Der PR ist zwar nach den meisten PersVG (oder gar allen) in der Mitbestimmung, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich nicht auf die zeitliche Lage des Urlaubs einigen können, der PR trifft aber keine Entscheidung. Der Arbeitgeber trifft die Entscheidung. Durch wen er sich dabei vertreten lässt, obliegt seinem Organisationsermessen.