Die Reihenfolge der Prüfung der Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis sind gesetzlicht nicht festgelegt. Vielleicht gibt es in deiner Behörde eine Verfahrensanweisung, aber diese wäre auch nicht zwingend bindend.
Die Schlüssigkeitsprüfung scheint sich allein auf die Beurteilung zu beziehen. Die Prüfung mögen vielleicht für dich plötzlich sein, aber natürlich darf nur zur Voraussetzung der Verbeamtung gemacht werden, was rechtlich vorgesehen ist. Zu beachten sind zum Beispiel die Regelungen des Art. 33 Abs. 2 GG (Zugang zu öffentlichem Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung), des BBG und der BHO. Folgende Voraussetzungen müssen unter anderem geprüft werden (der Prüfaufwand ist dabei ganz unterschiedlich):
- Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (§ 5 BBG)
- Staatsangehörigkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG)
- charakterliche Eignung (Verfassungstreue; Führungszeugnis § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG)
- vorgeschriebene Vorbildung (Laufbahnbefähigung (Bildung und hauptberufliche Tätigkeit); § 7 Abs. 1 Nr. 3 BBG)
- ggf. behördeninterne Voraussetzungen (z.B. Mindeststehzeit in Behörde, Mindestnote in Beurteilung, Qualifikationen)
- besetzbare Planstelle vorhanden?
- gesundheitliche Eignung (durch amtsärztliche Untersuchung festgestellt)
- Beurteilung und ggf. Bestenauslese
- Einstellungshöchstalter noch nicht überschritten (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BHO)
- Ausbildung passt zur Laufbahn? (z. B. bei technischer Qualifikation grds. keine Verbeamtung im nichttechnischen Verwaltungsdienst)
Einfach hartnäckig weiter fragen, ggf. auch bei Vorgesetzten, und erkundigen, mit welchem Zeithorizont gerechnet werden muss. Oftmals kann die Personalvertretung auch etwas zur Verbeamtungspraxis in der Behörde sagen. Es gilt jedoch, dass es keinen Anspruch auf eine Verbeamtung gibt.