Die Rechtsprechung bezieht sich auf den gesetzlichen Urlaub. Bei Urlaub, der über den gesetzlichen Urlaub hinausgeht, ist eine andere Verfahrensweise möglich, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde, entweder im Tarifvertrag oder arbeitsvertraglich. Ob die Regelung des § 21 S. 1 TVöD, wonach das Entgelt während des Urlaubs weiterzuzahlen ist, eine derartige ausdrückliche Regelung ist, weiß ich nicht.