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Ideen zum dynamischen Einsatz von TB (Springer etc.)
Fragmon:
Hallo,
wie handhabt ihr das in eurer Behörde?
Normalerweise wird für jede Tätigkeit eine Tätigkeitsbeschreibung erstellt. Jetzt kommt es sowohl durch Krisen, als auch bei Personalausfall dazu, das Person XY temporär in ein anderes Referat befristet eingesetzt wird. Normalerweise bedarf es dazu, auch wenn es nur eine Woche ist, die Erstellung einer Tätigkeitsbeschreibung und Mitbestimmung. Das nimmt einer Dienststelle jegliche Dynamik. Ebenso lässt sich eine Springer TB, d.h. Personen ohne feste Zuordnung zu einem Referat nur schwer erstellen.
Organisator:
--- Zitat von: Fragmon am 28.07.2022 13:16 ---Hallo,
wie handhabt ihr das in eurer Behörde?
Normalerweise wird für jede Tätigkeit eine Tätigkeitsbeschreibung erstellt. Jetzt kommt es sowohl durch Krisen, als auch bei Personalausfall dazu, das Person XY temporär in ein anderes Referat befristet eingesetzt wird. Normalerweise bedarf es dazu, auch wenn es nur eine Woche ist, die Erstellung einer Tätigkeitsbeschreibung und Mitbestimmung. Das nimmt einer Dienststelle jegliche Dynamik. Ebenso lässt sich eine Springer TB, d.h. Personen ohne feste Zuordnung zu einem Referat nur schwer erstellen.
--- End quote ---
Mit der Tätigkeitsdarstellung sehe ich das ähnlich, wenn sich erhebliche Änderungen ergeben. Diese ist jedoch nicht mitbestimmungspflichtig, sondern nur die Eingruppierung. Wenn sich die Eingruppierung nicht ändert, liegt die Zuweisung anderer Aufgaben im Direktionsrecht des Arbeitgebers, ohne dass der Mitarbeiter oder der PR ein Mitspracherecht hätte.
Rein praktisch kann man sich aber überlegen, bei kurzen Zeiträumen wie einer Woche darauf verzichten. Langfristig gedacht wäre eine Springer-Tätigkeit(sdarstellung) auch nicht zweckmäßig, da
- der permanente Wechsel zwischen unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern keine qualitätiv hochwertige Arbeit sicherstellt
- bestimmt in eurer Geschäftsordnung (oder ähnlichem Regelwerk) eine dauerhafte Zuordnung der Beschäftigten zu (nur) einer Organisationseinheit festgelegt sein dürfte.
SVA:
Für Person XY, die temporär anderweitig eingesetzt werden soll, besteht ja bereits eine Tätigkeitsdarstellung. Wenn sie vorübergehend anderweitig eingesetzt werden soll, ändert sich an der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ja nichts. Und an der Eingruppierung ändert sich auch nichts. Sehr kurze vorübergehende Tätigkeiten von ein bis zwei Wochen wären auch ohne die Erweiterung des Direktionsrechts nach § 14 TVÖD/TV-L/TV-H vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, grundsätzlich auch dann, wenn sich die Wetigkeit der Tätigkeit unterschiede, solange dies nicht unzumutbar wäre. Eine solche vorübergehende Änderung wäre auch keine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen, so dass auch das NachwG kein Tätigwerden verlangte.
Da die Unzumutbarkeit augenfällig wäre und ansonsten bei einer solch kurzen vorübergehenden Tätigkeit eine explizite oder implizite Verpflichtung nicht bestünde, sehe ich nicht, dass man was anderes machen müsse, als Person XY kurzzeitig anderweitig einzusetzen.
Kommen wir in den Bereich länger andauernder vorübergehend auszuübender Tätigkeit, kommen wir im Geltungsbereich des BetrVG jedenfalls in die Mitbestimmung, im Bereich der PersVG teilweise und evtl. Hier müßte man dann schauen, was es zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des PR/BR bedürfte.
Fragmon:
Das Problem ist, dass in vielen Fällen der zu vertretende ein Beamter ist und keine aktuelle Bewertung der Tätigkeit vorliegt. So will natürlich die Personalvertretung prüfen, ob der temporäre Einsatz eine höherwertige Tätigkeit darstellt. Demnach muss eine neue TB inkl. Rechtsmeinung zur Eingruppierung erstellt werden. Das bindet natürlich Kapazitäten
SVA:
Das ist aber doch erst dann relevant, wenn die Einsatzzeit mindestens einen Monat beträgt.
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