Autor Thema: Stufe und Höhergruppierung  (Read 3427 times)

Tatatata

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Stufe und Höhergruppierung
« am: 09.08.2022 13:23 »
Hallöle!  8)

Ich war bisher in E07, Stufe 4 und habe eine persönliche Zulage zu E08, Stufe 4 erhalten.
Dann habe ich den Angestelltenlehrgang 1 absolviert und im Juni 22 beendet.
Also bin ich seit dem 01.06.2022 in E08, Stufe 4.

So, nun: Stelle doof, will mich auf E09a-Stelle bewerben (zunächst befristet, aber dauerhaft wird angestrebt).
Ich erhalte ja dann zunächst eine persönliche Zulage aufgrund der Befristung. Aber bleibt mir auf jeden Fall die Stufe 4 erhalten? Oder könnten mir aufgrund der Unterbrechung während des Lehrgangs irgendwelche Zeiten abgezogen werden???

Kaiser80

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Antw:Stufe und Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 09.08.2022 13:33 »
Befristung oder vorübergehende Übertragung?

Tatatata

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Antw:Stufe und Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 09.08.2022 13:38 »
Zunächst befristet und unbefristet soll sich dann anschließen.
Ich will nur nicht aus irgendwelchen Gründen in Stufe 3 zurückrutschen… oder ist das nicht möglich?

Kaiser80

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Antw:Stufe und Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 09.08.2022 15:33 »
Wenn es sich um eine Stelle beim gleichen AG handelt ist 17 ABS 4 einschlägig.
Dann m.E. auch keine Zulage, es handelt sich um eine Höhergruppierung und nicht um eine vorrübergehnde Übertragung, Mithin EG9a Stufe 4. Durch die Befristung wird aber vermutlich ein neuer AV notwendig. Deshalb nochmal die Frage: Wird "befristet" (vorrübergehend) übertragen oder ist "die Stelle" (das AV) befristet?

Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.

Tatatata

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Antw:Stufe und Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 09.08.2022 16:01 »
Ah, ok.  Mein AV ist unbefristet, nur die neue Stelle ist zunächst befristet.

Kaiser80

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Antw:Stufe und Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 10.08.2022 06:26 »
Wenn es sich um eine Stelle beim gleichen AG handelt ist 17 ABS 4 einschlägig.
Dann m.E. auch keine Zulage, es handelt sich um eine Höhergruppierung und nicht um eine vorrübergehnde Übertragung, Mithin EG9a Stufe 4. Durch die Befristung wird aber vermutlich ein neuer AV notwendig. Deshalb nochmal die Frage: Wird "befristet" (vorrübergehend) übertragen oder ist "die Stelle" (das AV) befristet?

Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.

Dann handelt es  sich also um eine vorübergehende Übertragung einer Höherwertigen Tätigkeit. Du bekommst eine Zulage. Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ergeben hätte.
Die Stufenlaufzeit in der niedrigeren EG bleibt unberührt