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Wie definiert sich "einschlägig"/ Voraussetzungen für IT-Zuschlag?

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neuneu1:
Hallo,
2 Anliegen:
1. ich habe mich auf eine Stelle beworben, die gemäß Teil III Abschnitt 24 EntgO Bund nach Entgeltordnung 11 bewertet wird.

Jedoch wurde ich mit dem Verweis auf mein nicht einschlägiges Studium in E10 eingestuft und meine TB entsprechend angepasst.
Leider erfuhr ich erst 10 Tage vor dem Dienstantritt davon. Ich hatte bereits meine alte Tätigkeit gekündigt und war im Umzug (Wohnortwechsel von mehreren 100km). Ich sagte deshalb trotzdem zu.

Ich habe BWL studiert mit dem Studienschwerpunkt Wirtschaftsinformatik.
Ich persönlich halte das für Einschlägig.
Jedoch ist der Bereich Wirtschaftsinformatik nur ca.40% aller erbrachten Leistungen. Die zuständige Sachbearbeiterin im Personal wies mich darauf hin, dass ich hätte mindestens 50% für E11 vorweisen müsste und deshalb mein Studium nicht einschlägig ist.

Meine Frage ist, wie definiert sich ein einschlägiges Studium? Wo steht festgeschrieben, dass es 50%-Anteil sein müssen, damit das Studium einschlägig ist?

Laut eines Urteiles des BAG im Jahre 2002 gilt einschlägig, wenn die Grundvoraussetzungen erfüllt werden um die entsprechende Tätigkeit auszuführen. Ist die nur bei 50% Informatik erfüllt?

2. In der Stellenbeschreibung wurde auch mit dem IT-Zuschlag geworben.

Mir wurde mitgeteilt, dass das geprüft wird, erhalten habe ich ihn jedoch nicht, ohne Begründung.
Leider fehlt mir hier eine Orientierung.
Die Ausführungen des BMI, die ich dazu fand, waren sehr dehnbar, sodass ich auch hier für mich eine "Eignung" sehe.

Vielleicht könnte mir jemand hierbei helfen Licht in den Tunnel zu bringen. Die Personalsachbearbeiter sind leider diesbezüglich nicht hilfreich.
Für mich ist das somit leider ein nicht so schöner Start im öffentlichen Dienst.

Vielen Dank

JesuisSVA:
Bei der einschlägigen Hochschulbildung handelt es sich um eine solche, die bezogen auf die konkrete auszuübende Tätigkeit die Kenntnisse vermittelt, diese sachgerecht ausüben zu können, wobei aufgrund der Beispielnennung für Teil III Abschnitt 24 EGO Bund ein Hochschulstudium der Informatik stets einschlägig ist. Du schreibst selbst, dass Dein Studium nur für 40% der auszuübenden Tätigkeit diese Voraussetzung erfüllt. Somit liegt kein einschlägiger Abschluss vor.

Die IT-Zulage ist eine außertarifliche Leistung. Der Arbeitgeber kann sie zahlen oder nicht zahlen wie er lustig ist. Ein Anspruch besteht nicht, es sei denn, Du hättest einen solchen vereinbart.

MoinMoin:

--- Zitat von: neuneu1 am 04.08.2022 22:51 ---Jedoch wurde ich mit dem Verweis auf mein nicht einschlägiges Studium in E10 eingestuft und meine TB entsprechend angepasst.

--- End quote ---
Wieso wurden die TB angepasst?
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann sind deine auszuübenden Tätigkeiten die einer EG11, du wirst wegen fehlender Voraussetzung (einschlägige Hochschulbildung) in der Person aber in EG10 eingruppiert und für die Anerkennung als sonstiger Beschäftigter reicht es wohl auch nicht.

--- Zitat ---Jedoch ist der Bereich Wirtschaftsinformatik nur ca.40% aller erbrachten Leistungen. Die zuständige Sachbearbeiterin im Personal wies mich darauf hin, dass ich hätte mindestens 50% für E11 vorweisen müsste und deshalb mein Studium nicht einschlägig ist.
--- End quote ---
Also 40% des Studiums ist der Wirtschaftsinformatik gewidmet und 60% reines BWL?
Dann ist zu prüfen, ob deine spezifische Hochschulbildung eine ist, die Kenntnisse vermittelt, die bezogen auf die konkrete auszuübende Tätigkeit für die sachgerechte Ausübung notwendig sind.

Oder so wie SVA schrieb: für 40% deiner auszuübenden Tätigkeiten ist Wirtschaftsinformatik notwendig?
Dann müsste man wissen, was denn die restlichen 60% der Tätigkeiten für Voraussetzungen haben.

--- Zitat ---2. In der Stellenbeschreibung wurde auch mit dem IT-Zuschlag geworben.

Mir wurde mitgeteilt, dass das geprüft wird, erhalten habe ich ihn jedoch nicht, ohne Begründung.
Leider fehlt mir hier eine Orientierung.
--- End quote ---
Da muss man immer wieder feststellen, dass man so etwas vor Unterschrift schriftlich im Vertrag oder im Anhang verbindlich klären muss.
Man ist nicht Bittsteller, sondern Vertragspartner!

--- Zitat ---Die Personalsachbearbeiter sind leider diesbezüglich nicht hilfreich.
--- End quote ---
Das ist leider grundsätzlich der Fall, da sie a) ja im Sinne des AGs und nicht des ANs zu handeln haben und b) teilweise relativ ahnungslos sind, was tariflich machbar ist und öfters mal behaupten das gewisse Dinge nicht gehen würden, obwohl es nicht stimmt.


--- Zitat ---Für mich ist das somit leider ein nicht so schöner Start im öffentlichen Dienst.

--- End quote ---
Mein Tipp:
Klare Forderungen bzgl. der gewünschten Bezahlung verkünden und klarstellen, dass ansonsten das Arbeitsverhältnis nicht von langer Dauer sein wird.
Wenn von Seiten der Personaler behauptet wird, dass mehr nicht ginge, kannst du auf uA auf  §16.6 verweisen, dass du zumindest diese Zulage haben willst, denn das geht immer.

Rumo1895:

--- Zitat von: neuneu1 am 04.08.2022 22:51 ---Jedoch wurde ich mit dem Verweis auf mein nicht einschlägiges Studium in E10 eingestuft und meine TB entsprechend angepasst.
Leider erfuhr ich erst 10 Tage vor dem Dienstantritt davon. Ich hatte bereits meine alte Tätigkeit gekündigt und war im Umzug (Wohnortwechsel von mehreren 100km). Ich sagte deshalb trotzdem zu.

--- End quote ---

Stand deine Entgeltgruppe nicht in deinem Arbeitsvertrag oder hast du gekündigt bevor du den unterschrieben hattest ?

JesuisSVA:
Die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat doch in fast allen Fällen, bei denen die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes zur Anwendung kommen, eine lediglich deklaratorische Wirkung.

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