Autor Thema: Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art  (Read 1820 times)

cyrix42

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Eine paar kleine Fragen an die hier Allwissende Gemeinschaft:

Ich habe das Angebot für die (befristete) Verwaltung einer Professur (andernorts einfach Vertretungs-Professur genannt) erhalten, welche in einem  öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art begründet werden würde. Aber, was heißt das überhaupt? Wenn ich das richtig verstehe, wird man wie als Beamter dazu ernannt, ist aber weiterhin sozialversicherungspflichtig. Gibt es sonst etwas dazu zu beachten? Wie sieht das etwa mit der VBL aus?

Bisher bin ich im TV-L beschäftigt und würde wohl für die Zeit Sonderurlaub erhalten, d.h., danach wieder auf meine jetzige Stelle zurückkehren. Läuft die Stufenlaufzeit weiter? Gibt es sonstige Dinge zu beachten?

Wäre nett, wenn ihr mir da weiterhelfen könntet. :)

Isie

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Als Verwalter einer Professur stehst du in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Versorgungsansprüche. Du bist deshalb rentenversicherungspflichtig. Ob du auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig bist, ist davon abhängig, ob du während dieses Dienstverhältnisses einen Beihilfeanspruch und Anspruch auf unbegrenzte Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall hast. Das müsste im Hochschulgesetz des Bundeslandes geregelt sein.

Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat, zählen bei der Stufenlaufzeit mit. Wie wahrscheinlich es ist, dass dein Arbeitgeber das dienstliche Interesse anerkennt, kann ich nicht beurteilen.

cyrix42

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Danke schon mal für die Antwort!

Aus dem zuständigen Hochschulgesetz Niedersachsens werde ich aber nicht ganz schlau. Da heißt es nämlich nur dazu (in §26 Absatz (6) Satz 3 NHG):

"Auf Antrag wird Personen nach Satz 1 ein Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung des § 80 NBG eingeräumt."

(Der Paragraph im Niedersächsischen Beamten-Gesetz regelt die Beihilfe.)

Wie ist das nun? Ich bin derzeit gesetzlich krankenversichert und würde das vorerst auch bleiben wollen; jedenfalls, solang sich daraus keine Dauerstelle entwickelt. Muss ich dann den Arbeitgeber-Anteil an der GKV selbst zahlen, oder ist das noch über dieses Dienstverhältnis abgedeckt?

Isie

  • Gast
Wenn du Mitglied der gKV bist und bleiben willst, würde der Beihilfeanspruch dir nichts nützen. Also beantragst du ihn nicht. Dann bist du kranken- und pflegeversicherungspflichtig und es wird der Arbeitgeberanteil zu den KV-/PV-Beiträgen gezahlt bzw. stattdessen der entsprechende Beitragszuschuss, wenn die Professorenbezüge die JAEG-Grenze überschreiten und du dadurch nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen solltest.

Als Verwalter einer Professur wärest du übrigens nicht zusatzversorgungspflichtig. Es werden also keine Beiträge an die VBL entrichtet.