Autor Thema: Anrechnung staatl. geprüfter Betriebswirt bei der Bw  (Read 6622 times)

PieWie

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Morgen zusammen,

gibt es im Forumsbereich ggfs. Teilnehmer/Mitglieder die über einen staatl. geprüften Betriebswirt (Fachrichtung erstmal egal) verfügen? Wenn ja, welche Möglichkeiten zum Thema Aufstieg innerhalb der Bw bzw. vielleicht auch bei einer anderen Behörde sind euch bekannt?

Ich habe meinen Abschluss bereits vor einiger Zeit (noch vor der Bw) abgeschlossen. Innerhalb der Bw ist dieser Abschluss allerdings nichts Wert. D.h. er bietet keinen Vorteil/Möglichkeit um in den gehobenen Dienst einzusteigen. Zumindest habe ich das so erklärt bekommen. Stimmt das so bzw. hat vielleicht jemand andere Erfarungen machen können?

Für euren Input danke ich euch!

Grüße

PieWie

Bastel

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Im Gesetz wirst du fündig. I.d.R. hast du keine Chance mit diesem Abschluss in den g.D. zu kommen.

PieWie

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Gut... an das Gesetz hatte ich natürlich nicht gedacht. Damit ist das Thema ja schon durch.
Reichlich unverständlich aber nicht zu ändern

Asperatus

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Rechtsgrundlage ist hier § 20 Abs. 1 BLV i.V.m. mit der AVwV zur BLV (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm).

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes setzt einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BLV). "Hochschule" bezieht sich hier sowohl auf den Bachelor als auch den "gleichwertigen Abschluss".

"Einem Bachelorabschluss gleichwertig sind Diplome an Fachhochschulen sowie Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfungen sind dagegen einem Bachelorabschluss nicht gleichwertig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit einer Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfung erst die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben wird (vgl. KMK-Beschluss vom 6. März 2009). Eine Qualifizierung, die eine Hochschulzugangsberechtigung vermittelt, kann nicht gleichwertig mit einem Hochschulabschluss sein. Insofern sind bei einer Meister-, Fortbildungs- oder Fachwirtprüfung (darunter auch die Verwaltungsfachwirtprüfung) die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht erfüllt."

Zudem stellt § 20 BLV seit dem 20.08.2021 klar, dass die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss abgeschlossen wurde, mindestens drei Jahre betragen haben muss. Der staatlich geprüfte Betriebswirt dauert in der Regel zwei Jahre.

Fazit: Die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes können mit dem staatlich geprüften Betriebswirt nicht erfüllt werden, weil dieser erstens nicht an einer Hochschule absolviert, zweitens erstmals eine Hochschulzugangsvoraussetzung vermittelt und drittens die Regelstudiendauer unterschritten wird.

Amtsschimmel

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Gut... an das Gesetz hatte ich natürlich nicht gedacht. Damit ist das Thema ja schon durch.
Reichlich unverständlich aber nicht zu ändern

Was ist daran nicht verständlich?

martin0312

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Finde es auch unverständlich. Bei Fachpraxislehrern an Berufsschulen ist es ja auch möglich. Im Bereich der Angestellten kann man auch mit dem A2 in höhere Lohngruppen aufsteigen. Der Meister, Techniker oder Betriebswirt ist dagegen wertlos im öffentlichen Dienst.

Bastel

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Finde es auch unverständlich. Bei Fachpraxislehrern an Berufsschulen ist es ja auch möglich. Im Bereich der Angestellten kann man auch mit dem A2 in höhere Lohngruppen aufsteigen. Der Meister, Techniker oder Betriebswirt ist dagegen wertlos im öffentlichen Dienst.

Angestellte sind halt nun einmal keine Beamten. Auch wenn es das Groß der Bevölkerung im ÖD so sieht.

Die Abschlüsse sind nicht wertlos. Nur kommt man damit halt nicht in den gD.

PieWie

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Gut... an das Gesetz hatte ich natürlich nicht gedacht. Damit ist das Thema ja schon durch.
Reichlich unverständlich aber nicht zu ändern

Was ist daran nicht verständlich?

Damit war nicht das Verständnis des Gesetzes gemeint, sondern eher die Abgrenzung der erworbenen Fähigkeiten. Sicherlich kann man jetzt sagen: "Irgendwo muss man den Schnitt machen." Aber das er hier erfolgt ist für mich unverständlich. Allerdings ist es müßig sich darüber auszulassen. Ändern wird sich daran leider nichts.

Finde es auch unverständlich. Bei Fachpraxislehrern an Berufsschulen ist es ja auch möglich. Im Bereich der Angestellten kann man auch mit dem A2 in höhere Lohngruppen aufsteigen. Der Meister, Techniker oder Betriebswirt ist dagegen wertlos im öffentlichen Dienst.

Meine Meinung. Sicherlich wird es dir auf die Erfahrungsstufe angerechnet. Aber ansonsten ist die Qualifikation - für die Beamtenlaufbahn - völlig wertlos. Im Grunde stellt man sie auf eine Stufe mit einem Berufsabschluss + Berufserfahrung.

Zumal die Bw den Studiengang zum staatl. geprüften Betriebswirt selber anbietet. Ohne spätere Anerkennung bzw. ohne die Möglichkeit daraus seine eigene Position wirklich verbessern zu können?

Rechtsgrundlage ist hier § 20 Abs. 1 BLV i.V.m. mit der AVwV zur BLV (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm).

....

Zudem stellt § 20 BLV seit dem 20.08.2021 klar, dass die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss abgeschlossen wurde, mindestens drei Jahre betragen haben muss. Der staatlich geprüfte Betriebswirt dauert in der Regel zwei Jahre.

Fazit: Die Bildungsvoraussetzungen für die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes können mit dem staatlich geprüften Betriebswirt nicht erfüllt werden, weil dieser erstens nicht an einer Hochschule absolviert, zweitens erstmals eine Hochschulzugangsvoraussetzung vermittelt und drittens die Regelstudiendauer unterschritten wird.

Für mich fraglich ist, warum Regeln zur Studiendauer bzw. Ausbildungsstätte vorhanden sein müssen. Lt. DQR/EQR ist der staatl. geprüfte Betriebswirt gleichwertig mit einem Bachelor. Schlussendlich geht es doch nur um den Abschluss und die erworbenen Fähigkeiten.

Ich habe mir 3 Jahre per Abend- und Wochenendstudium den staatl. geprüften Betriebswirt angetan (auch wenn damals ein Wechsel zu Bw nicht vorgesehen war). Alles neben einem Vollzeitjob. Um in den gehoben Dienst zu kommen (sicherlich gibts noch andere Wege), muss ich mir das ganze nun nochmals geben.

Finde es auch unverständlich. Bei Fachpraxislehrern an Berufsschulen ist es ja auch möglich. Im Bereich der Angestellten kann man auch mit dem A2 in höhere Lohngruppen aufsteigen. Der Meister, Techniker oder Betriebswirt ist dagegen wertlos im öffentlichen Dienst.

Angestellte sind halt nun einmal keine Beamten. Auch wenn es das Groß der Bevölkerung im ÖD so sieht.

Die Abschlüsse sind nicht wertlos. Nur kommt man damit halt nicht in den gD.

Aber was macht ein Angestellter anders als ein Beamter?! Die Arbeit an sich ist doch nachher wahrscheinlich die gleiche. Sicherlich ist der Beamtenstatus etwas "besonderes" und bringt Rechte und Pflichten mit sich, welche ein Angestellter nicht auferlegt bekommen kann. Aber in die Qualifikation ist doch schlussendlich entscheidend, oder nicht?!

Aratrim

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Hallo zusammen, ich schäme mich zwar dafür aber ich muss hier etwas korrigieren.
Das ganze gilt natürlich wie richtig beschrieben für Beamte gemäß BLV.
Für Soldaten/ Soldatinnen gibt es gewisse Sonderregeln im GB BMVg gemäß SLV (Soldatenlaufbahnverordnung).
Dies sind im Bereich des gD die Offiziere des militärfachlichen Dienstes (werden abhängig vom Dienstgrad und Dienststellung nach der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) mit A 9 bis A 13 besoldet).

"Nach § 40 Abs. 1 der Soldatenlaufbahnverordnung ( SLV ) kann zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.
Rechtsgrundlagen für die Zulassung sind § 40 Abs. 1 SLV sowie Kapitel 8 der aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen "Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" (ZDv 20/7). Nach § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801 ZDv 20/7 steht die Zulassung im Ermessen des Bundesministeriums der Verteidigung und setzt Bedarf und Eignung des Bewerbers voraus."

In der Realität werden die dann ausgewählten Unteroffiziere m.P. gemäß ihrer AVR (Allgemeinen Verwendungsreihe) auf die entsprechenden Fachlehrgänge geschickt. Der Offizier im allgemeinen Stabsdienst geht nach Hannover an die Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr,  der zukünftige luftfahrzeugtechnische Offizier z.B. an die Technische Schule der Luftwaffe nach Fassberg.
An den den jeweiligen für die AVR vorgesehenen Orten wird dann die jeweilig vorgesehene Fachausbildung abgelegt.
In Fassberg z.B. der staatlich geprüfter Techniker im Bereich Luftfahrzeugtechnik.
Nach i.d.R. 36 Monaten (Fachausbildung und der Teilnahme an den allgemeinmilitärischen Lehrgängen) erfolgt dann nach der Offiziersprüfung die Ernennung zum Leutnant bzw. Eingruppierung auf A9 g.D..
Im weiteren geht es dann ohne Probleme bis A11, A12 wenn man bereit ist etwas in die Verwendungsbreite zu gehen. Nur bis zu 6 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere des militärfachlichen Dienstes ausgebrachten Planstellen können mit A 13 bewertet werden (§ 17a Abs. 3 Nr. 3 BHO)

Hierbei gibt es je nach AVR auch andere Vergleichbare Fachausbildungen die durch das BAPersBw anerkannt werden können. Der eben beschriebene angehende technische Offizier hätte als Ersatz für den Techniker auch einen, vielleicht als Fortbildungsmaßnahme abgelegten, Industriemeister IHK nutzen können und wäre nach Ablegen der allgemeinmilitärischen Lehrgängen nach 18 Monaten direkt zum Leutnant ernannt worden.

Als Fazit können somit verschiedene Meister/ Techniker /Betriebs- oder Fachwirtbildungen ohne Probleme den Einstieg in den g.D. ermöglichen als Soldat/Soldatin gemäß SLV. Eine hierdurch erlangte Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes sowie das Statusamt wird bei einem Wechsel (Freiwillig oder Raubernennung;) in einen anderen GB des Bundes dann per Handauflegen mitgegeben.
Am Ende des Tages haben wir einen A9-A13 (Leutnant- Stabshauptmann) der nie klassisch gemäß BLV für seinen Einstieg in den g.D. studieren musste.
Aber es geht noch weiter.  Ein Laufbahnwechsel in den h.D. und Beförderung zum Stabsoffizier (A 13 bis A 16) ist dann auch noch möglich.
Dieser Wechsel bedingt die Auswahl und für Haupt- und Stabshauptleute sowie eine erfolgreicher Teilnahme am „Basislehrgang Stabsoffizier“.
Nach dem Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes ist eine Beförderung zum Stabsoffizier möglich.

Mein eigener Dezernatsleiter ist z.B. Oberstleutnant A15 und auch "nur" Personalfachwirt.

Weiterhin besteht die Möglichkeit den Techniker, den Meister oder Betriebs- oder Fachwirt als Ersatz für ein Abitur oder Fachabitur für eine Laufbahn als Offizier ohne Studium mit einer Mindestverpflichtungszeit von 13 Jahren zu nutzen.

@PieWie : Dies wäre für dich eine Möglichkeit falls du im Dunstbereiches der SLV und nicht der BLV im GB BMVg unterwegs bist (Hat sich mir leider nicht erschlossen). Ich möchte aber auch aufzeigen dass diese Qualifikationsebene nicht per se Wertlos ist.

Wichtige Rechtsgundlagen :
Allgemeine Regelung "Beförderung, Einstellung, Übernahme und
Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" A-1340/49, die  Anweisungen und Informationen für die Personalführung (GAIP) in der jeweiligen Fassung,
Soldatenlaufbahnverordnung ( SLV ) 

MfG
Aratrim

Matze1986

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Staatlich geprüfter Betriebswirt ist kein Studienabschluss, sondern ein Weiterbildungsabschluss, daher haben Sie die Vorraussetzungen für den gntD eben nicht erfüllt. Vergleichbar ist das mit dem Verwaltungsfachwirt, ist auch „nur“ ein Weiterbildungsabschluss. Um in den gD zu gelangen muss man dann eben den Dipl. Verwaltungswirt als Studienabschluss vorweisen (Alt. Bachelor Verwaltungswissenschaften)

Die SLV wäre hier eine mögliche Alternative für Sie.

Asperatus

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Antw:Anrechnung staatl. geprüfter Betriebswirt bei der Bw
« Antwort #10 am: 04.08.2022 18:07 »
Für Soldaten/ Soldatinnen gibt es gewisse Sonderregeln im GB BMVg gemäß SLV (Soldatenlaufbahnverordnung).
Dies sind im Bereich des gD die Offiziere des militärfachlichen Dienstes (werden abhängig vom Dienstgrad und Dienststellung nach der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) mit A 9 bis A 13 besoldet).

Bei Soldaten gibt es nicht die Laufbahngruppen der Beamten (einfacher, mittlererer, gehobener und höherer Dienst). Die Laufbahngruppen sind Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere. Beamte und Soldaten sind unterschiedliche Statusgruppen mit ganz unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Daher sind die Bildungsvoraussetzungen auch völlig unterschiedlich, was die Anforderungen und das Berufsbild der beiden Statusgruppen widerspiegelt. Einige hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums können auch für Soldaten gelten. Dennoch beruht ihr Dienstverhältnis auf grundlegend anderen Prinzipien (Gehorsam vs. Rechtmäßige Amtsführung). Einiges ist vergleichbar geregelt, aber grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Eine Ausnahme ist das BBesG, das für beide Statusgruppen gilt. Ämter der Beamten und Dienstgrade der Soldaten sind in gleiche Besoldungsgruppen eingruppiert (auch wenn es schon Forderungen gab, eine eigene Besoldungsordnung für Soldaten einzuführen, analog zu den Richtern).

"Nach § 40 Abs. 1 der Soldatenlaufbahnverordnung ( SLV ) kann zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.
Rechtsgrundlagen für die Zulassung sind § 40 Abs. 1 SLV sowie Kapitel 8 der aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen "Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" (ZDv 20/7). Nach § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801 ZDv 20/7 steht die Zulassung im Ermessen des Bundesministeriums der Verteidigung und setzt Bedarf und Eignung des Bewerbers voraus."

Die Rechtsgrundlagen sind veraltet. Die Soldatenlaufbahnverordnung in der aktuellen Fassung vom 05.06.2021 enthält in § 44 keine Ermächtigungsnorm. Diese ist nun in § 49 SLV. Den von dir zitierten Paragraphen gibt es auch nicht mehr. Die Einstellung der Offizieranwärter des militärfachlichen Dienstes ist nunmehr in § 43 SLV geregelt, der Aufstieg in die Laufbahn in § 47 SLV. Im Bereich der Offiziere des militärfachlichen Dienstes hat es 2021 substanzielle Änderungen gegeben, die in deinem Beitrag nicht berücksichtigt werden.

Die ZDv 20/7 ist schon seit mindestens 2015 im Zuge des neuen Regelungsmanagements der Bundeswehr in die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/49 überführt worden.

Nur bis zu 6 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere des militärfachlichen Dienstes ausgebrachten Planstellen können mit A 13 bewertet werden (§ 17a Abs. 3 Nr. 3 BHO)
Streiche Nr. 3, setze Nr. 4

Als Fazit können somit verschiedene Meister/ Techniker /Betriebs- oder Fachwirtbildungen ohne Probleme den Einstieg in den g.D. ermöglichen als Soldat/Soldatin gemäß SLV. Eine hierdurch erlangte Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes sowie das Statusamt wird bei einem Wechsel (Freiwillig oder Raubernennung;) in einen anderen GB des Bundes dann per Handauflegen mitgegeben.
Das ist falsch. Hier kann nichts mitgegeben werden. Der Soldat hat auch kein Statusamt, sondern einen Dienstgrad. Ich weiß nicht, wie du darauf kommst, dass man als Offizier des militärfachlichen Dienstes die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst erlangt hat. Keine Laufbahn oder Dienstgrad als Soldat gibt die Befähigung für irgendeine beamtenrechtliche Laufbahn. Sonst könnten sich die Feldwebel, die nach Dienstzeitende in den mittleren Dienst wechseln wollen, die Laufbahnausbildung, die ja die Laufbahnbefähigung vermittelt, sparen.

Wie gesagt, gibt es keine Soldaten im gehobenen Dienst. Es gibt Soldaten in der Laufbahngruppe der Offiziere, wobei dieser auch einen Dienstgrad (vergleichbar Statusamt) als Anwärter haben kann, der in Besoldungsgruppe A 3 eingruppiert ist, wohingegen der Beamte des gehobenen Dienstes sein erstes Statusamt erst mit A 9 bekommt. Neben den Laufbahngruppen gibt es noch die Dienstgradgruppen. Hier entsprechen die Dienstgradgruppen der Leutnante und Hauptleute den Besoldungsgruppen der Ämter des gehobenen Dienstes.

Am Ende des Tages haben wir einen A9-A13 (Leutnant- Stabshauptmann) der nie klassisch gemäß BLV für seinen Einstieg in den g.D. studieren musste.
Abgesehen davon, dass es den gehobenen Dienst bei Soldaten nicht gibt, reicht auch für eine Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannten Bildungsstand. (§ 23 Abs. 1 SLV) Ein Studium ist nicht erforderlich und nicht zwingend in der Laufbahn vorgesehen. Auch ohne kann man bis zum Major aufsteigen, der in A 13 eingruppiert ist, was dem Eingangsamt des höheren Dienstes entspricht und weiter bis in die B-Besoldung und in den Spitzendienstgrad General (B 10) aufsteigen.

Aratrim

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Antw:Anrechnung staatl. geprüfter Betriebswirt bei der Bw
« Antwort #11 am: 04.08.2022 20:08 »
Danke sehr Asperatus, du hast natürlich recht mit der Rechtsgrundlage und es schön ausgeführt. ~schäm~

Zitat
Sonst könnten sich die Feldwebel, die nach Dienstzeitende in den mittleren Dienst wechseln wollen, die Laufbahnausbildung, die ja die Laufbahnbefähigung vermittelt, sparen.

Dies ist bei den Feldwebeln über den Binnenarbeitsmarkt Bundeswehr (BiAMBw) seit 2014 ohne weiteres möglich.
Bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Einstellungs- und Qualifikationsvoraussetzungen (u.a. formeller Bildungsabschlüsse) kann ein Wechsel auf eine zivile Beamtenstelle nach dem Dienstzeitende sogar ohne eine zusätzliche Laufbahnausbildung erfolgen. Es sind hierdurch einige Kameraden im Bekanntenkreis z.b. von ihrer Stelle als militärischer Rechnungsführer der Einheit im Dienstgrad Hauptfeldwebelnach 6 Monaten ins Statusamt A8 als Beamter des mittleren nichttechnischen Dienstes gewechselt. Die für den militärischen Dienstposten benötigte und abgelegte Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter wird hierbei wohl als Laufbahnbefähigung gewertet denke ich?
Oder kann es hierbei sein dass die Befähigung auf dem Dienstposten in den 6 Monaten erlangt wurde?
 

Asperatus

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Antw:Anrechnung staatl. geprüfter Betriebswirt bei der Bw
« Antwort #12 am: 05.08.2022 15:21 »
Danke sehr Asperatus, du hast natürlich recht mit der Rechtsgrundlage und es schön ausgeführt. ~schäm~

Zitat
Sonst könnten sich die Feldwebel, die nach Dienstzeitende in den mittleren Dienst wechseln wollen, die Laufbahnausbildung, die ja die Laufbahnbefähigung vermittelt, sparen.

Dies ist bei den Feldwebeln über den Binnenarbeitsmarkt Bundeswehr (BiAMBw) seit 2014 ohne weiteres möglich.
Bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Einstellungs- und Qualifikationsvoraussetzungen (u.a. formeller Bildungsabschlüsse) kann ein Wechsel auf eine zivile Beamtenstelle nach dem Dienstzeitende sogar ohne eine zusätzliche Laufbahnausbildung erfolgen. Es sind hierdurch einige Kameraden im Bekanntenkreis z.b. von ihrer Stelle als militärischer Rechnungsführer der Einheit im Dienstgrad Hauptfeldwebelnach 6 Monaten ins Statusamt A8 als Beamter des mittleren nichttechnischen Dienstes gewechselt. Die für den militärischen Dienstposten benötigte und abgelegte Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter wird hierbei wohl als Laufbahnbefähigung gewertet denke ich?
Oder kann es hierbei sein dass die Befähigung auf dem Dienstposten in den 6 Monaten erlangt wurde?

Natürlich ist der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes nicht die einzige Möglichkeit, um die Laufbahnbefähigung zu erlangen. Im von dir beschriebenen Falle wird die Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn die vorgeschriebene Vorbildung vorliegt. (§ 7 Nr. 2 lit. b BLV)

Dazu ist im mittleren Dienst eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten erforderlich. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen (§ 19 BLV). Das ist bei Rechnungsführer-Feldwebeln der Fall. Grundsätzlich würden sie dann in das Eingangsamt des mittleren Dienstes, Besoldungsgruppe A 6, einsteigen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BBesG). Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen (§ 20 S. 1 BBG). Das Amt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann und für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben (§ 25 Abs. 1 BLV). Bei einem Soldaten, der min. 6,5 Jahre Rechnungsführer war und davon min. sechs Monate Hauptfeldwebel, ist dies gegeben (siehe dazu auch "zu § 25" der AVwV zur BLV).

PieWie

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Antw:Anrechnung staatl. geprüfter Betriebswirt bei der Bw
« Antwort #13 am: 08.08.2022 08:41 »

@PieWie : Dies wäre für dich eine Möglichkeit falls du im Dunstbereiches der SLV und nicht der BLV im GB BMVg unterwegs bist (Hat sich mir leider nicht erschlossen). Ich möchte aber auch aufzeigen dass diese Qualifikationsebene nicht per se Wertlos ist.


Nein, ich gehöre in den BLV. Daher ist das ganze Thema, rund um die Möglichkeiten der Soldaten, vom Tisch. Das Thema mit dem staatl. geprüften Betriebswirt bei der Bw war mir nur die Tage untergekommen und ich fand es etwas unsinnig. Ich habe noch nicht die Denke, dass es bei der Bw ja drei Gruppen (Soldaten, Beamte und Angestellte) gibt, welche auch noch alle unterschiedlich bewertet werden und mit eigenen Grundsätzen, beim Thema Aus-/Weiterbildung, versehen sind. Einen Unterschied zwischen Soldat und Beamter/Angesteller sehe ich noch ein. Zwischen Beamter & Angesteller dann aber wieder nur so halb (<-- und das betrifft jegliche Bereiche, nicht nur die Anrechnung von Erfahrung/Ausbildung)

Staatlich geprüfter Betriebswirt ist kein Studienabschluss, sondern ein Weiterbildungsabschluss, daher haben Sie die Vorraussetzungen für den gntD eben nicht erfüllt. Vergleichbar ist das mit dem Verwaltungsfachwirt, ist auch „nur“ ein Weiterbildungsabschluss. Um in den gD zu gelangen muss man dann eben den Dipl. Verwaltungswirt als Studienabschluss vorweisen (Alt. Bachelor Verwaltungswissenschaften)

Die SLV wäre hier eine mögliche Alternative für Sie.

Es ist eine Weiterbildung mit einem staatl. Abschluss, welcher auch noch dem Bacherlor gleichgestellt ist. Man leistet also die gleiche Arbeit/den gleichen Aufwand und wird dann doch wieder einem normalen Berufsabschluss gleichgestellt?! Mehr als fragwürdig

Bastel

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Antw:Anrechnung staatl. geprüfter Betriebswirt bei der Bw
« Antwort #14 am: 08.08.2022 09:26 »

Es ist eine Weiterbildung mit einem staatl. Abschluss, welcher auch noch dem Bacherlor gleichgestellt ist. Man leistet also die gleiche Arbeit/den gleichen Aufwand...

Das behauptet der DQR. Mehr als fragwürdig.