Es dürfte sich hier um einen Fall des § 29 Abs. 2 TV-L handeln:
1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht
besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung
gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der
Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden
können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend
machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die
Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch
geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
Zu der vergleichbaren Regelung des TVöD siehe auch:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=111829.0