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[NW] Versetzung in den Ruhestand
LBRNRW:
Bisher war ich nur stiller Mitleser und habe schon viele gute Informationen bekommen; dafür schon mal Danke. Zu meinen u. s. Fragen habe ich leider keine wirklich klaren Antworten im Netz gefunden, daher würde ich mich über entsprechende Kommentare sehr freuen.
SV: Beamter einer Kommune in NRW möchte vorzeitig (1 Jahr vor Regelaltersgrenze) seine Versetzung in den Ruhestand beantragen. Pensionierung soll ab 01.08. d. J. gelten und vom Ruhegehalt wird noch ein Betrag aus einem Versorgungsausgleich abgezogen.
1. Ist es richtig, dass bei einer "beantragten" Pensionierung der Urlaub des laufenden Jahres anteilig berechnet wird (also 30/12*7=18 Tage) oder gilt hier die Regelung § 18 Abs. 3 S. 3 FrUrlV NRW, also der volle Anspruch von 30 Tagen?
2. Wird der Kürzungsbetrag von 3,6 % für ein Jahr vorzeitiger Pensionierung vor oder nach Abzug des Versorgungsausgleiches vom Ruhegehalt abgezogen?
Vielen Dank vorab für das Teilhaben lassen an eurem Wissen. :)
was_guckst_du:
...im "Normalfall" erfolgt erst der Abzug des Versorgungsausgleiches und dann die prozentuale Berechnung der Pension...
LBRNRW:
Danke schon mal für die Einschätzung. Dann hoffe ich mal auf den "Normalfall"... ;)
mecki111:
Die Antwort ist nicht richtig.
Es wird das Ruhegehalt gekürzt, nachdem vorher alle anderen Ruhens- und Kürzungsvorschriften angewandt wurden. Daraus folgt, dass das Ruhegehalt zunächst wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme um den sog. Versorgungsabschlag gekürzt wird. Danach wird geprüft, ob Ruhens- oder Kürzungsvorschriften zum Tragen kommen (z.B. wegen Einkommen aus einer Beschäftigung). Erst danach wird der Kürzungsbetrag des Versorgungsausgleichs abgezogen (vgl. § 72 LBeamtVG NRW).
LBRNRW:
Die Kürzung durch den Versorgungsabschlag vor Abzug des Versorgungsausgleiches würde natürlich ein paar mehr Euros bedeuten... Aber in der Vorschrift des § 72 LBeamtVG NRW finde ich dazu überhaupt nichts.
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