Sofern bereits eine Tätigkeit, die die Tätigkeitsmerkmale der P9 erfüllt, auszuüben ist und es lediglich an der Voraussetzung in der Person fehlt, erfolgt die Höhergruppierung mit erfolgreichem Abschluss der Fachweiterbildung am 30.09., ansonsten dann, wenn eine der Fachweiterbildung entsprechende Tätigkeit übertragen wird. Jedenfalls beginnt die Stufenlaufzeit bei der Höhergruppierung von vorn.