Autor Thema: Anteiliger Anspruch der Urlaubstage i.V.m. Schwerbehinderung (5 Tage meht)  (Read 1159 times)

Chris4434

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Hallo Liebe Community,

Ich seit 2018 angestellt in einer Behörde nach dem TVÖD VKA habe eine Schwerbehinderung von 70 Grad. Ich habe jedes Kalenderjahr 30 +5 Mehrurlaub wegen der Schbwerbehinderung. Insgesamt habe ich jedes Kalenderjahr 35 Tage Urlaubsanspruch.
Ich werde zum 01.09.2022 die Stelle wechseln. Ich habe auch schon den Auflösungsvertrag unterschrieben. Ich möchte so wenig Zeit hier verbringen aber mich nicht krank melden.
Meine Frage ist nun folgende:

Ich habe laut der Personalabteilung insgesamt für die Zeit vom 01.01.2022 - 31.08.2022 23 Tage Urlaubsanspruch.
Sie hat ganz einfach gerechnet 35/12*8 =23,3 also 23 Urlaubstage.
Ist das denn richtig?
Ich habe gehört, dass man den Mehr urlaub bei der anteiligen Berechnung des Urlaubes außer Acht lassen soll sprich 35-5 = 30 / 12 * 8 = 20 und die zusätzlichen Urlaubstage aufgrund meiner Schwerbehinderung darf sind unabhängig von der Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs zusätzlich zu gewähren.

Ich weiß, dass es sich um lediglich 2 Tage differenz handelt.

Was ist eure Meinung ? Und wo kann ich das nachlesen.

Bitte helft mir

Vielen lieben Dank im Voraus :)

Ihr seid die BESTEN ;)



SVA

  • Gast
Die Urlaubsansprüche aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen sind getrennt voneinander zu berechnen, beim Erholungsurlaub ist zudem der Anspruch aus dem gesetzlichen Mindesturlaub zu prüfen. Im Sachverhalt ergibt sich ein gesetzlicher Mindesturlaub beim Erholungsurlaub von 20 Tagen. Der tariflich zustehende Urlaub kommt ebenso auf 20 Tage. Somit ergibt sich ein Erholungsurlaubsanspruch von 20 Tagen. Hinzu kommt der Zusatzurlaub. Seine Berechnung folgt der des gesetzlichen Mindesturlaubs und er beträgt somit beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte 5 Tage.