Autor Thema: Ablehnung der Verbeamtung  (Read 5320 times)

Urlauber

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Ablehnung der Verbeamtung
« am: 12.08.2022 10:57 »
Hallo zusammen,

ich habe mich 2018 auf eine dieser externen Stellen (mD) einer Bundesbehörde beworben...mit allem was zu einer Bewerbung gehört (Zeugnisse, Lebenslauf etc.)...diese Stelle war ausgeschrieben mit der Möglichkeit zur Verbeamtung. Im mündlichen Auswahlverfahren waren auch einige Fragen der Prüfungskommission auf die Verbeamtung gerichtet. Im Frühjahr 2019 hatte ich dann Dienstantritt...ein Konzept zur Einarbeitung und Verbeamtung lag nicht vor, dieses wurde erst im Oktober 2019 veröffentlicht. Im Jahr 2020 stellte ich den Antrag auf Verbeamtung...2021 wurde die Verbeamtung abgelehnt, mit der Begründung, dass ich die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 BBG nicht erfülle.

Ich habe 2010 den qualifizierenden Hauptschulabschluss erhalten. 2013 dann eine Ausbildung zum Bürokaufmann abgeschlossen und dadurch, dass ich die Vorgaben zum erhalt des mittleren Schulabschlusses erfüllt habe (betrifft HS und BS), habe ich diesen mittleren Schulabschluss 2013 über die Berufsschule dann erhalten.

Genau hier hat die Behörde ein Problem...
ich habe die Schulabschlüsse in einem Zuge erhalten, als ich die Ausbildung abgeschlossen habe. Hätte ich eine zweite Ausbildung (wie mir gesagt wurde z. B. als Maurer) oder die mittlere Reife über eine Abendschule, Realschule etc. erworben hätte, wäre die Verbeamtung kein Problem.

Ich meine...ich habe den Quali, mittleren Schulabschluss, eine Ausbildung zum Bürokaufmann.. und mittlerweile auch Berufserfahrung gesammelt. 

Selbst wenn diese Konstellation an Abschlüssen nicht reicht, hätte ich doch spätestens bei Dienstantritt daraufhin gewiesen werden müssen, da ich mich auf eine Stelle mit möglicher Verbeamtung beworben habe. Das BBG gibt´s ja nicht erst seit gestern.

Hat hier jemand ähnliche Erfahrungen?


Isie

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Antw:Ablehnung der Verbeamtung
« Antwort #1 am: 12.08.2022 12:29 »
Du bist im falschen Unterforum. Poste deinen Beitrag am besten im passenden Beamtenunterforum.

clarion

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Antw:Ablehnung der Verbeamtung
« Antwort #2 am: 13.08.2022 07:15 »
Wir stimmen richtigen Unterforum

clarion

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Antw:Ablehnung der Verbeamtung
« Antwort #3 am: 13.08.2022 07:25 »
Du erfüllst die Bildungsvorraussetzung Hauptschulabschluss plus abgeschlossene Berufsausbildung. Ist deine sonstige Voraussetzung nicht ausreichend? Es fehlt dir evtl. noch an hauptberufliche Tätigkeit. 

Archivsekretärin

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Antw:Ablehnung der Verbeamtung
« Antwort #4 am: 13.08.2022 08:23 »
Ich bin beim Land BW verbeamtet (auch mD). Mein Werdegang ist wie deiner. Hauptschulabschluss, plus Ausbildung und damit mittlere Reife. War bei mir kein Problem.

Asperatus

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Antw:Ablehnung der Verbeamtung
« Antwort #5 am: 13.08.2022 19:24 »
Wieso wendest du dich erst jetzt mit diesem Fall an dieses Forum, wenn die Ablehnung bereits 2021 erfolgt ist?

Ich vermute, die Widerspruchsfrist gegen die Ablehnung der Verbeamtung ist bereits abgelaufen?

Wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, ist der "erfolgreiche Besuch einer Hauptschule" ausreichend (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 lit. c BBG). Daher ist für mich das Problem der Behörde nicht nachvollziehbar.

@clarion:
Da der Dienst im Frühjahr 2019 angetreten wurde, sollte mittlerweile auch die Voraussetzung von 1,5 Jahren hauptberuflicher Tätigkeit, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen muss (§ 19 Abs. 1 Nr. 2; Abs. 3 S. 1 BLV), erfüllt sein.

@Archivsekretärin: Die Verbeamtungsvoraussetzungen in BW können vom Bund abweichen.

Max

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Antw:Ablehnung der Verbeamtung
« Antwort #6 am: 14.08.2022 12:56 »
Es gibt doch weder einen Antrag auf Verbeamtung noch ein Recht auf Verbeamtung.

Gnurps

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Antw:Ablehnung der Verbeamtung
« Antwort #7 am: 14.08.2022 14:34 »
Nach § 17 (3) BBG müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: eine der unter Nr. 1 genannten Bildungsvoraussetzungen UND eine der unter Nr. 2 genannten sonstigen Voraussetzungen.
Urlauber erfüllt mit seinem Hauptschulabschluss + abgeschlossener Berufsausbildung zunächst NUR die Bildungsvoraussetzungen gem. § 17 (3) Nr. 1 b) BBG um als Anwärter für den mittleren Dienst eingestellt zu werden. Damit hat er aber noch nicht die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst!
Dazu muss noch eine der sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein. Urlauber hat keinen Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung durchlaufen, sondern möchte als Quereinsteiger hier seine abgeschlossene Berufsausbildung zum zweiten Mal berücksichtigt wissen- und genau das geht nicht, die Karte ist praktisch schon ge- und verspielt!
Daher auch der Hinweis auf eine zweite Berufsausbildung oder eine unabhängig erworbene Mittlere Reife.




Urlauber

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Antw:Ablehnung der Verbeamtung
« Antwort #8 am: 14.08.2022 16:00 »
@Asperatus: Die Widerspruchsfrist habe ich längst eingehalten. Mich hat nur jetzt mal interessiert, ob jemand hier die selbe Erfahrung machen musste.

@ Max: Wenn es keinen Antrag auf Verbeamtung gibt, wieso wurde uns ein solcher dann ausgehändigt?  ;)

@Gnurps:
Sie könnten mir Ihrer Ansicht die Person sein, die den Ablehnungsbescheid geschrieben hat..
Nur auch Sie schreiben nur vom Hauptschulabschluss+ abgeschlossen Berufsausbildung... Ich habe sowohl den qualifizierten Hauptschulabschluss als auch den mittleren Bildungsabschluss (steht auf jeden Fall so im Zeugnis und wurde nach Rückfrage beim Kultusministerium auch nochmal per E-Mail bestätigt).
Wenn wie hier der mittlere Bildungsabschluss nicht berücksichtigt wird, dann macht es keinen Sinn dass der überhaupt verliehen wird. Außerdem sind an den mittleren Bildungsabschluss nicht nur die Berufsschule mit gewissen Leistungen geknüpft, sondern auch gewisse Leistungen der Hauptschule. Und § 17 Abs. 3 Nr. 1 d sagt doch "gleichwertiger Schulabschluss", also wenn der mittlere Bildungsabschluss der erfolgreich abgeschlossenen Realschule nicht gleichwertig ist, dann weiß ich auch nicht...

Fakt ist doch, dass ich eine Ausbildung abgeschlossen habe und den mittleren Bildungsabschluss besitze? Wer macht den eine mittleren Schulabschluss "nach" wenn er ihn schon hat.

Zurück zu meiner eigentlichen  Frage..hat oder hatte jemand rein zufällig das selbe Problem?
« Last Edit: 14.08.2022 16:08 von Urlauber »

Gnurps

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Antw:Ablehnung der Verbeamtung
« Antwort #9 am: 14.08.2022 17:30 »
Nur zur Klarstellung:
Nein, ich bin nicht die Person, die den Ablehnungsbescheid geschrieben hat, sondern lege lediglich den Paragraphen genauso aus!
Selbstverständlich haben Sie durch Ihren Hauptschulabschluss + Ihrer Berufsausbildung den mittleren Bildungsabschluss erworben, erfüllen damit die Bildungsvoraussetzungen und können sich überall für den mittleren Dienst bewerben.
Sie haben damit aber noch nicht die LAUFBAHNBEFÄHIGUNG für den mittleren Dienst erworben. Es ist eben - zumindest im Bundesbereich - nicht so, dass jeder Hauptschulabsolvent mit abgeschlossener Berufsausbildung dadurch automatisch auch die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst erworben hätte!
Ich fürchte, einige Verwaltungsrichter werden das ähnlich sehen!

Asperatus

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Antw:Ablehnung der Verbeamtung
« Antwort #10 am: 15.08.2022 17:15 »
Es gibt doch weder einen Antrag auf Verbeamtung noch ein Recht auf Verbeamtung.

Der Antrag ist zwar im Beamtenrecht nicht vorgechrieben. In vielen Behörden ist er für das Bestandspersonal an Tarifbeschäftigten dennoch Voraussetzung. Irgendeine Willensbekundung muss es ja geben: Entweder, indem man sich auf eine Laufbahnausbildung oder Stelle bewirbt, in der sofort verbeamtet wird oder eben durch den Antrag, wenn man schon in der Behörde beschäftigt ist.

Nur zur Klarstellung:
Nein, ich bin nicht die Person, die den Ablehnungsbescheid geschrieben hat, sondern lege lediglich den Paragraphen genauso aus!
Selbstverständlich haben Sie durch Ihren Hauptschulabschluss + Ihrer Berufsausbildung den mittleren Bildungsabschluss erworben, erfüllen damit die Bildungsvoraussetzungen und können sich überall für den mittleren Dienst bewerben.
Sie haben damit aber noch nicht die LAUFBAHNBEFÄHIGUNG für den mittleren Dienst erworben. Es ist eben - zumindest im Bundesbereich - nicht so, dass jeder Hauptschulabsolvent mit abgeschlossener Berufsausbildung dadurch automatisch auch die Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst erworben hätte!
Ich fürchte, einige Verwaltungsrichter werden das ähnlich sehen!

Soweit richtig, aber mit der hauptberuflichen Tätigkeit von 1,5 Jahren, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entspricht, schon.

Nach dem Argument der ge- oder verbrauchten Karten bräuchte man zwei abgeschlossene Berufsausbildungen, wenn § 17 Abs. 3 Nr. 1 b) mit Nr. 2 c) BBG zusammenfällt. Das kann nicht richtig sein. Auch im BBG-Kommentar von Kugele gibt es dazu keinen Hinweis.

Die Gleichwertigkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 d) BBG kann sich auch auf Hauptschule und Berufsausbildung beziehen (vgl. Battis, BBG-Kommentar, § 17, Rn. 12).

Ggf. käme noch die Ausnahmeregelung nach § 23 Abs. 1 BLV in Betracht. Vielleicht soll die Vorschrift das Problem der doppelten Anerkennung auflösen? Sonst erschließt sich mir ihr Sinn nicht. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Kann-Vorschrift, wohingegen nach § 19 Abs. 3 S. 2 BLV die Laufbahnbefähigung anerkannt werden muss.


Urlauber

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Antw:Ablehnung der Verbeamtung
« Antwort #11 am: 16.08.2022 08:31 »
Und genau zu dem "Doppelverwendungsverbot" wurde unsererseits auch kein BBG-Kommentar gefunden. Selbst wenn das aber zutreffen sollte, dass die Doppelverwendung unzulässig ist, hätte man beim § 17 Abs. 3 Nr. 1 d) das Problem eigentlich nicht. Hauptschulabschluss + Berufsausbildung ist ja nicht in jedem Fall automatisch der mittlere Bildungsabschluss. Und genau der mittlere Bildungsabschluss sollte doch ein gleichwertiger Abschluss sein?

Zum § 23 Abs. 1 BLV habe ich eine Antwort erhalten, dass die Norm für mich nicht eröffnet ist, da sich diese nur auf "Beamtinnen und Beamte" bezieht und eine Anwendung für Tarifbeschäftigte weder möglich noch angezeigt ist.
Das macht für mich überhaupt keinen Sinn und genau so steht das in einem Kommentar zur BLV von Beck, § 23 BLV Rn. 7: "Eine solche Auslegung verbietet sich allerdings
nach dem Sinn und Zweck der Norm, die gerade von Bewerbern ausgeht,
die aufgrund der Vorgaben des § 27 Abs. 3 BBG bislang nicht verbeamtet
werden konnten. Der Hauptanwendungsfall ist in der Praxis die Verbeamtung von Tarifbeschäftigten, die sich bereits im öffentlichen Dienst befinden. Auf diese Bewerbergruppe zielt die Vorschrift ab."

Ich gehe davon aus, dass aber nicht § 27 sondern eher §17 gemeint ist.


Asperatus

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Antw:Ablehnung der Verbeamtung
« Antwort #12 am: 16.08.2022 16:50 »
Vielleicht könntest du noch einen Blick in den BLV-Kommentar von Lemhöfer/Leppek werfen.

Der Beck-Kommentar klingt zwar schlüssig, aber ist für die Behörde nicht verbindlich. Auffällig ist auch, dass in den übrigen Absätzen 2 bis 9 des § 23 BLV die Beamten-Voraussetzung nicht genannt ist. Das könnte die Argumentation der Behörde stützen.



Urlauber

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Antw:Ablehnung der Verbeamtung
« Antwort #13 am: 19.08.2022 10:12 »
Vielleicht könntest du noch einen Blick in den BLV-Kommentar von Lemhöfer/Leppek werfen.

Der Beck-Kommentar klingt zwar schlüssig, aber ist für die Behörde nicht verbindlich. Auffällig ist auch, dass in den übrigen Absätzen 2 bis 9 des § 23 BLV die Beamten-Voraussetzung nicht genannt ist. Das könnte die Argumentation der Behörde stützen.

Mein Fehler. Das war ein Kommentar von Lemhöfer/Leppek!
Danke für deine Hilfe!