Autor Thema: Mindestlohn  (Read 5268 times)

Lotte

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 34
Mindestlohn
« am: 03.08.2022 13:33 »
Hallo zusammen,

Mitarbeiter ist in der Entgelttabelle EG 1 Stufe 2 = 2015,52€

Es geht um die Mindestlohngrenze, wie wird diese errechnet.

Danke

Isie

  • Gast
Antw:Mindestlohn
« Antwort #1 am: 03.08.2022 13:41 »

Lotte

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 34
Antw:Mindestlohn
« Antwort #2 am: 03.08.2022 14:00 »
Danke für die Antwort

so wie ich das sehe geht der Rechner nur bis September 2022. Ab Oktober erhöht sich doch der Mindestlohn
auf 12 €




MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,531
Antw:Mindestlohn
« Antwort #3 am: 03.08.2022 14:18 »
Danke für die Antwort

so wie ich das sehe geht der Rechner nur bis September 2022. Ab Oktober erhöht sich doch der Mindestlohn
auf 12 €
Dann gebe dort 12 € ein und den Wochenarbeitszeit und du siehst wie hoch der Bruttolohn sein müsste.
2080€ bei 40h
2038€ bei 39h


Lotte

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 34
Antw:Mindestlohn
« Antwort #4 am: 03.08.2022 14:27 »
so danke, jetzt hab ich es verstanden.

Minou

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 24
Antw:Mindestlohn
« Antwort #5 am: 03.08.2022 14:31 »
Es gibt aber doch auch zu jeder Entgeltstufe eine Entgelttabelle, die den Stundenlohn angibt. Dieser müsste dann dementsprechend über dem Mindestlohn sein.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,531
Antw:Mindestlohn
« Antwort #6 am: 03.08.2022 14:51 »
Es gibt aber doch auch zu jeder Entgeltstufe eine Entgelttabelle, die den Stundenlohn angibt. Dieser müsste dann dementsprechend über dem Mindestlohn sein.
Ja echt?
Wo denn, die Wochenstunden sind doch je nach Kommune und Bundesland unterschiedlich, oder nicht?

Minou

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 24
Antw:Mindestlohn
« Antwort #7 am: 03.08.2022 15:21 »
Das sind Anlagen zum Tarifvertrag, am besten beim Arbeitgeber/Gewerkschaft/Personal- oder Betriebsrat erfragen oder Google bemühen. Für einige Tarifgebiete lässt sich die entsprechende Tabelle auch ergoogeln.

Börnie

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 211
Antw:Mindestlohn
« Antwort #8 am: 03.08.2022 15:23 »
2. Auswirkungen auf den Tarifbereich des TVöD
Die kommunalen Arbeitgeber sind durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 1. Oktober 2022 auf 12 Euro im Bereich des TVöD wie folgt betroffen:
Tarifgebiet West:
EG 1, Stufe 2: 11,89 Euro seit 1. April 2022
(Anmerkung: Im Bereich des TV-V, TV-N NW und TV-WW/NW liegen die Tabellenbeträge über dem gesetzlichen Mindestlohn.)
Neben dem Tabellenentgelt können grundsätzlich auch sonstige Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, auf den Mindestlohn angerechnet werden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Dezember 2016 – 5 AZR 374/16 – sind zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet. Daran fehlt es bei Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.
Daher sind u.a. Entgelte für Mehrarbeit und Bereitschaftsdienst (§ 8 Abs. 2 und 4 TVöD), Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD) oder die Zulage für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (§ 14 TVöD), die an die Beschäftigten ausgezahlt werden und bei diesen verbleiben, mindestlohnwirksam.
Auch erfolgte Zahlungen wie die Jahressonderzahlung, die Sparkassensonderzahlung oder die leistungsorientierte Bezahlung (LOB) sind mindestlohnwirksam, grundsätzlich allerdings nur im Auszahlungsmonat auf den Mindestlohn anrechenbar (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16).
Anrechenbar dürften darüber hinaus auch monatlich in Geld gewährte Leistungen im Rahmen von § 18a TVöD sein. (Inwieweit monatlich gewährte Sachleistungen im Rahmen von § 18a TVöD auf den Mindestlohn anrechenbar sind, ist durch die Rechtsprechung bislang allerdings nicht abschließend geklärt.)

Heist im Umkehrschluss: In Monaten, in welchen das reine Tabellenentgelt dem Beschäftigten in EG 1 St. 2 ausgezahlt wird (und keine sonstigen Zulagen/Zuschläge/Sonderzahlungen) erfolgen, ist das Tabellenentgelt entsprechend auf die 12 EUR/Std. anzupassen.

Wabi Sabi

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 106
Antw:Mindestlohn
« Antwort #9 am: 03.08.2022 18:32 »
Zwar für den Bereich des TVöD Bund - aber dennoch darüber hinausgehend hinsichtlich der grundlegenden zu beachtenden Aspekte recht interessant - ist das aktuelle BMI-Schreiben zu dieser Thematik (insbesondere dort Ziffer 4. Berechnung und Auszahlung des Mindestlohns):

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2022/RdSchr_20220727.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Mindestlohn
« Antwort #10 am: 03.08.2022 21:38 »
Ist ja immer wieder cool, wieviel Geschreibe und damit tausende von euros verballert werden, anstelle stumpf den 20 Menschen die es betrifft Menschen einfach ne Zulage zu geben.

Börnie

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 211
Antw:Mindestlohn
« Antwort #11 am: 04.08.2022 10:11 »
Ist ja immer wieder cool, wieviel Geschreibe und damit tausende von euros verballert werden, anstelle stumpf den 20 Menschen die es betrifft Menschen einfach ne Zulage zu geben.

Viel einfacher wäre es, VKA und Bund schließen vor dem 1.10. noch einen Ä-TV mit den Gewerkschaften, in welchen die EG 1 angehoben wird. Aber ich denke, dass wird erst mit der nächsten Einkommensrunde passieren, dass die EG 1 über die 12 EUR kommt. Solange wird man das Thema aussitzen bzw. rumeiern.

Börnie

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 211
Antw:Mindestlohn
« Antwort #12 am: 04.08.2022 10:26 »
Btw: Es ist jedoch nicht nur die EG 1 betroffen.
-> Betroffen sind all die Bereiche, in welche die Arbeitszeit aufgrund von Bereitschaftszeiten verlängert wurden. Im Kommunalen Bereich  sind dies i.d.R. Schulhausmeister oder Beschäftigte im Rettungsdienst.

Zitat
Auch bei Beschäftigten, die sich zu einem erheblichen Teil in Bereitschaftszeit befinden, ist in Einzelfällen denkbar, dass durch die Faktorisierung der Arbeitsstunden nach § 9 Abs. 1Satz 2 Buchst. a TVöD für den betreffenden Monat der gesetzliche Mindestlohn nicht erreicht wird und infolgedessen ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags bis zum Erreichen des Mindestlohns entsteht.

Beispiel Rettungssanitäter EG 4, Stufe 1:

Tabellenentgelt 2456,51 EUR + Zulage 2,3 % gem. PE 56,50 EUR = 2513,01 / (4,384*48 h/Wo) = 12,04 EUR (!) Stundenlohn.
Da sind wir aber ganz knapp nur über Mindestlohn.



Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,389
Antw:Mindestlohn
« Antwort #13 am: 04.08.2022 10:28 »
Zwar für den Bereich des TVöD Bund - aber dennoch darüber hinausgehend hinsichtlich der grundlegenden zu beachtenden Aspekte recht interessant - ist das aktuelle BMI-Schreiben zu dieser Thematik (insbesondere dort Ziffer 4. Berechnung und Auszahlung des Mindestlohns):

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2022/RdSchr_20220727.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Verstehe ich das richtig, wenn ein A2/Stufe 1 im Monat beispielsweise 200h leistet, beträgt sein Stundenlohn ca. 11,20? Dieser wird dann auf 12€ angehoben?

Börnie

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 211
Antw:Mindestlohn
« Antwort #14 am: 04.08.2022 11:24 »
§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


Daher wird ein Beamter in A2 egal sein...