Gerade der Gesetzestext selbst stützt doch die Auslegung durch Opa und die BA. Man kann keinen Zustand herbeiführen, der bereits besteht. Der Zustand der Arbeitslosigkeit besteht bereits, der Versicherte kann ihn also nicht herbeiführen. Erst wenn der Zustand nicht mehr besteht, kann er wieder herbeigeführt werden. Der Umstand, dass der Zustand möglicherweise zukünftig nicht mehr bestanden haben könnte, ändert daran nichts.