Autor Thema: Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter  (Read 4447 times)

Neudabei2022

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Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter
« am: 03.08.2022 19:27 »
Hallo in die Runde!
Es wird eine Stelle in A13 bzw. EG 13 (höherer Dienst ausgeschrieben) Bewerben können sich u.a. Masterabsolventen oder sonstige Beschäftigte, die vergleichbare Kenntnisse haben.
Einen Bewerber als sonstiger Beschäftigter sol nun die EG 12 gegeben werden, da er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllen würde (Master). Jetzt meine - vielleicht naive - Frage:
Wenn die Stelle für EG 13 ausgeschrieben ist und auch sonstige Beschäftigte sich bewerben können, wo ist dann die Grundlage für eine Eingruppierung in EG 13 statt EG 13?
Vielen Dank für Eure Meinungen

JesuisSVA

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Antw:Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter
« Antwort #1 am: 03.08.2022 19:36 »
Ausschreibung und Eingruppierung haben, wenn überhaupt, lediglich einen sehr losen Zusammenhang.

Der Arbeitgeber muss in seiner Ausschreibung unter einem sonstigen Beschäftigten nicht dasselbe verstehen wie der TVÖD. Letzterer regelt die Eingruppierung. Er trifft keine Regelungen zu Ausschreibungen, Stellenbesetzung o.ä. Wenn der öffentliche Arbeitgeber seine Ausschreibung erfüllt sieht, darf er den Bewerber berücksichtigen, nicht-öffentliche Arbeitgeber sind ohnehin nicht an ihre Ausschreibung gebunden. Maßgeblich für die Eingruppierung ist, dass die tariflichen Voraussetzungen des sonstigen Beschäftigten erfüllt sind. Ist das nicht der Fall und das entsprechende Tätigkeitsmerkmal erfordert eine Voraussetzung in der Person, die nicht erfüllt wird, ist derjenige in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter
« Antwort #2 am: 03.08.2022 19:48 »
Wenn die Stelle für EG 13 ausgeschrieben ist und auch sonstige Beschäftigte sich bewerben können, wo ist dann die Grundlage für eine Eingruppierung in EG 132 statt EG 13?
Vielen Dank für Eure Meinungen
Ich gehe mal davon aus, dass du obiges von  mir korrigiertes meintest.
Tariflich/Gerichtlich sind die Hürden die Anerkennung eines sonstige Beschäftigte recht hoch.
Allerdings sind die mentalen Schranken geringer bei Verantwortlichen sich zu irren, wenn sie jemanden haben wollen, der was vorzuweisen hat, kann man schnell einen sonstigen aus den Hut zaubern, ohne das da jemand meckert.
(ob es dann vor Gericht, wenn da jemand klagen würde bestand hätte ist ja irrelevant, den wer sollte da schon klagen (können) wenn sich alle einig sind)
Also z.B. ein BSCler, der seit x Jahren "nachweislich" unterschiedliche, höherwertige Dinge macht? warum nicht als sB ansehen.
Einen BSCler der 1 Jahr bisher gearbeitet hat mmmmöööp, wie soll das gehen?

Und in eurem Fall:
Man kann so einem nach x jahren ja zugestehen, dass er jetzt sB ist und höhergruppieren.

veeam

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Antw:Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter
« Antwort #3 am: 08.08.2022 10:58 »
Es wird eine Stelle in A13 bzw. EG 13 (höherer Dienst ausgeschrieben) Bewerben können sich u.a. Masterabsolventen oder sonstige Beschäftigte, die vergleichbare Kenntnisse haben.

Die Interpretation der Eingruppierungsvoraussetzungen ist oftmals nicht die Stärke eines Personalers.
Beide Anforderungen fallen in die gleiche Fallgruppe. Sie sind somit eigenständig und nicht voneinander abhängig.

Wenn der sonstige Beschäftigte nicht ohne Master in die EG13 eingruppiert werden dürfte, dürfte der Master-Absolvent ebenfalls nur in EG12 eingruppiert werden, wenn er denn nicht nachweisen kann das er auch die Anerkennung zum sonstigen Beschäftigten besitzt. Das ist also quatsch.

Wenn jemand weder Master hat noch sonstiger Beschäftigter ist, würde eine Eingruppierung mangels persönlicher Qualifikation in die EG12 stattfinden. Ansonsten reicht eines davon.


Neudabei2022

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Antw:Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter
« Antwort #4 am: 08.08.2022 20:22 »
Vielen Dank schon malfür die bisherigen Antworten. Ich hänge gerade an folgender Passage:

"Die Eingruppierung ist tariflich abschließend normiert. Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Es ist mithin nicht nur gängig, sondern eine stets zwingende Folge, dass Tarifbeschäftigte ohne Master in Entgeltgruppe 13 und höher einzugruppieren sind, wenn eine entsprechende auszuübende Tätigkeit vorliegt, die zu dieser Eingruppierung vorliegt."

Tatsächlich ist die ausgeschriebene Stelle, bzw. die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit mit der Entgeltgruppe 13 bewertet. Gemäß Ausschreibung ist die Stelle auch für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, ausgeschrieben.

Da die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit mit Entgeltgruppe 13 bewertet ist und der Dienstposten auch für sonstige Beschäftigte offen ist, gehe ich eigentlich dfavon aus, dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 erfolgen müsste.

JesuisSVA

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Antw:Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter
« Antwort #5 am: 08.08.2022 20:34 »
Ob die Ausschreibung für sonstige Beschäftigte geöffnet ist, ist für die Eingruppierung ohne Belang. Ob jemand, der sonstiger Beschäftigter im Sinne der Ausschreibung ist, auch sonstiger Beschäftigter im Sinne der tariflichen Regelungen ist, darf alleine schon aufgrund der unterschiedlichen Formulierungen („sonstige Beschäftigte, die vergleichbare Kenntnisse haben“ vs. „sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“) bezweifelt werden. An den tariflichen Tatbestand des sonstigen Beschäftigten sind extrem hohe Anforderungen gestellt, die u.a. im Nachweis einer entsprechenden Verwendungsbreite liegen. Der sonstige Beschäftigte ist tariflich ein absoluter Ausnahmetatbestand, der weit überwiegend nicht erfüllt wird.

veeam

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Antw:Eingruppierung als sonstiger Beschäftigter
« Antwort #6 am: 09.08.2022 08:30 »
"Die Eingruppierung ist tariflich abschließend normiert. Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Es ist mithin nicht nur gängig, sondern eine stets zwingende Folge, dass Tarifbeschäftigte ohne Master in Entgeltgruppe 13 und höher einzugruppieren sind, wenn eine entsprechende auszuübende Tätigkeit vorliegt, die zu dieser Eingruppierung vorliegt."

Das ist auch vollkommen korrekt. Dagegen spricht allerdings, dass sofern eine Anforderung in der Person in Form von A) Master-Studienabschluss oder B) s.B. im Tarifmerkmal zu erfüllen ist und eine alternative Fallgruppe nicht anwendbar ist, bei nicht erfüllen der Voraussetzung in der Person die Eingruppierung in der nächst niedrigeren EG zu erfolgen hat.

Ob das in diesem Fall so ist kann man jedoch nur sagen, wenn man wüsste um was für einen Aufgabenbereich und Teilabschnitt der EGO es sich handelt.

Insofern ist das hier nochmal ein ganz anderer Sachverhalt als in der Eingangsfrage und würde an dessen Ergebnis auch nichts ändern.