Autor Thema: [NW] Zuerkennung Befähigung Laufbahngruppe 1.2/mittlerer Dienst  (Read 828 times)

calmac

  • Gast
Liebe Forumsmitglieder:

ehemaliger Schüler x, Halbwaise ohne Kontakt zum noch lebenden Elternteil, befindet sich im dualen Studium (Justiz) beim Land NRW.

Schüler hat sich an mich gewandt: Vernünftiger Unterricht während des Distanzlernens (erstes Jahr der Ausbildung) fand nicht statt. Vorlesungen überzogen, keine Pausen, keine Möglichkeit, Hilfe zu holen. Besprechungen der Klausuren abgelehnt. Kommentare stünden doch am Rande.

Dienstliche Beurteilungen in den praktischen Phasen bisher alle gut/befriedigend. Klausuren allerdings leider nicht so gut: Durchschnitt 3,8 (Juranote) bzw. 4,1(?) als Schulnote. Nach jetzigem knapp nicht bestanden.

Er hat Angst vor den Endprüfungen: Vier oder mehr mangelhafte Aufsichtsarbeiten heißt nicht bestanden. Dass vier von sieben Prüfungen bestanden werden müssen, das finde ich als Lehrer allerdings mehr als verständlich!

Wenn er nicht bestünde, dann würde er (wahrscheinlich?) eine Verlängerung bekommen.

Gem. § 35 RpflAO sowie § 36 APO für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst ist geregelt, dass eine Befähigung für die Laufbahn 1.2 bzw. den mittleren Dienst zuerkannt werden kann.

Passiert dies überhaupt in der Praxis?