Autor Thema: Anerkennung von Werkstudententätigkeiten und Praktika für Stufenzuordnung  (Read 1865 times)

Nido134

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Guten Tag,

ich habe mein Bachelorstudium vom SS 2017 bis zum SS 2020 absolviert.

Während dieser Zeit ging ich folgenden Tätigkeiten nach:

12 Monate Werkstudententätigkeit 10-20h je nach Bedarf

6 Monate  Praktikum 35h die Woche

6 Monate Werkstudententätigkeit 10h die Woche

12 Werkstudentätigkeit 20h die Woche

Nach Abschluss entschloss ich mich neben Masterstudium zu:

6 Monate Praktikum im Ausland  40h die Woche

12 Monate Werkstudententätigkeit 20h die Woche

Jetzt möchte ich mich gerne mit meinem Bachelorstudium ohne Master (möchte ich nicht fortsetzen) auf eine Stelle im ÖD bewerben (E10 oder E11) und möchte natürlich beim Bewerbungsgespräch während der Gehaltsdiskussion mich meiner Position und der Verhandlungsmöglichkeiten bewusst sein.


Meine Frage daher, falls meine bisherigen Werkstudententätigkeiten oder Praktikaerfahrung Bezug zu den Aufgaben der Stelle hat, auf welche ich mich bewerbe, habe ich Anspruch auf eine höhere Stufe bei Einstellung? Kann ich die Zeiten addieren von meinen bisherigen Berufstätigkeiten, wenn alle bisherigen Tätigkeiten Bezug zu der neuen Stelle haben? Ein Abreitszeugnis liegt mir für alle Arbeitgeber vor.

Vielen Dank für die Antworten


Stefan12207

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Praktika und Werksstudententätigkeiten werden bei der Stufenzuordnung leider nicht berücksichtigt. Sie werden also sehr wahrscheinlich in Stufe 1 beginnen müssen. Mir ging das ebenfalls so.

Beschäftigten kann zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden (§ 16 Abs. 6 TVöD-Bund). Sprich: sie könnten  versuchen beim Bewerbungsgespräch eine höhere Stufe "herauszuhandeln". Damit werden Sie aber vermutlich nur dann Glück haben, wenn Sie der einzige Bewerber sind, der für die Stelle in Frage kommt und die Stelle gerade ganz dringend besetzt werden muss.


PiA

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Es sei denn, bei Ihnen tritt die Konstellation ein, dass Sie schon als Werkstudent/"Praktikant" bei dem künftigen Arbeitgeber tätig waren und einschlägig(!) nach TVöD (nicht: TVAöD) bezahlt wurden.

Dann könnten Sie ggf. eine bereits erreichte Stufe 2 gem. § 17 Abs. 4 TVÖD "mitnehmen".

Auf die diversen Besondernheiten in diesem Fall würde ich aber erst eingehen wollen, wenn Sie überhaupt zum tragen können kommen - sprich, wenn Sie sich tatsächlich bei einem Arbeitgeber bewerben, bei dem Sie bereits beschäftigt sind oder waren und dort bereits die Stufe 2 erreicht haben.

Stressant

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Ich konnte durch Werkstudententätigkeiten und Praktika in der Stufe 2 starten, aber bin auch nur in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die sich an dem Tarifvertrag orientiert.