Autor Thema: Wie definiert sich "einschlägig"/ Voraussetzungen für IT-Zuschlag?  (Read 11936 times)

neuneu1

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@neuneu1

Ja auch der PR kann da manchmal vermitteln.
Und ja im öD gibt es wie überall Tarifverträge, die alles regeln.
Nur im öD wie überall gibt es halt nicht immer Menschen die diese Regel verstanden haben oder korrekt anwenden.

Das was da gemacht in deinem Fall wird ist so wie es aussieht guddel muddel.
Wegen Ausbildung die Aufgaben ändern? und wer macht dann die Aufgaben, die dann von niemanden gemacht werden und woher kommen die Aufgaben die du plötzlich zusätzlich machen sollst....

Eine Möglichkeit für dich wäre natürlich, erstmal dort ankommen, sich den laden anschauen, deine Unmut über die monetäre Situation kundtun.
Wenn du dann dort als wertvolles Mitglied angesehen wirst, dann werden da evtl. Tätigkeitsänderungen zu anderen EGs führen.

oder du findest einen anderen AG.

Die Tätigkeitsdarstellung ist die gleiche geblieben, nur der prozentuale Anteil hat sich verändert.
Wir sind ein kleiner Arbeitsbereich, indem alle die gleichen Aufgaben haben bzw. die TD's gleich sind.

Ich werde einfach den Personalrat kontaktieren und schauen, was sich ergeben kann. Vielleicht auch noch Verdi.

Es ist ja eine Tätigkeit die ich ausüben möchte, empfinde jedoch die niedrigere Eingruppierung und auch die fehlende IT-Zulage mittelfristig als mögliche Motivationsbremse.
Ob die Betrachtung oberflächlich oder nicht zielführend ist, kann dahinstehen. Rechtlich ist es so, dass explizit genannte Beispiele den unverfälschten Willen der Tarifpartner darstellen und somit unmittelbar ohne weitere Betrachtung Wirkung entfalten.

Gibt es dazu bereits Gerichtsurteile? Insbesondere welche, die meinem Fall ähneln?

JesuisSVA

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Was heisst bereits? Zur Wirkung von Beispielen in Tarifverträgen gibt es eine seit mindestens 1969 bestehende stehende Rechtsprechung des BAG.

neuneu1

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Was heisst bereits? Zur Wirkung von Beispielen in Tarifverträgen gibt es eine seit mindestens 1969 bestehende stehende Rechtsprechung des BAG.

Ja, generell. Aber zu meinem konkreten Fall?

JesuisSVA

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In Deinem konkreten Fall ist doch überhaupt kein tarifliches Beispiel erfüllt.

MoinMoin

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Die Tätigkeitsdarstellung ist die gleiche geblieben, nur der prozentuale Anteil hat sich verändert.
Wir sind ein kleiner Arbeitsbereich, indem alle die gleichen Aufgaben haben bzw. die TD's gleich sind.
Na, dann solltest du auch schön Buch führen, dass du diese Zeitanteile einhälst  ;D
Davon ab: Wie schon geschrieben, wenn es sich tatsächlich so wie von mir beschrieben verhält, würdest du nochmal eine EG runterfallen.
Frage da mal nach, warum plötzlich deine Zeitanteile sich ändern solle!
Zitat
Gibt es dazu bereits Gerichtsurteile? Insbesondere welche, die meinem Fall ähneln?
Du meinst über die Beurteilung darüber, ob deine Ausbildung einschlägig für deine konkret auszuübenden Tätigkeiten ist?
Ohne deine auszuübenden Tätigkeiten zu kennen, kann hier keiner danach suchen, was sich ähneln könnte.

neuneu1

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Oder eben eine Zulage nach 16.6 zur Kompensation.
der 16.6 ist eine widerruflich Zulage, die jederzeit gewährt werden kann, also JA, das geht noch.


Kann das denn die Personalerin noch so entscheiden? Oder geht das nur noch über den Vorgesetzten?

neuneu1

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Du meinst über die Beurteilung darüber, ob deine Ausbildung einschlägig für deine konkret auszuübenden Tätigkeiten ist?
Ohne deine auszuübenden Tätigkeiten zu kennen, kann hier keiner danach suchen, was sich ähneln könnte.

Ja, richtig. Nur dürfte die Veröffentlichung hier, ziemlich gute Rückschlüsse auf Behörde, Arbeitsbereich etc. ermöglichen.
Ich könnte die TD per privater Nachricht zukommen lassen.

MoinMoin

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Du meinst über die Beurteilung darüber, ob deine Ausbildung einschlägig für deine konkret auszuübenden Tätigkeiten ist?
Ohne deine auszuübenden Tätigkeiten zu kennen, kann hier keiner danach suchen, was sich ähneln könnte.

Ja, richtig. Nur dürfte die Veröffentlichung hier, ziemlich gute Rückschlüsse auf Behörde, Arbeitsbereich etc. ermöglichen.
Ich könnte die TD per privater Nachricht zukommen lassen.
Dann würde ich an deiner Stelle jesuisSVA fragen, ob er/sie/es da eine Blick drauf werfen kann.
Ich bin dafür nicht kompetent genug.

neuneu1

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Wenn er dazu bereit wäre, gerne :)

und bzgl. der Personalerin und dem IT-Zuschlag, ob sie das einfach noch so entscheiden kann?

MoinMoin

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Oder eben eine Zulage nach 16.6 zur Kompensation.
der 16.6 ist eine widerruflich Zulage, die jederzeit gewährt werden kann, also JA, das geht noch.


Kann das denn die Personalerin noch so entscheiden? Oder geht das nur noch über den Vorgesetzten?
Kommt drauf an wie der AG das intern regelt.
Also meistens läuft es so (bei Bindung von qual. personal), dass der Vorgesetze darlegt, dass er eine entsprechende Zulage für notwendig erachtet, sprich er stellt da, warum du zu binden bist:
a) in dem dich übern Klee lobt
b) darstellt, dass er Sorge hat, dass man abwandert
danach kommt bei einigen Behörden der Wunsch für einen Nachweis (Damit der Personaler es dokumentieren kann):
a) dass du dich woandershin bewirbst (also Einladungen zum Vorstellungsgespräch vorlegen)
oder b) Nachweis das du ein Arbeitsangebot woanders hast
und wenn die total besoffen sind, dann c) vorlegen des AVs inkl. Bezahlung.

Von sich aus wird ein Personaler das nicht machen, denn die sind ja reine Personal(sach)verwalter und nicht im Personalmangement tätig.  8)
 

MoinMoin

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Wenn er dazu bereit wäre, gerne :)

und bzgl. der Personalerin und dem IT-Zuschlag, ob sie das einfach noch so entscheiden kann?
Kommt drauf an wie der AG das intern regelt.