Wie von jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen, allerdings in sehr überschaubaren Grenzen. Das BSG hat die zahlreiche hierzu in 14 Jahren ergangene Rechtsprechung 2019 sehr schön zusammengefasst:
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2019, B 14 AS 26/18 R
„Zu den - im Rahmen der Angemessenheit - anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zählen bei Eigenheimen insbesondere die zu dessen Finanzierung geleisteten Schuldzinsen, dem Grundsatz nach jedoch nicht Tilgungsleistungen. Denn die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen.
Im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" sind aber in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen und dessen Erwerb außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist.“