Autor Thema: Zu niedrig eingruppiert Quereinstieg - Höhergruppierung oder Bewertungsirrtum?  (Read 2288 times)

sundown89

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Hallo liebe Forum-Mitglieder/-innen,

ich stehe vor einer "Problematik", welche in ähnlicher Form sicherlich schon des Öfteren diskutiert wurde, aber ich würde mich dennoch über eine Einschätzung speziell zu meinem Fall freuen, da ich noch nicht ganz schlau aus der Thematik geworden bin.

Ich bin am 01.02.2020 als Quereinsteigerin im öffentlichen Dienst (VKA, Niedersachsen) angefangen. Nach Abschluss meiner Ausbildung zur Bürokauffrau im Sommer 2014 habe ich berufsbegleitend 4 Jahre eine Weiterbildung zur Betriebswirtin auf Fachhochschul-Niveau absolviert, welche jedoch nicht staatlich anerkannt ist. Ausgeschrieben war meine jetzige Stelle mit 9b, meine Vorgängerin war als Beamtin in A10 eingruppiert. Eingestellt wurde ich jedoch in 8.
Nach Ablauf meiner Probezeit habe ich mich bei meinem Vorgesetzten erkundigt, aus welchen Gründen ich heruntergruppiert wurde, da ich exakt die gleichen Tätigkeiten ausübe wie meine Vorgängerin im gehobenen Dienst. Seine Begründung lautete, dass meine Weiterbildung nicht für den gehobenen Dienst anerkannt sei, er sicherte mir jedoch seine Unterstützung zu hinsichtlich einer Höhergruppierung. Somit habe ich folglich im am 01.10.2021 einen Antrag auf Bewertungsüberprüfung beim Personalamt eingereicht (dieser befindet sich noch in Bearbeitung).

Nun meine Fragen:
1) Ist es berechtigt mich aufgrund "mangelnder" Ausbildung nicht in den gehobenen Dienst hochzugruppieren, obwohl ich Tätigkeit einer Stelle des gehobenen Dienstes ausübe? Meiner Meinung nach sagt § 12 Abs. 2 S. 1 ("Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht") etwas anderes aus.
2) Gesetz dem Fall, dass ich 9b tatsächlich bekomme... ich bin derzeit in EG 8 Stufe 3, am 01.02.2023 komme ich in Stufe 4. Verfällt meine Laufzeit in Stufe 3, falls ich vor dem 01.02.2023 höhergruppiert werde? Und falls ich erst nach dem 01.02.2023 höhergruppiert werde, darf ich dann in Stufe 4 bleiben oder falle ich in 3 zurück?
3) Von welchem Zeitpunkt ausgehend würde ich rückwirkend den Differenzbetrag des höheren Entgelts erstattet bekommen? Ab Antragstellung am 01.10.2022?
4) Oder liegt gar ein Bewertungsirrtum vor und meine Stufenlaufzeit bliebe unberührt? Von welchem Zeitpunkt ausgehend würde ich dann rückwirkend den Differenzbetrag des höheren Entgelts erstattet bekommen? Ab Dienstantritt am 01.02.2020? Was hat es mit der s. g. Ausschlussfrist in der Praxis auf sich?

Ich hoffe ich konnte die Sachlage verständlich zum Ausdruck bringen und freue mich auf hilfreiche Antworten :-)

Liebe Grüße!

MoinMoin

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Man ist entsprechend seiner auszuübender Tätigkeiten eingruppiert und kommt eine EG niedriger wenn die Voraussetzung in der Person nicht erfüllt sind.
Wenn also deine auszuübenden Tätigkeiten die der EG9b sind, und dir Ausbildungsvoraussetzungen fehlen sollten, dann wäre 9a korrekt.

Es gibt keinen gehobene Dienst im TVöD

zu 2 Wenn deine auszuübenden Tätigkeiten sich nicht ändern, dann bist du derzeitig in der 9b(9a) und die Laufzeiten laufen wie in der ausgezahlten eg8
zu 3) rückwirkend 6 Monate ab Geltendmachung deines dir zustehenden Entgeltes §37. Ob dein "Antrag" eine solche Geltendmachung beinhaltet kann bezweifelt werden.
4) Wenn sich deine auszuübenden Tätigkeiten nicht ändern, dann sie 2 und 3

Börnie

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Gilt ggfls. die Ausbildungs- und Prüfungspflicht in Deinem Bundesland?

sundown89

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Man ist entsprechend seiner auszuübender Tätigkeiten eingruppiert und kommt eine EG niedriger wenn die Voraussetzung in der Person nicht erfüllt sind.
Wenn also deine auszuübenden Tätigkeiten die der EG9b sind, und dir Ausbildungsvoraussetzungen fehlen sollten, dann wäre 9a korrekt.

Es gibt keinen gehobene Dienst im TVöD

zu 2 Wenn deine auszuübenden Tätigkeiten sich nicht ändern, dann bist du derzeitig in der 9b(9a) und die Laufzeiten laufen wie in der ausgezahlten eg8
zu 3) rückwirkend 6 Monate ab Geltendmachung deines dir zustehenden Entgeltes §37. Ob dein "Antrag" eine solche Geltendmachung beinhaltet kann bezweifelt werden.
4) Wenn sich deine auszuübenden Tätigkeiten nicht ändern, dann sie 2 und 3

Ich habe einen offiziellen Antrag auf Neubewertung mittels eines vom Personalamt zur Verfügung gestellten Formulars gestellt, welches von mir und meinem Chef unterzeichnet und fristgerecht eingereicht wurde. Wieso kann das bezweifelt werden?

sundown89

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Gilt ggfls. die Ausbildungs- und Prüfungspflicht in Deinem Bundesland?

Laut Google ja

MoinMoin

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Weil es tariflich kein solchen Antrag gibt.
Man ist aufgrund seiner auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert (Tarifautomatik).
Das die ein Formular haben, welches dafür sorgt, dass sie ihre Rechtsmeinung überprüfen sollen, dass kann durchaus sein.
Tarifliche Rechtswirkung hat das aber nicht.
Wenn auf dem Formular drauf steht, dass mit Eingang §37, wirkst, dann ist gut.
Oftmals wird es auch "freiwillig" vom AG so gehandhabt (einklagbar ist es vor Gericht allerdings nicht)
Für die Wirkung im Sinne von §37 muss du konkret dein dir zustehenden Entgelt einfordern.
Ein "ich möchte mehr" oder "guckt mal ob ihr falschliegt" Formular dürfte da gerichtlich nicht ausreichen.

Also worst case: Wenn sie zum x.x.xxxx feststellen, dass sie einen Irrtum bzgl. deiner Eingruppierung unterliegen, dann gibt es x.x.xxxx minus 6 Monate rückwirkend das Geld.
Deine Stufenlaufzeiten sind da als ob du von Anfang an korrekt bezahlt worden wärest.