Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Neueinstellung: Anerkennung einschlägige Berufserfahrung
MoinMoin:
--- Zitat von: Bastel am 01.08.2022 11:13 ---Es ist nur bis zur Stufe 3 einklagbar.
--- End quote ---
Und wie ist dann §40 zu verstehen?
edit.
4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt.
Ist also nur blabla, da ja einschlägiger Berufserfahrung immer anzuerkennen ist bis zur Stufe 3.
(Und nicht darüber hinaus, so wie ich es gerade interpretiert hatte, aufgrund Wabi Sabi Kommentar )
Was soll dann der Abschnitt dort uns sagen:
Hallo lieber PersonalerDeppen, wenn einer von einer zu anderen HS wechselt, dann ist einschlägige Berufserfahrung grundsätzlich einschlägige Berufserfahrung?
Kapier ich nicht:
Einschlägig ist eben einschlägig, dann brauch ich doch diesen Satz nicht.
Wenn da stehen würde Zeiten mit Berufserfahrung an anderen Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich als einschlägig anerkannt.
Dann würde da ein Schuh draus.
So wird da doch nur was selbstverständliches wiederholt....
Wabi Sabi:
Vielleicht kann dieses Urteil des BAG hinsichtlich Stufenzuordnung über die Stufe 3 hinaus und „zusätzlicher“ Anrechnung von „Restlaufzeiten“ etwas zur „Erhellung“ beitragen (Rn. 13 ff.):
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-33-17/
Coffee86:
--- Zitat von: MoinMoin am 01.08.2022 07:36 ---
--- Zitat von: mphstat am 31.07.2022 17:35 ---als PostDoc bin ich seit mittlerweile 15 Jahren an der Med. Fak. einer Universität im Bundesland A beschäftigt, stets befristet (mittlerweile E14/5). Ich würde gerne (für eine Weiterqualifikation Habilitation) dort weiter arbeiten, aber die Chancen für eine weitere Verlängerung sind v.a. wg. der Höchstbefristungszeiten recht gering, auch wenn das WissZeitVG eine Befristung im Falle von überwiegend Drittmittel-finanzierter Stelle ermöglichen würde (das sieht aber die Verwaltung anders).
--- End quote ---
Das ist natürlich traurig und dämlich, den gerade mit reinen Drittmittel finanzierten AVs, kann man ja jahrelang in Zeitverträgen rumwurschteln und es bedarf da nicht das WissZeitVG als Argumentation, man kann ja ganz normal befristet mit Sachgrund nach TzBfG einstellen, wollen die diesen Weg nicht gehen.
--- End quote ---
Wobei dort einige auch irgendwann vorsichtig werden. Zu uns ist kürzlich auch jemand gewechselt, weil an der vorhergehenden Universität das Risiko einer weiteren Befristung (Stichwort Kettenbefristung) zu groß war. Bei 15 Jahren und entsprechenden Befristungen auf DM-Stellen kann ich mir schon vorstellen, das da auch eine stattliche Anzahl an Verträgen abgeschlossen wurden.
mphstat:
Hallo,
vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Ich bin aktuell in E14/ Stufe 5 befristet beschäftigt (Uni A), mit etlichen Verträgen über all die Jahre. Ob über WissZeitVG § 2 Absatz 2 (Drittmittelbefristungen) oder § 2 Absatz 1 (Qualifizierungsbefristung) kann ich anhand meiner Dokumente nicht feststellen.
Ich vermute letzteres, denn nur dafür bestehen die Höchstbefristungsgrenzen. :'(
Die unbefristete Stelle an Uni B in anderem Bundesland war als E13 ausgeschrieben. Dass das weniger bedeutet, war mir klar.
Eine Herunterstufung von E14/S5 auf E13/S3 wäre eine erhebliche Reduzierung, und ich würde mir überlegen, ob ich weiter auf Risiko gehe und noch bleibe (bzw. weiter suche), oder jetzt einen Job mit Perspektive annehme.
Wenn ich eure Antworten richtig verstehe, gibt es eine begrenzte Chance, höher als S3 zu kommen (vielleicht sogar auf Stufe 5 ?), sofern die Gegenseite dazu bereit ist :-\ und einschlägige Berufserfahrung und förderliche Zeiten akzeptiert.
Welche Stufe vorgeschlagen wird, ist noch unklar, da noch nichts Schriftliches vorliegt. Mündlich hieß es zuletzt, es sei nun doch schwieriger als angenommen wg. der Anerkennung von Stufen.
--- Zitat von: MoinMoin am 01.08.2022 12:19 ---
--- Zitat von: Bastel am 01.08.2022 11:13 ---Es ist nur bis zur Stufe 3 einklagbar.
--- End quote ---
Und wie ist dann §40 zu verstehen?
edit.
4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt.
--- End quote ---
Was bedeutet das letztendlich: Was einschlägig ist und was nicht, entscheidet die Personalabteilung, und damit käme der AN nie über Stufe 3?
Bis zu welchem Zeitpunkt könnte man eigentlich noch ohne Probleme ablehnen:
Ginge das theoretisch auch noch nach Ausfüllen von Personalfragebögen-/Unterlagen etc., vor Vertragsunterzeichnung? Z.B. wenn klar wird, dass es mit der Stufen-Zuordnung nicht klappt.
MoinMoin:
--- Zitat von: mphstat am 01.08.2022 20:12 ---Hallo,
vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Ich bin aktuell in E14/ Stufe 5 befristet beschäftigt (Uni A), mit etlichen Verträgen über all die Jahre. Ob über WissZeitVG § 2 Absatz 2 (Drittmittelbefristungen) oder § 2 Absatz 1 (Qualifizierungsbefristung) kann ich anhand meiner Dokumente nicht feststellen.
Ich vermute letzteres, denn nur dafür bestehen die Höchstbefristungsgrenzen. :'(
--- End quote ---
Ist im Kern auch irrelevant, wenn man zukünftig eine Befristung mit Sachgrund (also reine Projektarbeit konkreten Drittmittelprojektes) entsprechend TzBfG als Befristung wählt.
Da kann man jahrzehntelang sich durch mogeln.
--- Zitat ---
Die unbefristete Stelle an Uni B in anderem Bundesland war als E13 ausgeschrieben. Dass das weniger bedeutet, war mir klar.
Eine Herunterstufung von E14/S5 auf E13/S3 wäre eine erhebliche Reduzierung, und ich würde mir überlegen, ob ich weiter auf Risiko gehe und noch bleibe (bzw. weiter suche), oder jetzt einen Job mit Perspektive annehme.
Wenn ich eure Antworten richtig verstehe, gibt es eine begrenzte Chance, höher als S3 zu kommen (vielleicht sogar auf Stufe 5 ?), sofern die Gegenseite dazu bereit ist :-\ und einschlägige Berufserfahrung und förderliche Zeiten akzeptiert.
--- End quote ---
Richtig
--- Zitat ---Welche Stufe vorgeschlagen wird, ist noch unklar, da noch nichts Schriftliches vorliegt. Mündlich hieß es zuletzt, es sei nun doch schwieriger als angenommen wg. der Anerkennung von Stufen.
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Hier ist schon der erste Fehler:
Die Stufe die DU vorschlägst!
Und was da schwierig sein soll ist mir schleierhaft.
Entweder du bist der einzige geeignete Kandidat, dann sollte es als förderliche Zeiten so durchlaufen.
Alternative §16.2a. Auch wenn einige sagen, man kann nur Stufen aus der gleichen EG übernehmen, wüsste ich nicht warum man das nicht wie eine Herabgruppierung behandeln können sollte.
--- Zitat ---
--- Zitat von: MoinMoin am 01.08.2022 12:19 ---
--- Zitat von: Bastel am 01.08.2022 11:13 ---Es ist nur bis zur Stufe 3 einklagbar.
--- End quote ---
Und wie ist dann §40 zu verstehen?
edit.
4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt.
--- End quote ---
Was bedeutet das letztendlich: Was einschlägig ist und was nicht, entscheidet die Personalabteilung, und damit käme der AN nie über Stufe 3?
--- End quote ---
Einschlägige Berufserfahrung ist etwas, was man hat und nicht was jemand entscheidet, im Zweifel muss das Gericht das dann feststellen.
Tariflich relevant ist es aber nur bis 3 Jahre und damit nur bis Stufe 3.
Wobei wegen §40 ich mir da in deinem Fall nicht 100%ig sicher bin.
Da warte ich noch auf erklärende Worte von @Bastel
--- Zitat ---Bis zu welchem Zeitpunkt könnte man eigentlich noch ohne Probleme ablehnen:
Ginge das theoretisch auch noch nach Ausfüllen von Personalfragebögen-/Unterlagen etc., vor Vertragsunterzeichnung? Z.B. wenn klar wird, dass es mit der Stufen-Zuordnung nicht klappt.
--- End quote ---
Hast du einen schriftlichen Vertrag? Nein.
Hast du eine Zusage, dessen Inhalt geklärt ist: Nein.
Hast du schriftlich und rechtsverbindlich zugesagt? Wahrscheinlich Nein.
Du hast zugesagt, dass du unter bestimmten umständen den AV unterschreiben wirst. Wahrscheinlich
Also kurze Antwort:
Bis zur Vertragsunterzeichnung gibt es noch nichts zu kündigen und du kannst jederzeit ablehnen, den Vertrag zu den dir nicht genehmen Konditionen zu unter zeichnen.
Alles andere vorher (personalbogen etc.) ist ja nur etwas was zu der Vertragsverhandlung gehört, mehr nicht.
Du bist Vertragspartner nicht Bittsteller!
Ab Vertragsunterzeichnung könntest du immer noch mit der üblichen Frist (2 Wochen bis Monatsende?) kündigen.
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