Bisher war ich nur stiller Mitleser und habe schon viele gute Informationen bekommen; dafür schon mal Danke. Zu meinen u. s. Fragen habe ich leider keine wirklich klaren Antworten im Netz gefunden, daher würde ich mich über entsprechende Kommentare sehr freuen.
SV: Beamter einer Kommune in NRW möchte vorzeitig (1 Jahr vor Regelaltersgrenze) seine Versetzung in den Ruhestand beantragen. Pensionierung soll ab 01.08. d. J. gelten und vom Ruhegehalt wird noch ein Betrag aus einem Versorgungsausgleich abgezogen.
1. Ist es richtig, dass bei einer "beantragten" Pensionierung der Urlaub des laufenden Jahres anteilig berechnet wird (also 30/12*7=18 Tage) oder gilt hier die Regelung § 18 Abs. 3 S. 3 FrUrlV NRW, also der volle Anspruch von 30 Tagen?
2. Wird der Kürzungsbetrag von 3,6 % für ein Jahr vorzeitiger Pensionierung
vor oder
nach Abzug des Versorgungsausgleiches vom Ruhegehalt abgezogen?
Vielen Dank vorab für das Teilhaben lassen an eurem Wissen.