Im TVÖD (durchgeschriebene Fassung für Sparkassen) wird in der Protokollerklärung geregelt, dass sich der Urlaub für Beschäftigte die einen Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung haben, ab 2022 auf 32 Tage erhöht.
Anspruch auf Sparkassensonderzahlung besteht gem. § 18.4 für bankspezifisch Beschäftigte, wenn sie am 01.12. des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehen.
Dein aktueller Arbeitgeber rechnet den Urlaubsanspruch für 2022 aus den tariflichen 30 Tagen. Er beachtet die 2 Zusatztage nicht, da durch Deine Kündigung zum 30.09. kein Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung besteht.