Autor Thema: Anrechnung von Vorzeiten auf Stufenfestsetzung und Probezeit  (Read 1671 times)

Max4tw

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Hallo Community,
am 01.08.2022 wurde ich im gD A9 Stufe 1 verbeamtet. Dienstposten ist im gD.

Zur Probezeit bei Bundesbeamten: Diese liegt in der Norm bei 3 Jahren.
Ich besitze meine Laufbahnbefähigung für den gD seit bereits 01.05.2022, läuft seitdem also auch meine Probezeit (vgl. §7 BLV Probezeit Abs. 1 und 4)?
Ich besitze zudem einen Master-Abschluss in BWL, kann dadurch zudem meine Probezeit verkürzt werden?


Zur Stufenfestsetzung: Vor der Verbeamtung war ich als Angestellter eingruppiert in E9b Stufe 2 (angestellt seit 01.12.2020).
Vor dem Wechsel in die Verwaltung war ich 12 Monate als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Tätigkeit möchte ich im Bestfall anrechnen lassen. Ein Zwischenzeugnis mit Tätigkeitsbeschreibung wird als Bemessungsgrundlage genommen. Die genannten Tätigkeiten würde ich nur im erweiterten Sinne als förderliche Zeiten, im Hinblick auf meine jetzige Tätigkeit, bezeichnen. Besteht dennoch die Möglichkeit, sagen wir 50% der Zeit, anrechnen zu lassen? (vgl. §28 Abs. 2 und 4; Berücksichtigungsfähige Zeiten)
Wird für die Berechnung der Stufenfestsetzung der Zeitpunkt der Laufbahnbefähigung (01.05.2022) hergenommen, oder der Tag der Ernennung (01.08.2022)?

Können außerdem Studienzeiten im Bachelor oder Master, Werkstudententätigkeiten und/oder ein freiwilliges Praktikum während des Masters irgendwie zu meinem Vorteil hinsichtlich Probezeit oder Stufenfestsetzung angerechnet werden?

Ich freue mich über eure Rückmeldung und danke vorab.

EiTee

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- Nein
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- Evtl.

Asperatus

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Ob die Zeiten seit dem 1. Mai 2022 angerechnet werden auf die Probezeit, liegt im pflichtgemessen Ermessen der Behörde. Am besten nach der dortigen Verwaltungspraxis erkundigen. Der Masterabschluss verkürzt die Probezeit nicht.

Die Stufenfestsetzung erfolgt mit Beginn mit Begründung des Beamtenverhältnisses. Für die Monate Mai bis Juli werden dir vier Monate als Erfahrungszeit anerkannt (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG). Die Stufenlaufzeit in der Erfahrungsstufe 1 verkürzt sich entsprechend auf 1 Jahr und 8 Monate.

Eine Anerkennung als förderliche Zeit erfolgt häufig zu 50 Prozent und hängt wiederum von der Verwaltungspraxis in der Behörde ab (pflichtgemesses Ermessen). Weitere Infos enthält auch die BBesGVwV, hier ab Randziffer 28.2.

Studienzeiten im Bachelor oder Master, Werkstudententätigkeiten und/oder ein freiwilliges Praktikum können für ein Amt im gD nicht anerkannt werden. Sie waren weder hauptberuflich noch entsprachen sie nach Art und Schwierigkeit einem Amt deiner Laufbahn. Lediglich für im höheren Dienst werden zwei Jahre für das Masterstudium anerkannt, da dieses Voraussetzung für die Laufbahn ist (§ 28 Abs. 2 S. 2 BBesG).