Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Vom Krankengeld direkt in Urlaub?
Isie:
Es gibt keine tarifrechtliche Regelung für diese Situation. Du bist entweder arbeitsunfähig oder nicht. Du trittst deinen genehmigten Urlaub an, nachdem du deinen Arbeitgeber über das Ende deiner Arbeitsunfähigkeit und deinen Urlaubsantritt informiert hast. Wenn dein Arbeitgeber sich weigern sollte, dir den Urlaubsantritt zu gestatten, wäre zu prüfen, ob er dazu berechtigt ist.
Beamter:
Was ist die rechtliche Grundlage der Notwendigkeit mich gesund zu melden?
Ich habe Urlaub. Melde ich mich nicht, bin ich dort. Oder irgendwo, ist meinem Arbeitgeber aber prinzipiell egal. So lange ich mich nicht aktiv arbeitsunfähig melde und dadurch meinen Urlaubsanspruch zurückerhalte.
Opa:
--- Zitat von: Beamter am 24.08.2022 11:05 ---Was ist die rechtliche Grundlage der Notwendigkeit mich gesund zu melden?
Ich habe Urlaub. Melde ich mich nicht, bin ich dort. Oder irgendwo, ist meinem Arbeitgeber aber prinzipiell egal. So lange ich mich nicht aktiv arbeitsunfähig melde und dadurch meinen Urlaubsanspruch zurückerhalte.
--- End quote ---
Grundlage ist die Verpflichtung, eine Änderung mit unmittelbarer Auswirkung auf die Gehaltszahlung sowie die Organisation des Dienstbetriebs unverzüglich mitzuteilen.
Im vorliegenden Fall besteht ab 03.09. wieder Anspruch auf Arbeitsentgelt sowie ab 19.09. voraussichtlich wieder Erbringung der Arbeitsleistung. Beide Änderungen zu erfahren, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse.
Festsetzer:
--- Zitat von: Opa am 24.08.2022 11:41 ---
--- Zitat von: Beamter am 24.08.2022 11:05 ---Was ist die rechtliche Grundlage der Notwendigkeit mich gesund zu melden?
Ich habe Urlaub. Melde ich mich nicht, bin ich dort. Oder irgendwo, ist meinem Arbeitgeber aber prinzipiell egal. So lange ich mich nicht aktiv arbeitsunfähig melde und dadurch meinen Urlaubsanspruch zurückerhalte.
--- End quote ---
Grundlage ist die Verpflichtung, eine Änderung mit unmittelbarer Auswirkung auf die Gehaltszahlung sowie die Organisation des Dienstbetriebs unverzüglich mitzuteilen.
Im vorliegenden Fall besteht ab 03.09. wieder Anspruch auf Arbeitsentgelt sowie ab 19.09. voraussichtlich wieder Erbringung der Arbeitsleistung. Beide Änderungen zu erfahren, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse.
--- End quote ---
Ist er nicht über beide Sachen bereits in Kenntnis gesetzt? AU bis 02.09. liegt dem AG wahrscheinlich vor, darüber hinaus eben keine AU mehr und damit auch kein Krankengeld. Und der Urlaub bis 16.09. ist bereits genehmigt, heißt der AG kann wie bisher davon ausgehen das ab 19.09. wieder Arbeitsleistung erbracht wird.
JesuisSVA:
"Im Grundsatz ist dabei davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsperiode befristet bescheinigt wird und mit dem letzten Tag endet, der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als solcher angegeben ist." LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2003 - 11 Sa 183/03 Rn 48
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