Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

E13 WissZeitVG / Wiss. Mitarbeiter

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kaldeweit:
Liebe Leute,

derzeit bin ich an einer Universität als Doktorand und Wiss. Mitarbeiter mit TV-L E13 beschäftigt. Meine Beschäftigungsart unterliegt dem WissZeitVG (Qualifizierungsstelle, keine Drittmittel), sodass das Vertragsverhältnis befristet ist und ausschließlich nach einer vollendeten Promotion (wiederum befristet) fortgeführt werden kann.

Nun ist es so, dass mein Vertrag zum 30.09. dieses Jahres ausläuft, ich meine Dissertation allerdings erst im nächsten Jahr abgegeben werde, sodass ich ca. im März 2023 promoviert bin und somit ein Anschlussvertrag zum 01.04.2023 möglich wird. Eine Stelle unter Drittmittel, die die Zeit des WissZeitVG hemmen würde (50 Prozent reichen aus) ist derzeit nicht möglich.

Aus meiner Situation ergeben sich für mich die folgenden Fragen:

1) Ist nach Unterbrechung von sechs Monaten eine Übernahme der bisher erfahrenen Stufen (derzeit bin ich auf Stufe 5) möglich? Eine Weiterbeschäftigung würde beim identischen Arbeitgeber erfolgen (gleiches BL, gleiche Uni, gleicher Lehrstuhl). Welches ist der Maximalzeitraum, der nicht schädlich eine Beibehaltung der erfahrenen Stufen bei Wiederanstellung beim identischen Arbeitgeber möglich macht?

2) Wie verhält es sich mit VBL? Ich nehme an, dass eine Kündigung von VBL automatisch mit Ablauf des Vertrages erfolgt. Ist eine problemlose Wiederaufnahme mit einer Wiederanstellung möglich?

Vielen Dank und herzliche Grüße
Kaldeweit

cyrix42:
Moin kaldeweit,

Im §40 des TV-L sind Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen festgelegt. Hier relevant ist die Nr. 5, wo es in Punkt 1, Absatz (2), Satz 4 heißt:

"Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt."

Will sagen, dass tatsächlich vorhandene einschlägige Berufserfahrung auch zu einer entsprechenden Einstufung führt. Wobei sich für mich die Angabe, dass du bisher gemäß WissZeitVG vor der Promotion befristet beschäftigt bist (also bisher keine 6 Jahre befristet an deutschen Hochschulen nach Abschluss deines Studiums beschäftigt warst), dich aber schon in Stufe 5 befindest (wofür es bei regulärem Durchlauf ja mindestens 10 Jahre benötigt). Solltest du also derzeit qua Verhandlungsgeschick o.Ä. gemäß einer höheren Stufe bezahlt werden, als einschlägige Berufserfahrung hier vorliegt, müsste dieses Verhandlungsgeschick beim neuen Vertragsabschluss wieder zum Einsatz kommen...

Zur Nachfrage: Gemäß Protokoll-Erklärung Nr. 3 zu TV-L §16 Absatz (2) ist eine Frist zwischen zwei Arbeitsverhältnissen von bis zu 12 Monaten für Wissenschaftler ab EG 13 unschädlich. (Inwiefern sich eine längere Lücke mit der Sonderregelung aus §40 beißt und wie damit umzugehen ist, ist mir nicht bekannt.)
Zur VBL: Die wird automatisch gekündigt/ wieder angemeldet, wenn man seinen Job im öD beendet/ einen neuen beginnt.

kaldeweit:
Lieber cyrix42,

vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort! Das beruhigt mich und es sind gute News.

PS: Ich hatte mich geirrt, ich bin natürlich in Stufe 4 (nicht 5)!

Herzliche Grüße
kaldeweit

clarion:
Hallo,

Ich weiß schon,  dass die Wissenschaft hochinteressant und erfüllend ist. Wenn Du aber nach > 6 Jahren noch immer die Diss nicht hast, hast Du Vieles Andere gemacht oder auch machen müssen. Sprich,  man hat Dich ausgenutzt. Warum  willst Du Dir das weiterhin antun? 

WasDennNun:

--- Zitat von: clarion am 29.07.2022 22:56 ---Hallo,

Ich weiß schon,  dass die Wissenschaft hochinteressant und erfüllend ist. Wenn Du aber nach > 6 Jahren noch immer die Diss nicht hast, hast Du Vieles Andere gemacht oder auch machen müssen. Sprich,  man hat Dich ausgenutzt. Warum  willst Du Dir das weiterhin antun?

--- End quote ---
BullShit
Wenn man Vollzeit mit E13 bezahlt seine Diss macht, wird man nicht ausgenutzt, sondern man nutzt das System aus.

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