Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung mit vorheriger Zulage
Bettgensch:
Hallo zusammen,
mein Fall aus diesem geschlossenen Forumsbeitrag https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114143.0/topicseen.html geht leider weiter...
Mein AG hat mir damals auf Nachfrage mitgeteilt, dass ich nach Bestehen des Lehrgangs entsprechend am 08.06.2018 in die EG 9b Stufe 3 unter Anrechnung der (fiktiven) Stufenlaufzeit (bis zum 31.12.2020) höhergruppiert wurde. Seit dieser Höhergruppierung ist nur noch diese Stufenlaufzeit maßgeblich. Am 01.01.2021 sollte ich regulär in Stufe 4 der EG 09b aufsteigen.
Ich habe hier damals nichts weiter unternommen und der Fall geht jetzt wie folgt weiter:
Ich bin am 26.07.2020 in Mutterschutz gegangen und habe zum Beginn der Mutterschutzfrist höherwertige Tätigkeiten der EG 09c wahrgenommen. Es wurde vom 01.06.2020 an eine persönliche Zulage bewilligt.
In meinem Fall lief die Mutterschutzfrist vom 26.07.2020 bis 29.11.2020. Anschließend war ich bis einschließlich 27.01.2022 in Elternzeit.
Laut meinem AG hätten also 32 Tage bis zum Stufenaufstieg gefehlt, so dass ich ab dem 01.03.2022 in die Stufe 4 der E09b gekommen wäre.
Am 15.05.2021 wurde ich lt. meinem AG in E09c höhergruppiert (wo dieses Datum herkommt weiß ich nicht).
Durch die Zulagenzahlung habe ich ab dem 01.06.2020 mit der E09c (fiktiv) begonnen, so dass für die gesamte Stufenlaufzeit noch 2 Jahre und 183 Tage fehlen und ich nun erst ab 30.07.2024 in Stufe 4 der E09c kommen würde.
Ist das so korrekt?
Würde ich in E09c Stufe 4 eingruppiert werden, wenn ich auf die Zulage verzichte und die Höhergruppierung zum 01.03.2022 stattfinden würde!?!
Gibt es eine Lösung, bei der ich meine Stufenlaufzeit nicht verliere?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!
Isie:
Zum 01.01.2016 wurde dir eine Tätigkeit der EG 9 (spätere EG 9b) übertragen, aber du wurdest nicht in diese Entgeltgruppe eingruppiert, weil du den Verwaltungslehrgang II noch nicht absolviert hattest. Mit Bestehen der Verwaltungsprüfung II im Jahr 2018 wurdest du höhergruppiert und stufenmäßig so behandelt, als wenn der 01.01.2016 der Höhergruppierungszeitpunkt wäre. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine stufengleiche Höhergruppierung, daher wurdest du fiktiv ab dem 01.01.2016 der Stufe 2 der EG 9b zugeordnet und hast fiktiv ab dem 01.01.2018 die Stufe 3 erreicht.
Das entspricht der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (u. a. Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 10.09.19 - 3Ca 384/19). Die Stufe 4 hättest du somit ab dem 01.01.2021 erreicht. Zu diesem Zeitpunkt warst du in Elternzeit und es fehlten dir noch einige Tage an der Erfüllung der Stufenlaufzeit. Der Stufenaufstieg hat somit erst nach Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Ende der Elternzeit im Jahr 2022 stattgefunden.
Ab dem 01.06.20 wurde dir zunächst vorübergehend und später auf Dauer eine höherwertige Tätigkeit der EG 9c übertragen. Die Höhergruppierung erfolgt ab der dauerhaften Übertragung, die Stufenzuordnung erfolgt aber so, als wenn dir die Tätigkeit bereits ab dem 01.06.20 dauerhaft übertragen worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt warst du in Stufe 3 der EG 9b und wirst daher aufgrund der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden stufengleichen Höhergruppierung der Stufe 3 der EG 9c zugeordnet, und zwar mit einem Stufenlaufzeitbeginn 01.06.20. Die Stufe 4 erreichst du nach Erfüllung der dreijährigen Stufenlaufzeit, wobei die Elternzeit nicht mitrechnet.
Eine Chance, dass die stufengleiche Höhergruppierung aus der EG 9b Stufe 4 erfolgt, hast du nur dann, wenn die Stufenzuordnung nicht auf der Basis der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit ab dem 01.06.20 erfolgt und die dauerhafte Übertragung erst nach Erreichen der Stufe 4 der EG 9b erfolgt ist. Das bedeutet, die dauerhafte Übertragung darf nicht im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehende Übertragung und nicht vor dem 01.03.2022 erfolgt sein.
Die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist eine vertragliche Änderung, die nicht einseitig vom Arbeitgeber beschlossen werden kann. Die Frage ist also, ab wann dir dein Arbeitgeber die Tätigkeit dauerhaft übertragen hat, ob du dieser Übertragung mindestens konkludent zugestimmt hast und ob zu diesem Zeitpunkt die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit noch bestand.
Bettgensch:
Hallo Sie,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich hätte dazu noch einige Fragen...
--- Zitat von: Isie am 22.08.2022 09:52 ---Eine Chance, dass die stufengleiche Höhergruppierung aus der EG 9b Stufe 4 erfolgt, hast du nur dann, wenn die Stufenzuordnung nicht auf der Basis der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit ab dem 01.06.20 erfolgt und die dauerhafte Übertragung erst nach Erreichen der Stufe 4 der EG 9b erfolgt ist. Das bedeutet, die dauerhafte Übertragung darf nicht im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehende Übertragung und nicht vor dem 01.03.2022 erfolgt sein.
--- End quote ---
Wenn die Stufenzuordnung nicht auf Basis der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit ab dem 01.06.2020 erfolgt, würde hier die Zulage wegfallen (wäre mir egal...)?
Was heißt, dass die dauerhafte Übertragung nicht im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehende Übertragung erfolgen darf? Wann wäre da der nächstmögliche Zeitpunkt?
--- Zitat von: Isie am 22.08.2022 09:52 ---Die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist eine vertragliche Änderung, die nicht einseitig vom Arbeitgeber beschlossen werden kann. Die Frage ist also, ab wann dir dein Arbeitgeber die Tätigkeit dauerhaft übertragen hat, ob du dieser Übertragung mindestens konkludent zugestimmt hast und ob zu diesem Zeitpunkt die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit noch bestand.
--- End quote ---
Ich habe laut meiner Abrechnung in 03/22 in die Stufe 4 der E09b gewechselt. Anschließend habe ich einen Änderungsvertrag zugeschickt bekommen, in dem steht, dass in Abänderung des zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages ich ab 14.09.2021 in der E09c eingruppiert bin. Ich bin aufgrund der Abrechnung von einer stufengleichen Höhergruppierung ausgegangen und wusste nicht, dass mit der Zulagenzahlung ab 01.06.2020 die Stufenlaufzeit in Stufe 3 neu begann und habe diesen Änderungsvertrag am 04.04.2022 unterschrieben. Im Juni 2022 habe ich dann die abgeänderten Abrechnungen erhalten (E09c, Stufe 3).
Damit habe ich der dauerhaften Übertragung vermutlich zugestimmt.
Warum ist hier wichtig, ob zu diesem Zeitpunkt die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit noch bestand?
Sollte sich mein AG nicht auf die Bitte der stufengleichen Höhergruppierung einlassen, habe ich hier eine Chance den Änderungsvertrag mit dem Erklärungsirrtum gem. § 119 BGB anzufechten oder gibt es andere Möglichkeiten?
Isie:
Wenn die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehende Übertragung derselben Tätigkeit erfolgt, ist die Stufenzuordnung so vorzunehmen, als ob die Höhergruppierung bereits im Zeitpunkt der vorübergehenden Übertragung erfolgt ist.
Wir müssen uns also damit befassen, wie die vorübergehende Übertragung formuliert war und ob sie bei Rückkehr aus der Elternzeit noch Bestand hatte. Wenn das der Fall war, du also die Tätigkeit sofort wieder ausgeübt und im Januar und Februar die Zulage bekommen hast, nützt es meiner Ansicht nach nichts, den Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung, der mir tatsächlich etwas willkürlich erscheint, anzufechten.
Ich denke, du solltest in diesem Fall das Thema abhaken und dich nicht weiter darüber ärgern.
Bettgensch:
Bezüglich der vorübergehenden Übertragung habe ich im November 2020 ein Schreiben erhalten, in dem steht, dass ich bis zum Beginn meiner Mutterschutzfrist höherwertige Tätigkeiten der E09c wahrgenommen habe und von daher vom 01.06.2020 an eine persönliche Zulage bewilligt wird. Für die Dauer der Elternzeit besteht jedoch kein Anspruch auf Entgelt. Die Zulage wird auf einen ggf. zustehenden Strukturausgleich angerechnet. Die Zulage entfällt, wenn ich die höhenwertigen Tätigkeiten nicht mehr wahrnehme.
Die Tätigkeit wurde sofort nach der Elternzeit wieder ausgeübt und die Zulage habe ich weiter bekommen. Nach Unterzeichnung des Änderungsvertrags habe ich die neuberechneten Abrechnungen rückwirkend ab 01/22 (E09c, Stufe 3) erhalten. Ändert das irgendwas?
Hätte ich gewusst, dass wegen der Zulagenzahlung keine stufengleiche Höhergruppierung erfolgt, hätte ich auf die Zulage verzichtet und den Änderungsvertrag nicht unterschrieben...
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version