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Neueinstellung: Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
mphstat:
Hallo Zusammen,
als PostDoc bin ich seit mittlerweile 15 Jahren an der Med. Fak. einer Universität im Bundesland A beschäftigt, stets befristet (mittlerweile E14/5). Ich würde gerne (für eine Weiterqualifikation Habilitation) dort weiter arbeiten, aber die Chancen für eine weitere Verlängerung sind v.a. wg. der Höchstbefristungszeiten recht gering, auch wenn das WissZeitVG eine Befristung im Falle von überwiegend Drittmittel-finanzierter Stelle ermöglichen würde (das sieht aber die Verwaltung anders).
Daher habe ich mich auf eine unbefristete E13 Stelle an einer Uni in Bundesland B beworben und eine mündliche Zusage erhalten.
Da es formal eine Stelle in der Verwaltung ist (dem Dekanat unterstellt), d.h. keine Lehre und Weiterqualifikation vorgesehen ist, wurde mir nun nachträglich zu verstehen gegeben, dass einschlägige Berufszeiten meiner aktuellen Stelle als Wiss. MA nicht komplett anerkannt würden, obwohl ich im Grunde vergleichbare Tätigkeiten machen würde wie bei meinem bisherigen Arbeitgeber.
Laut TV-L ist bei einem Wechsel des Arbeitgebers vorgesehen, dass die Berufserfahrung in der Vortätigkeit nur bis zur Stufe 3 anerkannt wird.
Eine Herabstufung von E14/5 auf E13/3 würde für mich die Stelle trotz Vorteilen einer unbefristete Anstellung deutlich weniger attraktiv erscheinen lassen.
Inwieweit bestehen Chancen, dass vor schriftlicher Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags die förderlichen Zeiten möglichst anerkannt werden? Was muss man als AG beachten?
Bis zu welchem Punkt könnte man noch ohne Probleme ablehnen?
Danke & Gruß!
MoinMoin:
--- Zitat von: mphstat am 31.07.2022 17:35 ---als PostDoc bin ich seit mittlerweile 15 Jahren an der Med. Fak. einer Universität im Bundesland A beschäftigt, stets befristet (mittlerweile E14/5). Ich würde gerne (für eine Weiterqualifikation Habilitation) dort weiter arbeiten, aber die Chancen für eine weitere Verlängerung sind v.a. wg. der Höchstbefristungszeiten recht gering, auch wenn das WissZeitVG eine Befristung im Falle von überwiegend Drittmittel-finanzierter Stelle ermöglichen würde (das sieht aber die Verwaltung anders).
--- End quote ---
Das ist natürlich traurig und dämlich, den gerade mit reinen Drittmittel finanzierten AVs, kann man ja jahrelang in Zeitverträgen rumwurschteln und es bedarf da nicht das WissZeitVG als Argumentation, man kann ja ganz normal befristet mit Sachgrund nach TzBfG einstellen, wollen die diesen Weg nicht gehen.
--- Zitat ---Inwieweit bestehen Chancen, dass vor schriftlicher Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags die förderlichen Zeiten möglichst anerkannt werden? Was muss man als AG beachten?
Bis zu welchem Punkt könnte man noch ohne Probleme ablehnen?
--- End quote ---
Wissen die, dass du ggfls. die Stelle sonst nicht annimmst?
Solange du nichts unterschrieben hast, kannst die Stelle jederzeit ablehnen, da die Voraussetzung für deine mündliche Zusage nach deiner Darstellung nicht erfüllt werden.
Ich würde im Zweifel sogar so weit gehen, dass wenn die den Vertrag nicht entsprechend anpassen, ich ihn selber anpassen würde. Dann können sie es sich überlegen, ob sie zu deinen Konditionen (Entgelt EG13S5 nehme ich an) unterschreiben.
Eine Alternative (auch wenn nicht so gesichert, da stets widerruflich) wäre ja die parallele Zusage einer Zulage nach §16.5, so dass das Entgelt der EG13S5 raus kommt.
Der AG muss halt für die Anerkennung der förderlichen Zeiten darstellen können, dass es zur Deckung des Personalbedarfs notwendig ist. Sprich du es gefordert hast und du der beste (einzige akzeptable) Kandidat warst.
Alternative wäre via §16.2a, da sind keine Voraussetzungen notwendig, wenn man es virtuell als Herabgruppierung betrachtet.
Fun Fakt (oder Korinthenkacker Hinweis):
es wird deine einschlägige Berufserfahrung vollumfänglich anerkannt, mehr können sie nicht anerkennen.
EDIT: Die Chancen das die das machen, hängen 1000% von der (Un)fähigkeit der Personaler ab und ob da der PR reingrätscht, weil die der Meinung sind, dass sie solche Förderungen (§16.5) nicht unterstützen wollen, weil dann müsste es ja jeder bekommen.
Wabi Sabi:
Sofern es sich hier um einschlägige Berufserfahrung handelt, sei auch auf § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L in der Fassung des § 40 Nr. 5 Ziffer 1 TV-L verwiesen, wonach diese bei Beschäftigten in der EG 13 bis 15 grundsätzlich anerkannt wird. Diese Regelung gilt (nach ihrem Wortlaut) nicht nur für wissenschaftliches, sondern auch sonstiges Personal (z. B. in der Hochschulverwaltung).
MoinMoin:
Insofern könnte auch die Stufe 5 als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden und
--- Zitat von: MoinMoin am 01.08.2022 07:36 ---Fun Fakt (oder Korinthenkacker Hinweis):
es wird deine einschlägige Berufserfahrung vollumfänglich anerkannt, mehr können sie nicht anerkennen.
--- End quote ---
ist Bullshit?
Oder anderes gesagt: mphstat könnte die Stufe 5 einklagen, sofern die vorherigen Tätigkeiten einschlägige Berufserfahrung waren?
Wissen die Personaler das (denen muss man ja alles Zutrauen)
Bastel:
Es ist nur bis zur Stufe 3 einklagbar.
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