aaaallllsssooooo....
das ist ein wenig komplizierter. Meine Frau war von 2014 bis 2017 befristet an einer Berufsbildenden Schule als Deutschlehrkraft beschäftigt. Im ersten Jahr mit TV-L E9 Stf. 1 und im 2. und im 3. Jahr TV-L 12 Stf.2.
Von Sommer 2017 bis Sommer 2018 war sie Arbeitslos, bzw. bei einem privaten Bildungsträger.
Als sie dann in 08/2018 an einer Oberschule den Quereinstige angefangen hat, war sie die einzige im Kurs, die nach E9 Stf. 3 eingruppiert war. Alle anderen Quereinsteiger waren in E10 eingruppiert ( Stf. 1, 2 oder 3, je nach Vorerfahrung). und dann begann eben das hin und her zwischen Anwalt und dem RLSB, wie weiter ober in Kurzform beschrieben. Es war ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, Spezialgebiet Öffentlicher Dienst
. Man gönnt sich ja sonst nichts.
Die Höhergruppierung erfolgte zum 07.04.2022, weil das das Ausstellungsdatum der ZAB-Beurkundung war.
Der Anwalt meinte, man könne dagegen auch noch vorgehen, weil der Magister-Abschluss = Master ja schon vorher existierte. Man müsse sich dann aber im Klaren sein, dass man sich durch mehrere Instanzen klagen muss. Wir haben dann auch wegen des geringen Streitwertes (ca. 3000 € netto) darauf verzichtet und es gut sein lassen.