Autor Thema: Anerkennung von Werkstudententätigkeiten und Praktika für Stufenzuordnung  (Read 2370 times)

Nido134

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Guten Tag,

ich habe mein Bachelorstudium vom SS 2017 bis zum SS 2020 absolviert.

Während dieser Zeit ging ich folgenden Tätigkeiten nach:

12 Monate Werkstudententätigkeit 10-20h je nach Bedarf

6 Monate  Praktikum 35h die Woche

6 Monate Werkstudententätigkeit 10h die Woche

12 Werkstudentätigkeit 20h die Woche

Nach Abschluss entschloss ich mich neben Masterstudium zu:

6 Monate Praktikum im Ausland  40h die Woche

12 Monate Werkstudententätigkeit 20h die Woche

Jetzt möchte ich mich gerne mit meinem Bachelorstudium ohne Master (möchte ich nicht fortsetzen) auf eine Bachelorstelle im ÖD bewerben und möchte natürlich beim Bewerbungsgespräch während der Gehaltsdiskussion mich meiner Position und der Verhandlungsmöglichkeiten bewusst sein.


Meine Frage daher, falls meine bisherigen Werkstudententätigkeiten oder Praktikaerfahrung Bezug zu den Aufgaben der Stelle hat, auf welche ich mich bewerbe, habe ich Anspruch auf eine höhere Stufe bei Einstellung? Kann ich die Zeiten addieren von meinen bisherigen Berufstätigkeiten, wenn alle bisherigen Tätigkeiten Bezug zu der neuen Stelle haben? Ein Abreitszeugnis liegt mir für alle Arbeitgeber vor. Wie würde die Berechnung der Stufenzuordnung in meinem Fall erfolgen?

JesuisSVA

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Anspruch besteht nur bei einschlägiger Berufserfahrung. Einschlägige Berufserfahrung liegt vor, wenn die vorherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird.

Organisator

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Und der Rest ist Verhandlungssache.

MaryPoppins

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"Ausbildungszeiten können das Erfordernis der "einschlägigen Berufserfahrung" nicht erfüllen. Als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz haben die Tarifvertragsparteien ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 12. Oktober 2006 als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung anerkannt (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Absatz 2). Dies betrifft allerdings nur ein Praktikum in dem konkreten Aufgabenbereich der neuen Tätigkeit.

Auch die Zeiten als Ärztin oder Arzt im Praktikum sind als Ausbildungszeiten anzusehen und können daher nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23. September 2009 – 4 AZR 382/08 – bestätigt.
Ebenso wenig können Beschäftigungsverhältnisse als studentische Hilfskraft als einschlägige Berufserfahrung angesehen werden.
Eine Berücksichtigung von Zeiten als wissenschaftliche Hilfskraft - mit qualifizierendem Hochschulabschluss gem. § 33 Abs. 2 S. 2 NHG - als „einschlägig“ im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L bei einer Neueinstellung z.B. als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter setzt voraus, dass es sich um gleichwertige und gleichartige Tätigkeiten handelt, die in einem Arbeitsverhältnis erbracht wurden.
Die Zeit eines Stipendiums, auch wenn dieses nach der Ausbildung absolviert wurde, ist ebenfalls nicht als einschlägige Berufserfahrung anrechenbar."