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Im Ferienjob krank - Lohnfortzahlung?

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JesuisSVA:
Angesichts des Unterforums, in dem der Beitrag steht, bin ich über den Verweis auf die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG überrascht. Wenn auf das Arbeitsverhältnis der TV-L Anwendung findet, entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Isie:
Also muss Gillet in seinem Arbeitsvertrag nachschauen, ob der TV-L Anwendung findet. Da es sich um eine kurzzeitige Beschäftigung handelt, die möglicherweise sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung ist, fällt das Arbeitsverhältnis nicht unbedingt unter den Geltungsbereich des TV-L.

JesuisSVA:
Angesichts des Organisationsgrades dürfte es ohnehin der absolute Ausnahmefall sein, dass der TV-L aufgrund beiderseitiger Tarifbindung und Fallens unter den Geltungsbereich Anwendung findet und nicht etwa aufgrund von Bezugnahme- oder Gleichstellungsklauseln in den Arbeitsverträgen. Sofern jemand im Unterforum TV-L postet, gehe ich davon aus, dass der TV-L auf den Sachverhalt Anwendung findet. Der Fragesteller wird sich ja was gedacht haben bei der Auswahl des Unterforums.

Isie:
Das ist richtig. Aber ein Blick in den Arbeitsvertrag klärt den Sachverhalt. Es gibt einige Ausnahmesachverhalte, bei denen üblicherweise kein TV-L-Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, z. B. bei studentischen Hilfskräften.

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