Hallo Max,
Ihre Annahme gilt nur für laufenden Arbeitslohn, also z. B. (grundsätzlich) das Grundgehalt, steuerpflichtige Zeitzuschläge, monatliche Zulagen, der Krankengeldzuschuss, Erschwerniszuschläge und vermögenswirksame Leistungen.
Für sonstige Bezüge gilt das nicht. Hierzu zählen z. B. die Jahressonderzahlung, LOB, früher das Urlaubsgeld, das Jubiläumsgeld, das Sterbegeld und jeder laufende Arbeitslohn, der für ein früheres Kalenderjahr nachgezahlt wird. Bei diesen Zahlungen ist für die Steuerberechnung immer die Ermittlung des voraussichtlichen Jahreseinkommens erforderlich.
Wenn Sie z. B. für drei Monate des laufenden Kalenderjahres eine Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ausgezahlt bekommen, oder aus anderem Grund eine Zulage in nur für einen Teil des Jahres gezahlt wird, dann passiert es schon, dass etwas zu viel Lohnsteuer einbehalten wird. In den meisten Fällen wird dies aber bei dem internen Lohnsteuerjahresausgleich des Arbeitgebers mit der Dezember-Abrechnung ausgeglichen - und zwar ohne dass Sie das großartig merken, weil es selten höher ist als im einstelligen Euro-Bereich.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel