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[NW] Wiederholung der Laufbahnprüfung

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Elur:
Hallo,
wenn man die schriftlichen Abschlussprüfung der Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, soll dem Anwärter doch laut § 28 Abs. 1 der Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in NRW die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung gegeben werden. Wann darf diese Möglichkeit verwehrt werden?

Mask:
Soll heißt muss wenn kein atypischer Fall vorliegt. Daher würde ich erstmal von einer Wiederholung ausgehen, wenn nicht wirklich etwas "Bemerkenswertes" vorgefallen ist.

Elur:
Der Ausbildungsleiter begründet die Nichtzulassung einer Wiederholungsprüfung damit, dass keine fachliche Eignung vorliegen würde. Tatsächlich sind alle 4 Klausuren der Abschlussprüfungen nicht bestanden worden.

Organisator:

--- Zitat von: Elur am 22.08.2022 22:30 ---Der Ausbildungsleiter begründet die Nichtzulassung einer Wiederholungsprüfung damit, dass keine fachliche Eignung vorliegen würde. Tatsächlich sind alle 4 Klausuren der Abschlussprüfungen nicht bestanden worden.

--- End quote ---

Wenn dann die weiteren praktischen und theoretischen Leistungen ebenfalls schlecht sind, wäre das Bestehen einer Wiederholungsprüfung eher unwahrscheinlich und ein solcher atypischer Fall läge vor.

Matzemman:
Mhhh und die fehlende fachliche Eignung ist erst bei der Prüfung aufgefallen? Schreibt ihr keine Zwischenklausuren? War der Ausbildungsleiter blind?

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