann abwenden könnten, wenn es sich um eine vom Amt vorgeschlagene Stelle handelte: Sowohl gesundheitliche Einschränkungen als auch ein zu langer Arbeitsweg können als wichtiger Grund herhalten, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert.

Danke für die Darstellung der Regelungen und Hintergründe bei AlgI  :)

SVA

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #13 am: 27.07.2022 13:15 »
Dem schließe ich mich an. Das war sehr erhellend. Solche Ausführungen sind ein Mehrwert für das Forum.

Fragmon

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Antw:Eigenkündigung vor Stellenantritt - Sperre bei ALG 1?
« Antwort #14 am: 27.07.2022 14:14 »
Dass es dir teleologisch fragwürdig erscheint, könnte seine Ursache darin haben, dass dir die Gesamtsystematik der Sperrzeitregelungen nicht geläufig ist.

Vielen Dank für die Erläuterung.

Nochmals, es macht für mich einen Unterschied, ob das Arbeitsangebot nicht angenommen wurde (dein Beispiel) oder ein angenommenes Angebot wieder gekündigt wird. Ersteres muss natürlich zum Schutz des AN beibehalten werden, um unmoralische Angebote ausschlagen zu können.
Das liegt hier aber nicht vor, sondern eine Angebotsannahme (weil die Konditionen in Ordnung waren) wurde wieder aufgelöst.

§ 159 SGB III besagt:
"Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst (...) und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)."

Das wäre für mich alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt:
Vorsatz: ja
Arbeitslosigkeit herbeigeführt: ja, da er ohne Kündigung eben ab Zeitpunkt X nicht mehr arbeitslos wäre
Beschäftigungsverhältnis gelöst: ja, da in der Zukunft ein BV bestanden hätte

Bei vorliegen eines wichtigen Grunds (von dir ja im letzten Absatz genannt) kann sich die Person natürlich exkulpieren.

Wenn die Auslegung aber besagt, dass das Beschäftigungsverhältnis erst bestehen muss bzw. zum Zeitpunkt keine Arbeitslosigkeit bestehen darf, dann ist es so hinzunehmen. Der Gesetzestext ist jedoch dann sehr bescheiden formuliert.