Autor Thema: Neueinstellung: Anerkennung einschlägige Berufserfahrung  (Read 3046 times)

mphstat

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Hallo Zusammen,

als PostDoc bin ich seit mittlerweile 15 Jahren an der Med. Fak. einer Universität im Bundesland A beschäftigt, stets befristet (mittlerweile E14/5). Ich würde gerne (für eine Weiterqualifikation Habilitation) dort weiter arbeiten, aber die Chancen für eine weitere Verlängerung sind v.a. wg. der Höchstbefristungszeiten recht gering, auch wenn das WissZeitVG eine Befristung im Falle von überwiegend Drittmittel-finanzierter Stelle ermöglichen würde (das sieht aber die Verwaltung anders).

Daher habe ich mich auf eine unbefristete E13 Stelle an einer Uni in Bundesland B beworben und eine mündliche Zusage erhalten.
Da es formal eine Stelle in der Verwaltung ist (dem Dekanat unterstellt), d.h. keine Lehre und Weiterqualifikation vorgesehen ist, wurde mir nun nachträglich zu verstehen gegeben, dass einschlägige Berufszeiten meiner aktuellen Stelle als Wiss. MA nicht komplett anerkannt würden, obwohl ich im Grunde vergleichbare Tätigkeiten machen würde wie bei meinem bisherigen Arbeitgeber.
 
Laut TV-L ist bei einem Wechsel des Arbeitgebers vorgesehen, dass die Berufserfahrung in der Vortätigkeit nur bis zur Stufe 3 anerkannt wird.
Eine Herabstufung von E14/5 auf E13/3 würde für mich die Stelle trotz Vorteilen einer unbefristete Anstellung deutlich weniger attraktiv erscheinen lassen.

Inwieweit bestehen Chancen, dass vor schriftlicher Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags die förderlichen Zeiten möglichst anerkannt werden? Was muss man als AG beachten?
Bis zu welchem Punkt könnte man noch ohne Probleme ablehnen?

Danke & Gruß!




MoinMoin

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als PostDoc bin ich seit mittlerweile 15 Jahren an der Med. Fak. einer Universität im Bundesland A beschäftigt, stets befristet (mittlerweile E14/5). Ich würde gerne (für eine Weiterqualifikation Habilitation) dort weiter arbeiten, aber die Chancen für eine weitere Verlängerung sind v.a. wg. der Höchstbefristungszeiten recht gering, auch wenn das WissZeitVG eine Befristung im Falle von überwiegend Drittmittel-finanzierter Stelle ermöglichen würde (das sieht aber die Verwaltung anders).
Das ist natürlich traurig und dämlich, den gerade mit reinen Drittmittel finanzierten AVs, kann man ja jahrelang in Zeitverträgen rumwurschteln und es bedarf da nicht das WissZeitVG als Argumentation, man kann ja ganz normal befristet mit Sachgrund nach TzBfG einstellen, wollen die diesen Weg nicht gehen.

Zitat
Inwieweit bestehen Chancen, dass vor schriftlicher Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags die förderlichen Zeiten möglichst anerkannt werden? Was muss man als AG beachten?
Bis zu welchem Punkt könnte man noch ohne Probleme ablehnen?
Wissen die, dass du ggfls. die Stelle sonst nicht annimmst?
Solange du nichts unterschrieben hast, kannst die Stelle jederzeit ablehnen, da die Voraussetzung für deine mündliche Zusage nach deiner Darstellung nicht erfüllt werden.
Ich würde im Zweifel sogar so weit gehen, dass wenn die den Vertrag nicht entsprechend anpassen, ich ihn selber anpassen würde. Dann können sie es sich überlegen, ob sie zu deinen Konditionen (Entgelt EG13S5 nehme ich an) unterschreiben.
Eine Alternative (auch wenn nicht so gesichert, da stets widerruflich) wäre ja die parallele Zusage einer Zulage nach §16.5,  so dass das Entgelt der EG13S5 raus kommt.

Der AG muss halt für die Anerkennung der förderlichen Zeiten darstellen können, dass es zur Deckung des Personalbedarfs notwendig ist. Sprich du es gefordert hast und du der beste (einzige akzeptable) Kandidat warst.
Alternative wäre via §16.2a, da sind keine Voraussetzungen notwendig, wenn man es virtuell als Herabgruppierung betrachtet.

Fun Fakt (oder Korinthenkacker Hinweis):
es wird deine einschlägige Berufserfahrung vollumfänglich anerkannt, mehr können sie nicht anerkennen.


EDIT: Die Chancen das die das machen, hängen 1000% von der (Un)fähigkeit der Personaler ab und ob da der PR reingrätscht, weil die der Meinung sind, dass sie solche Förderungen (§16.5) nicht unterstützen wollen, weil dann müsste es ja jeder bekommen.

Wabi Sabi

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Sofern es sich hier um einschlägige Berufserfahrung handelt, sei auch auf § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-L verwiesen, wonach diese bei Beschäftigten in der EG 13 bis 15 grundsätzlich anerkannt wird. Diese Regelung gilt (nach ihrem Wortlaut) nicht nur für wissenschaftliches, sondern auch sonstiges Personal (z. B. in der Hochschulverwaltung).
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

MoinMoin

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Insofern könnte auch die Stufe 5 als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden und
Fun Fakt (oder Korinthenkacker Hinweis):
es wird deine einschlägige Berufserfahrung vollumfänglich anerkannt, mehr können sie nicht anerkennen.
ist  Bullshit?

Oder anderes gesagt: mphstat könnte die Stufe 5 einklagen, sofern die vorherigen Tätigkeiten einschlägige Berufserfahrung waren?

Wissen die Personaler das (denen muss man ja alles Zutrauen)

Bastel

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Es ist nur bis zur Stufe 3 einklagbar.

MoinMoin

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Es ist nur bis zur Stufe 3 einklagbar.
Und wie ist dann §40 zu verstehen?

edit.
4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt.


Ist also nur blabla, da ja einschlägiger Berufserfahrung immer anzuerkennen ist bis zur Stufe 3.
(Und nicht darüber hinaus, so wie ich es gerade interpretiert hatte, aufgrund Wabi Sabi Kommentar )
Was soll dann der Abschnitt dort uns sagen:
Hallo lieber PersonalerDeppen, wenn einer von einer zu anderen HS wechselt, dann ist einschlägige Berufserfahrung grundsätzlich einschlägige Berufserfahrung?
Kapier ich nicht:
Einschlägig ist eben einschlägig, dann brauch ich doch diesen Satz nicht.
Wenn da stehen würde Zeiten mit Berufserfahrung an anderen Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich als einschlägig anerkannt.

Dann würde da ein Schuh draus.
So wird da doch nur was selbstverständliches wiederholt....
« Last Edit: 01.08.2022 12:30 von MoinMoin »

Wabi Sabi

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Vielleicht kann dieses Urteil des BAG hinsichtlich Stufenzuordnung über die Stufe 3 hinaus und „zusätzlicher“ Anrechnung  von „Restlaufzeiten“ etwas zur „Erhellung“ beitragen (Rn. 13 ff.):

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-33-17/
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Coffee86

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als PostDoc bin ich seit mittlerweile 15 Jahren an der Med. Fak. einer Universität im Bundesland A beschäftigt, stets befristet (mittlerweile E14/5). Ich würde gerne (für eine Weiterqualifikation Habilitation) dort weiter arbeiten, aber die Chancen für eine weitere Verlängerung sind v.a. wg. der Höchstbefristungszeiten recht gering, auch wenn das WissZeitVG eine Befristung im Falle von überwiegend Drittmittel-finanzierter Stelle ermöglichen würde (das sieht aber die Verwaltung anders).
Das ist natürlich traurig und dämlich, den gerade mit reinen Drittmittel finanzierten AVs, kann man ja jahrelang in Zeitverträgen rumwurschteln und es bedarf da nicht das WissZeitVG als Argumentation, man kann ja ganz normal befristet mit Sachgrund nach TzBfG einstellen, wollen die diesen Weg nicht gehen.

Wobei dort einige auch irgendwann vorsichtig werden. Zu uns ist kürzlich auch jemand gewechselt, weil an der vorhergehenden Universität das Risiko einer weiteren Befristung (Stichwort Kettenbefristung) zu groß war. Bei 15 Jahren und entsprechenden Befristungen auf DM-Stellen kann ich mir schon vorstellen, das da auch eine stattliche Anzahl an Verträgen abgeschlossen wurden.

mphstat

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Hallo,

vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Ich bin aktuell in E14/ Stufe 5 befristet beschäftigt (Uni A), mit etlichen Verträgen über all die Jahre. Ob über WissZeitVG § 2 Absatz 2 (Drittmittelbefristungen) oder § 2 Absatz 1 (Qualifizierungsbefristung) kann ich anhand meiner Dokumente nicht feststellen.
Ich vermute letzteres, denn nur dafür bestehen die Höchstbefristungsgrenzen.  :'(
 
Die unbefristete Stelle an Uni B in anderem Bundesland war als E13 ausgeschrieben. Dass das weniger bedeutet, war mir klar.

Eine Herunterstufung von E14/S5 auf E13/S3 wäre eine erhebliche Reduzierung, und ich würde mir überlegen, ob ich weiter auf Risiko gehe und noch bleibe (bzw. weiter suche), oder jetzt einen Job mit Perspektive annehme.

Wenn ich eure Antworten richtig verstehe, gibt es eine begrenzte Chance, höher als S3 zu kommen (vielleicht sogar auf Stufe 5 ?), sofern die Gegenseite dazu bereit ist :-\ und einschlägige Berufserfahrung und förderliche Zeiten akzeptiert.

Welche Stufe vorgeschlagen wird, ist noch unklar, da noch nichts Schriftliches vorliegt. Mündlich hieß es zuletzt, es sei nun doch schwieriger als angenommen wg. der Anerkennung von Stufen.

Es ist nur bis zur Stufe 3 einklagbar.
Und wie ist dann §40 zu verstehen?

edit.
4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt.


Was bedeutet das letztendlich: Was einschlägig ist und was nicht, entscheidet die Personalabteilung, und damit käme der AN nie über Stufe 3?

Bis zu welchem Zeitpunkt könnte man eigentlich noch ohne Probleme ablehnen:
Ginge das theoretisch auch noch nach Ausfüllen von Personalfragebögen-/Unterlagen etc., vor Vertragsunterzeichnung? Z.B. wenn klar wird, dass es mit der Stufen-Zuordnung nicht klappt.


MoinMoin

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Hallo,

vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Ich bin aktuell in E14/ Stufe 5 befristet beschäftigt (Uni A), mit etlichen Verträgen über all die Jahre. Ob über WissZeitVG § 2 Absatz 2 (Drittmittelbefristungen) oder § 2 Absatz 1 (Qualifizierungsbefristung) kann ich anhand meiner Dokumente nicht feststellen.
Ich vermute letzteres, denn nur dafür bestehen die Höchstbefristungsgrenzen.  :'(
Ist im Kern auch irrelevant, wenn man zukünftig eine Befristung mit Sachgrund (also reine Projektarbeit konkreten Drittmittelprojektes)  entsprechend TzBfG als Befristung wählt.
Da kann man jahrzehntelang sich durch mogeln.
Zitat

Die unbefristete Stelle an Uni B in anderem Bundesland war als E13 ausgeschrieben. Dass das weniger bedeutet, war mir klar.

Eine Herunterstufung von E14/S5 auf E13/S3 wäre eine erhebliche Reduzierung, und ich würde mir überlegen, ob ich weiter auf Risiko gehe und noch bleibe (bzw. weiter suche), oder jetzt einen Job mit Perspektive annehme.

Wenn ich eure Antworten richtig verstehe, gibt es eine begrenzte Chance, höher als S3 zu kommen (vielleicht sogar auf Stufe 5 ?), sofern die Gegenseite dazu bereit ist :-\ und einschlägige Berufserfahrung und förderliche Zeiten akzeptiert.
Richtig
Zitat
Welche Stufe vorgeschlagen wird, ist noch unklar, da noch nichts Schriftliches vorliegt. Mündlich hieß es zuletzt, es sei nun doch schwieriger als angenommen wg. der Anerkennung von Stufen.
Hier ist schon der erste Fehler:
Die Stufe die DU vorschlägst!
Und was da schwierig sein soll ist mir schleierhaft.
Entweder du bist der einzige geeignete Kandidat, dann sollte es als förderliche Zeiten so durchlaufen.
Alternative §16.2a. Auch wenn einige sagen, man kann nur Stufen aus der gleichen EG übernehmen, wüsste ich nicht warum man das nicht wie eine Herabgruppierung behandeln können sollte.

Zitat
Es ist nur bis zur Stufe 3 einklagbar.
Und wie ist dann §40 zu verstehen?

edit.
4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt.


Was bedeutet das letztendlich: Was einschlägig ist und was nicht, entscheidet die Personalabteilung, und damit käme der AN nie über Stufe 3?
Einschlägige Berufserfahrung ist etwas, was man hat und nicht was jemand entscheidet, im Zweifel muss das Gericht das dann feststellen.
Tariflich relevant ist es aber nur bis 3 Jahre und damit nur bis Stufe 3.
Wobei wegen §40 ich mir da in deinem Fall nicht 100%ig sicher bin.
Da warte ich noch auf erklärende Worte von @Bastel
Zitat
Bis zu welchem Zeitpunkt könnte man eigentlich noch ohne Probleme ablehnen:
Ginge das theoretisch auch noch nach Ausfüllen von Personalfragebögen-/Unterlagen etc., vor Vertragsunterzeichnung? Z.B. wenn klar wird, dass es mit der Stufen-Zuordnung nicht klappt.
Hast du einen schriftlichen Vertrag? Nein.
Hast du eine Zusage, dessen Inhalt geklärt ist: Nein.
Hast du schriftlich und rechtsverbindlich zugesagt? Wahrscheinlich Nein.
Du hast zugesagt, dass du unter bestimmten umständen den AV unterschreiben wirst. Wahrscheinlich
Also kurze Antwort:
Bis zur Vertragsunterzeichnung gibt es noch nichts zu kündigen und du kannst jederzeit ablehnen, den Vertrag zu den dir nicht genehmen Konditionen zu unter zeichnen.
Alles andere vorher (personalbogen etc.) ist ja nur etwas was zu der Vertragsverhandlung gehört, mehr nicht.
Du bist Vertragspartner nicht Bittsteller!
Ab Vertragsunterzeichnung könntest du immer noch mit der üblichen Frist (2 Wochen bis Monatsende?) kündigen.

pallas

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Hallo mphstat,

ich bin in Tariffragen nicht sehr bewandert, lese hier aber immer mal wieder gerne mit, da ich schon seit ca. 30 Jahren zuerst BAT- und jetzt TV-L Verträge habe.

Deine Situation kann ich sehr gut nachvollziehen: ich war bis letztes Jahr auch immer befristet an Unis oder AUFs in verschiedenen Bundesländern beschäftigt, teils Drittmittel- und teils Qualifikationsbefristung. In den letzten zehn Jahren im nicht-wissenschaftlichen Bereich (Wissenschaftsmanagement), hier auch auf Projektbefristungen. 

Mir wurden Verträge nicht weiter verlängert, obwohl Projektgeld da war und Dienstvorgesetzte mich gerne weiter behalten hätten, da der AG fürchtete, von mir verklagt zu werden, wenn er mich weiter befristet. Das bedeutete in letzter Konsequenz dann Umzug in ein anderes Bundesland.

2019 war mein bisher letzter Bundesland-Wechsel. Hierbei wurden mir alle Zeiten anerkannt. Ich bin TV-L 13, Endstufe. Ich glaube, dass die Unis sehr wohl alle Zeiten anerkennen könnten, wenn sie es denn wollten - auch wenn die neuen Tätigkeiten nicht exakt 1:1 dieselben sein werden.

Meiner Erfahrung nach haben die wenigsten Uni-Vorgesetzten überhaupt Verständnis für die (für den AN) extrem wichtige Frage der Stufenzuordnung. D.h. dass du im Bewerbungsverfahren das zwar ansprechen kannst, aber vermutlich eher mit Schulterzucken reagiert wird. Wenn du Glück hast, ist jemand von der Personalstelle dabei, die/der dazu was äussern kann. Endgültig entschieden wird das aber in der Verwaltung, während des Einstellungsprozesses, nicht vom Fachvorgesetzten, und ist imho auch Glückssache. Das bedeutet, dass du dich tatsächlich erst in dem Moment, wo du den Vertrag und die Stufenzuordnung vor dir schriftlich liegen hast, entscheiden kannst, ob du die Stelle nun so haben möchtest oder nicht.

Die Stellen werden - je älter du wirst - immer rarer. Und die Chancen, eine unbefristete, auf Basis von TV-L 14 an einer Uni, insbesondere im nicht-wissenschaftlichen Bereich zu finden, sind sehr gering, TV-L 13 gibt es da öfter.

Überlege dir gut, wie du weiter vorgehen möchtest, und schau im Netz oder bei Twitter mal unter #ichbinhanna nach.

Letztes Jahr habe ich (in meinem 6. Lebensjahrzehnt) meinen ersten unbefristeten Uni-Vertrag erhalten, kurz bevor ich wegen Laufzeitende des damals auch wieder befristeten Vertrages mich beim Arbeitsamt hätte melden müssen.


Die allerbesten Wünsche für dich!