In der Praxis führt der Wechsel von Sachbearbeiter zu Teamleiter oft zu folgendem Ergebnis:
Ein Arbeitsvorgang aus der Aufgabe „Sachbearbeiter“ beinhaltet Tätigkeiten mit höherwertigen Merkmalen, also z.B. umfassende, gründliche Fachkenntnisse, selbständige Leistungen. Dieser erreicht aber innerhalb aller zu bildenden Arbeitsvorgänge nicht den Zeitanteil (z.B. ein Drittel oder die Hälfte), der zu einer höheren Eingruppierung führen würde.
Mit der Übertragung einer Leitungsfunktion sind alle übertragenen Tätigkeiten als ein einziger Arbeitsvorgang zu betrachten. Wenn die o.g. Tätigkeiten weiter enthalten sind, beinhaltet dieser Arbeitsvorgang ebenfalls diese höherwertigen Merkmale. Jetzt sind aber die Voraussetzungen (ein Drittel, die Hälfte) erfüllt, weil der Arbeitsvorgang 100% ausmacht.
In dieser Konstellation würde sich die Eingruppierung ändern. Mit einer Zulage hat das nichts zu tun.
Konkretes Beispiel:
Sachbearbeiter hat 2 Arbeitsvorgänge. Entscheidung über Bauanträge (80% Zeitanteil, Bewertung EG x) und erstinstanzliche Vertretung vor Gericht (20% Zeitanteil, Bewertung EG x+1). Ergebnis: EG x.
Als Teamleiter wird seine Fallzahl zugunsten der Führungsaufgabe verringert. Es ergeben sich die übertragenen Tätigkeiten Entscheidung über Bauanträge (70%, EG x), gerichtliche Vertretung (15% EG x+1) und Leitung (15%, EG x).
Antragsbearbeitung und gerichtliche Vertretung sind nicht mehr als eigenständige Arbeitsvorgänge zu betrachten, vielmehr ist ein einziger Arbeitsvorgang mit 100% zu bilden. Da dieser Arbeitsvorgang die für EG x+1 erforderlichen Merkmale bezgl. Fachkenntnisse und selbständige Leistungserbringung enthält, ist der Teamleiter in EG x+1 eingruppiert.