Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Bin ich verpflichtet an Fortbildungen teilzunehmen?
Kaiser80:
Der AG hat die Interessenabwägung auf ihm bekannte Umstände abzustellen. Wissen wir ob dem AG irgendwelche Umstände bekannt sind???
Von einer halbtoten Oma war m.W. im Sachverhalt des TE keine Rede. Auch nicht von alleinerziehender/alleinlebender/alleinstehender Mutter ohne familiären Rückhalt in Teilzeitbeschäftigung.
Er sprach von "Familie" und "hilfsbedürftige Person". Alles andere wurde dazugedichtet.
GofX:
--- Zitat von: Kaiser80 am 04.08.2022 09:30 ---Der AG hat die Interessenabwägung auf ihm bekannte Umstände abzustellen. Wissen wir ob dem AG irgendwelche Umstände bekannt sind???
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Ja, das wissen wir:
--- Zitat von: derThomas am 26.07.2022 16:16 ---Vorallem aber ist es mir privat schlicht nicht möglich, meine Verpflichtungen immer so kurzfrisitig jemand Anderem aufzudrücken (Familie, Hilfsbedürftige Person).
Meine Probleme hier in der Behörde anzusprechen war bisher leider nicht von Erfolg gekrönt [...]
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JesuisSVA:
--- Zitat von: GofX am 04.08.2022 09:19 ---
--- Zitat von: JesuisSVA am 04.08.2022 09:07 ---
--- Zitat von: GofX am 04.08.2022 09:04 ---Das "Direktionsrecht des Arbeitgebers" sieht nicht vor, anordnen zu können, dass man seine pflegebedürftigen Familienangehörigen verhungern lassen muss.
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Was man mit der Anordnung der Teilnahme an einer Fortbildung auch nicht tut.
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Doch, man "tut" es wissentlich, vorsätzlich und nimmt Schaden in Kauf, wenn dem Arbeitgeber die Umstände bekannt sind, dass der Arbeitnehmer ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu versorgen hat.
Ein Kündigungsgrund wegen Nicht-Anordnungsfähigkeit kurzfristiger Teilnahmen an "was-auch-immer" für alleinerziehende/alleinlebende/alleinstehende Mütter ohne familiären Rückhalt in Teilzeitbeschäftigungen wäre irgendwie doof, oder?
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Nein, das tut man nicht. Es wird, für so manchen offenbar überraschend, auch seitens Gesetzgeber, Rechtsprechung und Tarifpartnern erwartet, dass der Arbeitnehmer seinen privaten Scheiss grundsätzlich auf die Reihe bekommt und dem Arbeitgeber zur vertraglich geschuldeten Leistungserbringung, zu der in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes eben auch die Abordnung gehört, zu der der Arbeitnehmer bei einer Dauer von drei Monaten oder weniger nicht einmal zu hören ist, zur Verfügung steht.
GofX:
--- Zitat von: JesuisSVA am 04.08.2022 09:40 ---Es wird [...] erwartet, dass der Arbeitnehmer [...] zur Verfügung steht.
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Träum' weiter von vertraglich geregelter Lebensführung.
Selbstverständlich werden von Gerichten die privaten Lebensumstände bei der Erbringung der Arbeitsvertraglich vereinbarten Leistung berücksichtigt. Da gibt es zumutbare und nicht zumutbare Belastungen. Die Oma verhungern zu lassen ist dabei wohl eher unzumutbar.
Die Teilzeitkraft und alleinerziehende Mutter war ein Muster-Beispiel dafür, dass der Arbeitgeber eben nicht willkürlich anordnen und abordnen kann, sondern sehr wohl Rücksicht darauf nehmen muss, dass das Kind sonst z.B. nicht aus dem Kindergarten abgeholt werden kann, wenn der Mutter Überstunden angeordnet werden. Dann mit Abmahnung und Kündigung zu drohen (weil es der Tarifvertrag angeblich ermöglicht), wird wohl ziemlich sicher vor dem Arbeitsgericht anders entschieden werden.
JesuisSVA:
Du kannst Dich gegen Rechtsgrundsätze auflehnen, verkürzt und sinnverfälschend zitieren und absurde Beispiele erfinden, so viel Du möchtest, es ändert nichts. Privater Scheiss ist privater Scheiss ist privater Scheiss. Der Arbeitgeber muss ihn unter Umständen bei seiner Abwägung berücksichtigen und kann dann trotzdem zu dem sachgerechten und ermessensfehlerfreien Ergebnis kommen, dass seine Interessen den privaten Scheiss überwiegen.
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